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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: NotZ 119/07
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 6 Abs. 3 |
b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für Beurkundungserfahrungen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verringert (Maßgabe 2 d Satz 1).
c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notarverwalter oder -vertreter (Maßgabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich belastetes handelte.
d) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für "notarnahe" Tätigkeit (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Geschäftswert: 50.000 €
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit Zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei Notarstellen für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR. Die Bewerbungsfrist lief am 31. Mai 2005 ab. Das Auswahlverfahren richtete sich gemäß Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben.
Nach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem Punktesystem berücksichtigt. Gemäß Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung erzielte Punktzahl mit dem Faktor fünf zu multiplizieren (= maximal 90 Punkte). Gemäß Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal 30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag, höchstens mit 60 Punkten zu berücksichtigen. Gemäß Buchstabe d sind für nach § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragende Urkundsgeschäfte - außer Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten Schlüssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die Übertragung von Punkten aus den in Buchstaben c und d bestimmten Bereichen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl überschritten ist. Schließlich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtentscheidung weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden können. In der Regel kommt dies in Betracht für Erfahrungen als Notar, Notarvertreter oder Notarverwalter (Doppelbuchstabe aa, bis zu 20 Punkte), für Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Geschäftsführung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem Deutschen Notarinstitut (Doppelbuchstabe bb, bis zu 10 Punkte) und für "sonstige Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren" (Doppelbuchstabe cc, bis zu 15 Punkte).
Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er hatte im Juni 1995 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" (6,56 Punkte) abgelegt. Seit August 1995 ist er als Rechtsanwalt tätig.
Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, sie beabsichtige die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. In der Rangliste für die 37 an Kandidaten mit dem Zweiten juristischen Staatsexamen zu vergebenden Stellen nehme er den 42. Platz ein. Die auf den Rangstellen eins bis 37 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65 (1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstellers sei mit 136,36 Punkten zu bewerten. Weiterhin fehle es an dem erforderlichen ausgewogenen Verhältnis zwischen den fachspezifischen Leistungen, da 59,00 Punkten aus Beurkundungstätigkeit nur 6,00 Fortbildungspunkte gegenüber stünden. Ob dies eine Abweichung von dem punktemäßigen Ergebnis rechtfertige, könne offen bleiben, da der sich rechnerisch ergebende Rangplatz des Antragstellers ohnehin für die Vergabe einer Notarstelle nicht ausreiche.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin hätte mit Sonderpunkten honorieren müssen, dass er seit fast zehn Jahren ununterbrochen in einem der größten Anwaltsnotariate Berlins als Rechtsanwalt beschäftigt und regelmäßig zu etwa 15 bis 20 v.H. seiner Tätigkeit auch mit dem Entwurf von Urkunden und der Abwicklung von Urkundsgeschäften befasst sei. Er ist in diesem Zusammenhang der Ansicht der Antragsgegnerin entgegen getreten, eine berücksichtigungsfähige "notarnahe" Anwaltstätigkeit liege erst vor, wenn diese mindestens 30 v.H. ausmache. Überdies sei er mit einer größeren Anzahl von Notarhaftungssachen befasst gewesen. Weiterhin hat er die Erwägungen der Antragsgegnerin zu dem Ungleichgewicht zwischen den für Fortbildung und für Beurkundungstätigkeiten vergebenen Punkten beanstandet.
Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Antragsgegnerin, eine notarnahe Anwaltstätigkeit sei nur dann mit Sonderpunkten zu honorieren, wenn sie mindestens 30 v.H. ausmache, als vom Beurteilungsspielraum der Justizverwaltung gedeckt angesehen. Die Notarhaftungssachen seien nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller auf sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist hingewiesen habe (§ 6b Abs. 4 BNotO).
Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung einer Notarstelle, hilfsweise zur Neubescheidung - weiter. Er wiederholt und vertieft seine Rügen. Zudem beanstandet er die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Punkten für beurkundete Niederschriften (Maßgabe 2 d) und von Sonderpunkten für Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen (Maßgabe 2 f aa). Die Antragsgegnerin tritt den Ausführungen der Beschwerde entgegen und macht geltend, dem Antragsteller könne schon wegen des unausgewogenen Verhältnisses zwischen theoretischer Fortbildung und praktischer Beurkundungserfahrung keine Notarstelle übertragen werden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) im Ergebnis als rechtmäßig.
