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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: NotZ 105/07
(1)
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, FGG
Vorschriften:
BNotO § 111 Abs. 4 | |
BRAO § 40 Abs. 4 | |
FGG § 29a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juni 2008
in dem Verfahren
wegen Erhebung von Abgaben
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers dem Beschluss vom 14. April 2008 vollumfänglich zugrunde gelegt. Er hat die Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere auch für die in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller und seinem Beistand vorgebrachten Gesichtspunkte und für die auf Art. 83 der Verfassung des Freistaates Sachsen gestützten Bedenken, die der Antragsteller gegen die Errichtung der Antragsgegnerin durch Bundesgesetz erhoben hat. Letztere hatte er bereits in dem Verfahren NotZ 13/05 vorgebracht (z.B.: S. 12 ff des Schriftsatzes vom 13. Juni 2005). Sie sind bereits mit dem Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 beschieden worden, auf den der Senat in Randnummer 23 des Beschlusses vom 14. April 2008 zur Frage der Errichtungskompetenz Bezug genommen hat. Auf weitere Einzelheiten brauchte er nicht mehr einzugehen, da es nicht erforderlich ist, alle Details des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
Ende der Entscheidung
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