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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: NotZ 125/07
Rechtsgebiete: AVNot 2004, BNotO, BRAO


Vorschriften:

AVNot 2004 § 17
AVNot 2004 § 17 Abs. 2 Nr. 6
AVNot 2004 § 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. e
AVNot 2004 § 17 Abs. 2 Satz 1
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2
BNotO § 111 Abs. 4
BRAO § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 125/07

vom 14. April 2008

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner

am 14. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 2007 - 2 VA (Not) 4/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2006 (JMBl. NRW S. 88) für den Amtsgerichtsbezirk B. drei Notarstellen aus, auf die sich neben zwei weiteren Rechtsanwälten der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für die weiteren Beteiligten wurden Gesamtpunktzahlen von 204,25 (RA K. ), 203,55 (RA S. ) und 203 (RA Dr. L. ) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die vierte Rangstelle einnahm, wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2007 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von 201,35 nicht entsprochen werden könne.

Der Antragsteller erhebt keine Einwendungen gegen die Besetzung einer der Stellen mit dem weiteren Beteiligten zu 1) als dem punktestärksten Bewerber. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der verbleibenden, am 15. April 2006 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung neu zu entscheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausgeschöpft.

1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermittelt (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 Rn. 9 ff.; vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 - Rn. 9 ff., jeweils zur AVNot 2004; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den vergleichbaren Bestimmungen in Hessen). Dies wird auch vom Antragsteller grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen.

2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und die weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und auf dieser Grundlage eine Rangfolge ermittelt, in der die weiteren Beteiligten die ersten drei Stellen einnehmen:

 BewerberAntragstellerRA K. RA S. RA Dr. L.
Rang4123
2. Staatsexamen51,3554,2536,5552,50
RA-Tätigkeit30303028,50
Fortbildungen60606060
Beurkundungen60606060
Sonderpunkte   17 (davon 6 für benotete Leistungsnachweise)2 (wiss.Ass.Tätig-keit)
Summe201,35204,25203,55203

3. Das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala bergen allerdings auch die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO S. 394 Rn. 15 und ständig). Die AVNot 2004 sehen folgerichtig unter § 17 Abs. 2 Nr. 6 die Vergabe von Sonderpunkten vor, die für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen zuerkannt werden können. Von dieser Regelung hat der Antragsgegner zugunsten der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 Gebrauch gemacht. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers gehen fehl.

a) Was den weiteren Beteiligten zu 2 betrifft, so wendet sich der Antragsteller nur noch dagegen, dass dieser für benotete Leistungsnachweise auf sechs Sonderpunkte verweisen kann. Ohne die betreffenden Sonderpunkte hätte der weitere Beteiligte zu 2 eine Gesamtpunktzahl von lediglich 197,55 erreicht. Der Punkteabstand im Gesamtergebnis würde sich auf 3,8 Punkte zugunsten des Antragstellers verschieben und dieser einen Rang vor dem weiteren Beteiligten zu 2 einnehmen. Jedoch ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, die benoteten Leistungsnachweise für den Besuch notarspezifischer Fortbildungskurse mit sechs Sonderpunkten zu berücksichtigen, wobei schon mehr als 3,8 Sonderpunkte genügten, um dem weiteren Beteiligten das bessere Rangverhältnis zu erhalten.

(1) Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtbewertung eine über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung erteilter Leistungsnoten für Klausuren durch die Vergabe von Sonderpunkten wegen der Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen grundsätzlich für nicht zulässig erachtet (Senat, Beschlüsse vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879, 882 f. und vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237, 238 f.), daran aber angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945) und 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen mit Blick auf die anzustrebende, über Benotungen zu erreichende objektivierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE aaO 328 f.); gerade Benotungen können die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter machen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonderpunkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110, 304, 334). Auch der Antragsteller zieht die Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. e AVNot 2004 nicht insgesamt in Zweifel, sondern ist lediglich der Auffassung, die Anzahl der dem weiteren Beteiligten zu 2 gut gebrachten Sonderpunkte sei übersetzt; vor allem habe der Antragsgegner dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der weitere Beteiligte zu 2 die Leistungsnachweise bereits in den Jahren 1992 und 1994 erbracht habe.

(2) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 f. Rn. 37 f.) die Vergabe von fünf Sonderpunkten für drei erfolgreich benotete - etwa zehn Jahre zurückliegende - Klausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Familien- und Erbrechts und des Grundstücksrechts nicht beanstandet. Der weitere Beteiligte zu 2) hat vergleichbare Leistungen erbracht, dabei sogar sechs benotete, sich auf jeweils fünfstündige Klausuren beziehende Leistungsnachweise vorgelegt, die - mit unterschiedlicher Thematik - ebenfalls den (notarnahen) Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Grundstücksrechts und des Familien- und Erbrechts entstammen; drei dieser Klausuren sind überdurchschnittlich bewertet worden. Das rechtfertigt die für diese notarspezifische Vorbereitungsleistung vergebenen sechs Sonderpunkte; auch angesichts der zeitlichen Distanz zwischen Klausuren und Bewerbung hat der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum dadurch nicht überschritten.