1. Unbegründet ist die Beanstandung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe in der Maßgabe 2 d die berücksichtigungsfähigen Urkundsgeschäfte fehlerhaft gewichtet, weil sie die ersten 100 mit je 0,4 Punkten bewerte, während für die folgenden weiteren 300 Geschäfte nur noch 0,05 Punkte angerechnet würden.
a) Der Antragsteller verkennt zunächst, dass die ersten 100 Urkundsgeschäfte nicht stets mit 0,4 Punkten bewertet werden, sondern nur, sofern der Kandidat sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist entworfen und protokolliert oder protokolliert und Vollzugshandlungen vorgenommen hat. Im Übrigen zählt jede Urkunde nur 0,2 Punkte (Maßgabe 2 d aa). Für die weiteren 300 Urkundsgeschäfte werden jeweils 0,05 Punkte und für die folgenden Geschäfte noch weniger Punkte gutgeschrieben (Maßgabe 2 d bb bis ee).
b) Diese Abstufungen halten sich innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums.
aa) Die Differenzierung innerhalb des Kontingents der ersten 100 Urkundsgeschäfte nach dem Zeitraum, der zwischen ihrer Vornahme und dem Ablauf der Bewerbungsfrist liegt, sowie nach dem Umfang der Tätigkeit ist sachgerecht. Zeitnah vor dem Besetzungsverfahren getätigte Urkundsgeschäfte und solche, die der Bewerber in mehreren Verfahrensstadien betreut hat, bereiten bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise besser auf das Notaramt vor als weiter zurückliegende und solche, bei denen der Bewerber nur einen Teilvorgang bearbeitet hat. Insoweit erhebt der Antragsteller auch keine Beanstandungen.
bb) Auch die sich verringernden Punktwerte für die auf die ersten 100 folgenden 300 und die anschließenden Urkundsgeschäfte sind nicht zu beanstanden. Die Degression ist beruht auf der Erkenntnis, dass der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Geschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen (Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132, Rn. 14). Diesem abnehmenden "Grenznutzen" zusätzlicher Urkundstätigkeit für die Vorbereitung eines Bewerbers auf das Notaramt darf die Antragsgegnerin bei der Punktevergabe Rechnung tragen.
Die vom Antragsteller bemängelte Bewertung des 101. bis 400. Urkundsgeschäfts mit jeweils 0,05 Punkten liegt ebenfalls innerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin. Wie der jeweilige Nutzen einer Tätigkeit für die Vorbereitung auf das Notaramt punktemäßig zu bemessen ist, entzieht sich einer objektiven Bewertung. Vielmehr gehört dies in den Kernbereich des Beurteilungsermessens der einzelnen Justizverwaltung. Den ihr zustehenden Spielraum hat die Antragsgegnerin, deren Maßgabe 2 d Satz 1 aa bis ee im Übrigen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 a bis e der niedersächsischen Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare in der Fassung vom 17. Januar 2005 (Nds. Rpfl. S. 52) entspricht, nicht überschritten, auch wenn die nordrhein-westfälische Justizverwaltung, wie der Antragsteller hervorhebt, ihr Ermessen anders ausgeübt hat, und die entsprechenden Urkundsgeschäfte mit jeweils 0,1 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot NRW in der Fassung vom 4. November 2004, JMBl. S. 256).
2. Unbegründet ist auch die Rüge des Antragstellers, im Rahmen der Vergabe von Sonderpunkten nach der Maßgabe 2 f aa, bei der die Antragsgegnerin die Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter in drei Stufen nach der Größenordnung des Notariats gewichte (unterdurchschnittliches, mittleres, überdurchschnittliches Notariat), seien die Kategorien falsch gebildet worden. Zu Unrecht macht er geltend, ein durchschnittliches Notariat habe ein jährliches Urkundsaufkommen von 300 bis 600, während die Antragsgegnerin dies schon bei einem Aufkommen von 150 bis 300 Urkunden jährlich annehme.
Auch die Einteilung der Notariate als unterdurchschnittlich, mittel und überdurchschnittlich belastet liegt im Beurteilungsermessen der jeweiligen Landesjustizverwaltung. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Antragstellers aus dem Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen neue Notarstellen ab einem Urkundsaufkommen von jährlich 400 eingerichtet werden, nicht geschlossen werden, dies entspreche einer durchschnittlichen Notariatsgröße. Der Rückschluss von den Urkundszahlen, die regelmäßig für die Einrichtung einer neuen Notarstelle herangezogen werden, auf die Belastung eines durchschnittlichen Notariats ist schon vom Ansatz her nicht ohne weiteres möglich. Überdies lassen sich Folgerungen aus der nordrhein-westfälischen Praxis auf die Berliner Verhältnisse nicht ziehen, weil die jeweiligen Landesjustizverwaltungen ihr Organisationsermessen unterschiedlich ausüben können (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947). Die Berliner Justizverwaltung richtet, wie der Antragsteller selbst einräumt, neue Notarstellen bereits ab einem jährlichen Urkundsaufkommen von 325 ein.
