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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: NotZ 12/99
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 50 Abs. 3 | |
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 | |
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. November 1999
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 29. November 1999
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der 1941 geborene Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht V. zugelassen. Seit 1978 ist er Notar mit dem Amtssitz in W..
Seit 1994 haben Gläubiger des Antragstellers gegen ihn mehr als 20 Zahlungstitel erwirkt. Trotz laufender Vollstreckungsmaßnahmen sind Forderungen in erheblichem Umfang ganz oder teilweise offen geblieben. Der einzige nennenswerte Vermögensgegenstand des Antragstellers ist ein inzwischen veräußertes Gebäudegrundstück in Sch.. Dieses befand sich auf Antrag des Finanzamts S. wegen einer Steuerforderung von circa 100.000 DM und eines Anspruchs der Volksbank W. von circa 45.000 DM in der Zwangsversteigerung. Das Finanzamt hat im Dezember 1998 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragstellers beantragt. Es beabsichtigte im Juli 1999, sich im Rahmen der Veräußerung des Grundstückes Sch. zu befriedigen und den Konkursantrag zurückzunehmen.
Die Antragsgegnerin hat aufgrund dieser wirtschaftlichen Verhältnisse berufsrechtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen. Sie hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei den oben genannten Gerichten wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung angeordnet (Verfügungen vom 22. Januar und 2. Februar 1999). Das gerichtliche Verfahren darüber ist noch nicht abgeschlossen. Durch weitere, bestandskräftig gewordene Verfügung vom 22. Januar 1999 hat sie ihn vorläufig des Notaramtes enthoben. Mit Bescheid vom 8. März 1999 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller eröffnet, sie habe seine Amtsenthebung gemäß §§ 50 Abs. 3, 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO in Aussicht genommen. Diesen Bescheid hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht ohne Erfolg angefochten. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorlägen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 27. September 1999 außerdem den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung vom 22. Januar 1999 angefochten und Wiedereinsetzung beantragt.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers und die von ihm praktizierte Durchführung von Verwahrungsgeschäften gefährden die Interessen der Rechtsuchenden. Der Senat schließt sich der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Oberlandesgerichts an, die durch das Beschwerdevorbringen, soweit es überhaupt nachvollziehbar ist, nicht entkräftet wird. Besonders schwerwiegend fällt zum Nachteil des Antragstellers ins Gewicht, daß er im Rahmen seiner anwaltlichen Berufstätigkeit in zahlreichen Fällen Gelder, die er für Mandanten erhalten hat, erst mit erheblicher Verzögerung oder überhaupt nicht an diese weitergeleitet hat. Im Fall der Mandantin G. hat der Antragsteller trotz Aufforderung des Oberlandesgerichts bis heute nicht konkret vorgetragen und nicht belegt, daß er die Restforderung von circa 32.000 DM inzwischen beglichen hat. An seiner Einstellung, Zahlungsverpflichtungen erst im Wege der Zwangsvollstreckung nachzukommen, will der Antragsteller nach ausdrücklicher Erklärung im Beschwerdeverfahren auch in Zukunft festhalten. Eine solche Art der Wirtschaftsführung begründet erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Notars; sie ist mit dem Notaramt nicht zu vereinbaren. Aus ihr folgt auch die Gefahr, daß Gläubiger auf Fremdgelder zugreifen, bevor sie dem Anderkonto zugeführt sind.
2. Ob außerdem die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben sind, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat dies in seinem Beschluß nicht festgestellt. Die Antragsgegnerin hat kein Rechtsmittel eingelegt.
3. Über die Anträge des Antragstellers, die sich auf die Verfügung über die vorläufige Amtsenthebung vom 22. Januar 1999 beziehen, ist ebenfalls nicht zu entscheiden. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Um Rechtsnachteile für den Antragsteller zu vermeiden, ist der beim Senat eingereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 27. September 1999 an das im ersten Rechtszug zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet worden.
Ende der Entscheidung
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