(3) Ohne Belang ist, ob der Antragsteller seinerseits Gelegenheit hatte, benotete Leistungsnachweise zu erlangen. Hat ein Bewerber - wie der weitere Beteiligte zu 2 - zusätzliche Qualifikationen erworben, müssen sie das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Nur auf diese Weise kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechtspflege bestmöglich gedient werden; allein dann ist gewährleistet, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den Anforderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG (K), DNotZ 2006, 69, 70). Das verbietet es, den Kreis der eignungsrelevanten Tatsachen zu Lasten eines konkurrierenden Bewerbers in der vom Antragsteller geforderten Weise zu verengen.

b) Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 3 greift der Antragsteller die Vergabe von zwei Sonderpunkten für eine wissenschaftliche Assistententätigkeit an. Ohne diese Sonderpunkte hätte der Antragsteller gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 3 einen Punktevorsprung von 0,35. Jedoch erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass der Antragsgegner die vierjährige (Vollzeit-) Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 3 als wissenschaftlicher Mitarbeiter - und nicht lediglich, wie vom Antragsteller geltend gemacht, als wissenschaftliche Hilfskraft - mit zwei Sonderpunkten honoriert hat.

(1) Die Vergabe der Sonderpunkte findet ihre Grundlage in § 17 Abs. 2 Satz 1 AVNot 2004. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können zusätzliche Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden. Dies kommt nur in der Regel, nicht aber ausschließlich dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 lit. a bis g vorliegen, so dass auch eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent grundsätzlich Berücksichtigung finden kann.

(2) Den erforderlichen notarspezifischen Bezug seiner Tätigkeit hat der weitere Beteiligte zu 3) nachgewiesen. Dazu hat er mit seinen Bewerbungsunterlagen ein Zeugnis von Prof. J. vom 8. November 2004 vorgelegt. Richtig ist, dass Prof. J. dieses Zeugnis in seiner Eigenschaft als Leiter des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität B. gefertigt hat. Es steht indes außer Frage und wird vom weiteren Beteiligten zu 3 nicht in Abrede gestellt, dass dieses Institut - unter derselben Leitung - in den Jahren 1992 bis 1996 während der Dauer seiner Beschäftigung die Bezeichnung "Institut für Rechtsgestaltung, Steuern und Recht der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe" geführt hat. Es kommt in diesem Zusammenhang aber nicht auf die Benennung des Instituts, sondern auf die von diesem (damals) vermittelten Lehrinhalte an, wie sie im Zeugnis vom 8. November 2004 im Einzelnen dargestellt werden. Schon gar nicht hat die Umbenennung des Instituts, unter dessen jetzigem Briefkopf das Zeugnis ausgestellt worden ist, zur Folge, dass die Korrektheit der Angaben von Prof. J. bezweifelt werden kann, wo-rauf der Antragsteller hinaus möchte. Es kann keine Rede davon sein, dass das Zeugnis wegen des der geänderten Institutsbezeichnung angepassten Briefkopfes in einem "bedeutsamen Belang" offensichtlich unrichtig ist, so dass der Antragsgegner dieses in seine Auswahlentscheidung nicht hätte einbeziehen dürfen.

(3) Aus dem Zeugnis vom 8. November 2004 folgt, dass das Institut in den hier maßgeblichen Jahren 1992 bis 1996 zur Zielsetzung hatte, den Studierenden den Bereich der Rechtsgestaltung nahe zu bringen. Entsprechend waren die vom weiteren Beteiligten zu 3 konzipierten Lehrveranstaltungen ausgerichtet. Rechtsgestalterische Tätigkeiten - etwa die Fertigung von Vertragsentwürfen - gehören zu den notarspezifischen Aufgaben, wobei die dazugehörigen Lehreinheiten aus den "notarnahen" Gebieten des Grundstücksrechts, des Familienrechts (Eheverträge, Ehescheidungsvereinbarungen) und des Erbrechts entwickelt worden sind. Wie dem Besetzungsvermerk des Antragsgegners zu entnehmen ist, hat er für die Vergabe der Sonderpunkte berücksichtigt, dass der weitere Beteiligte zu 3 als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht durchgehend in eigenverantwortlicher Position gehandelt hat. Daher sind für jedes Jahr der Tätigkeit (lediglich) 0,5 Punkte vergeben worden in Abweichung vom Vorschlag der zuständigen Notarkammer, die 1,0 Punkte pro Jahr als angemessen erachtet hat. Daraus errechnen sich die streitbefangenen zwei Sonderpunkte, mit deren Zuerkennung sich der Antragsgegner wiederum im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat.

Ende der Entscheidung

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