3. Ebenso unbegründet ist die Rüge des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin praktizierte Gewichtung der pro Vertretungstag im Rahmen der Maßgabe 2 f aa zu vergebenden Sonderpunkte sei unangemessen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber, der eine Vertretung in einem kleinen Notariat absolviert hat, für 100 Vertretungstage einen Punkt erhält, während für die Vertretung in einem großen Notariat mit einem zehn- bis 15-mal höheren Urkundsaufkommen für denselben Zeitraum nur 2,2 Punkte gutgeschrieben werden.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Sonderpunkte nach Maßgabe 2 f aa nicht in direkter Proportionalität zu dem Urkundsaufkommen des vertretenen beziehungsweise verwalteten Notariats zu vergeben. Maßgabe 2 f aa honoriert nicht die bereits in Maßgabe 2 d berücksichtigte Beurkundungstätigkeit des Bewerbers, sondern die Wahrnehmung der mit der Leitung eines Notariats verbundenen Führungsverantwortung in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht. Dabei ist es zulässig, nach der Größe des jeweiligen Notariats zu gewichten. Für die Feststellung des Umfangs des Notarbetriebs kann deshalb zwar auf die Urkundszahlen als Indikator zurückgegriffen werden. Diese sind ein geeigneter und damit zulässiger Anhaltspunkt für die Größenordnung eines Notariats. Allerdings steigt die Leitungsverantwortung nicht gleichmäßig mit dem Urkundsaufkommen. Vielmehr bleibt deren Zuwachs hinter dem Maß, in dem der Geschäftsanfall steigt, regelmäßig zurück. Dem trägt die Antragsgegnerin mit ihrer Handhabung der Maßgabe 2 f aa zutreffend Rechnung.
4. Ebenfalls zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte ihm für die Bearbeitung von Notarhaftungssachen, Notarkostenbeschwerden und Verfahren wegen Verweigerung der Amtstätigkeit gemäß § 15 BNotO Sonderpunkte nach der Maßgabe 2 f cc zubilligen müssen. Die Antragsgegnerin durfte diese Tätigkeiten nicht mehr berücksichtigen, weil der Antragsteller auf sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist hingewiesen hat (§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO).
a) Nach dieser Bestimmung sind bei der Auswahlentscheidung (§ 6 Abs. 3 BNotO) nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Das gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (ständige Senatsrechtsprechung z.B.: Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214 jew. m.w.N.).
b) Bei der Mitteilung der vorerwähnten Tätigkeiten handelt es sich auch nicht um die bloße nachträgliche Erläuterung eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstandes, die noch zu berücksichtigen ist (vgl. Senat aaO). Der Antragsteller hat bei seiner Bewerbung lediglich zusätzliche Punkte für seine Anwaltstätigkeit in einem der größten Anwaltsnotariate Berlins beantragt und insoweit ausgeführt, er sei regelmäßig "auch unabhängig von Bestellungen zum Notarvertreter mit Fragen des Entwurfs und der Abwicklung von Urkundsgeschäften aller Art befasst gewesen". Dies ist selbst bei einer großzügigen Auslegung keine berufliche Betätigung, unter die auch die Bearbeitung von Notarkostenbeschwerden, Beschwerden wegen Verweigerung der Amtstätigkeit und Notarhaftungssachen zu fassen ist. Vielmehr fallen unter diese Tätigkeitsbeschreibung nur die Vorbereitung und der Vollzug der vom Notar beurkundeten Erklärungen.
c) Der Antragsteller kann für seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht den Senatsbeschluss vom 22. November 2004 (aaO) in Anspruch nehmen. In dem dort entschiedenen Sachverhalt hat der Senat zwar der näheren Beschreibung der Anwaltstätigkeit des Bewerbers nicht den Charakter neuer durch § 6b Abs. 4 BNotO präkludierter Umstände beigemessen, obgleich sie nicht ordnungsgemäß in das Bewerbungsverfahren eingeführt worden waren (aaO, Nr. 5 b aa). Dies beruhte jedoch auf der seinerzeitigen - hier nicht bestehenden - besonderen Lage, dass es sich um zusätzliche Erläuterungen handelte, die erst durch den zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff) veranlasst waren (Senat aaO, Nr. 5 b bb).
5. Der Antragsteller kann auch keine Sonderpunkte nach der Maßgabe 2 f cc dafür beanspruchen, dass er außerhalb von Notarvertretungen notarielle Urkunden entworfen oder deren Vollzug vorbereitet hat. Die von ihm mit der Beschwerdeschrift vom 30. August 2007 insoweit vorgelegte Liste ist nicht mehr zu berücksichtigen.
Zwar ist es zweifelhaft, ob der Antragsteller hiermit gemäß § 6b Abs. 4 BNotO präkludiert ist. Die Antragsgegnerin hat nämlich dem Antragsteller nach Ablauf der Bewerbungsfrist unter Fristsetzung anheim gestellt, eine solche Fallliste noch nachzureichen und ist somit davon ausgegangen, es handele sich bei einer solchen Aufstellung lediglich um die nähere Erläuterung des bereits rechtzeitig mit der Bewerbung angeführten Umstandes, dass der Antragsteller auch unabhängig von Bestellungen zum Notarvertreter mit dem Entwurf und der Abwicklung von Urkunden aller Art befasst war. Er hat jedoch der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren mehrfach mitgeteilt, eine Fallliste nicht vorlegen zu wollen (Schriftsätze vom 5. Juni 2006 und vom 25. Oktober 2006), und dies auch vor dem Kammergericht mit seinen Schriftsätzen vom 4. Juni und 30. Juli 2007) bekräftigt, in denen er zudem hervorgehoben hat, er wende sich "nicht dagegen, dass ihm für einzelne besonders qualifizierende Urkundsentwürfe keine Sonderpunkte nach Ziffer 2. lit. f) cc) der Ausschreibung zuerkannt wurden". Diese Äußerungen sind als - wenn auch nicht im rechtstechnischen Sinne - Verzicht auf die Zubilligung von Punkten für die Bearbeitung einzelner Urkundsgeschäfte außerhalb einer Notarvertretung aufzufassen. Bei dieser Sachlage verhält sich der Antragsteller widersprüchlich und verstößt damit gegen die auch im Rahmen der Amtsermittlung (§ 64a Abs. 1, 2 BNotO, § 24 VwVfG) geltenden Grundsätze von Treu und Glauben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 24 Rn. 12 d), wenn er nunmehr im Beschwerdeverfahren eine von ihm bislang verweigerte Fallliste vorlegt und deren nachträgliche Berücksichtigung für die Vergabe von Sonderpunkten beansprucht.
6. Zu Unrecht rügt der Antragsteller schließlich, dass die Antragsgegnerin die Vergabe von Sonderpunkten für "notarnahe" Anwaltstätigkeiten (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der Berufsausübung ausmachen.
Ob und in welchem Maß ein Bewerber im Sinne der vorgenannten Maßgabe Erfahrungen gesammelt hat, die für das Notaramt in besonderer Weise qualifizieren, hängt allerdings in erster Linie von dem absoluten Umfang seiner "notarnahen" Beschäftigung ab. Der Anteil, den diese Tätigkeiten am Gesamtumfang der anwaltlichen Geschäfte des Bewerbers ausmachen, allein ist hierfür kein geeigneter Maßstab, weil die Gesamtauslastung und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Rechtsanwälte höchst unterschiedlich sind. Die Antragsgegnerin hat für die Anwendung der Maßgabe 2 f cc auf "notarnahe" Tätigkeiten jedoch als Maßstab ersichtlich einen durchschnittlich ausgelasteten und leistungsfähigen Rechtsanwalt zugrunde gelegt. Damit hat sie der Sache nach mit der Forderung, dass der Bewerber mit wenigstens 30 v.H. seiner Anwaltstätigkeit "notarnah" gearbeitet hat, eine absolute Untergrenze gesetzt. Diese Grenze ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise, von Ausnahmen abgesehen, auch eine Anwaltskanzlei mit einem durchschnittlichen Tätigkeitsprofil regelmäßig in gewissem Umfang Vorgänge zu bearbeiten hat, die nähere Bezüge zu notariellen Aufgaben aufweisen. Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, für die nach Maßgabe 2 f cc Sonderpunkte vergeben werden können, setzen aber voraus, dass sie in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren. Eine solche besondere Qualifikation erfordert, dass ein Rechtsanwalt deutlich über das übliche Maß hinaus "notarnah" tätig ist. Es hält sich innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie dies - bezogen auf einen durchschnittlich belasteten und leistungsfähigen Rechtsanwalt - erst annimmt, wenn der Bewerber zu 30 v.H. seiner Gesamttätigkeit mit "notarnahen" Aufgaben befasst ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in einem weit überdurchschnittlichen Maß belastet und leistungsfähig war, so dass die 15 bis 20 v.H. der von ihm bearbeiteten Sachen, die einen engen Bezug zur notariellen Tätigkeit aufwiesen, in absoluten Zahlen 30 v.H. eines durchschnittlich arbeitenden Rechtsanwalts entsprachen.
7. Ob die Entscheidung, dem Antragsteller keine der ausgeschriebenen Notarstellen zu übertragen, auch unabhängig von seiner rechnerisch erreichten Punktzahl von der Erwägung der Antragsgegnerin getragen wird, er könne nur sechs Fortbildungspunkte aufweisen und es fehle deshalb an dem notwendigen ausgewogenen Verhältnis der unterschiedlichen fachspezifischen Leistungen des Bewerbers zueinander (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, 1134, Rn. 16 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65, Rn. 16), kann auf sich beruhen.
Ende der Entscheidung
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