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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: NotZ 128/07
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO


Vorschriften:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
BNotO § 111
BNotO § 111 Abs. 4
BRAO § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 128/07

vom 12. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 22. November 2007 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass dessen Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, weil er in Vermögensverfall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 24. September 2007 fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat gegen diesen - ihm am 15. Oktober 2007 zugestellten - Beschluss mit Telefax-Schreiben vom 15. November 2007 beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16. November 2007 hat er "hilfsweise" darauf hingewiesen, die Rechtsmittelfrist habe, da der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ein Jahr betragen.

II.

1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Notarsenats beim Oberlandesgericht ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am Montag, dem 15. Oktober 2007, zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist somit am Montag, dem 29. Oktober 2007, abgelaufen. Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des § 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 BDO, siehe dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2, Wiedereinsetzung 2). Die am 15. November 2007 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerdeschrift hat daher die Frist nicht gewahrt.

2. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Antragsteller ausgeführt, die Frist sei versäumt worden, weil die seit Jahren äußerst korrekt arbeitende Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seines Verfahrensbevollmächtigten die Rechtsmittelfrist nicht korrekt, sondern mit einem Monat notiert habe und demzufolge die Akte erst am 15. November 2007 vorgelegt worden sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).

Zwar darf der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 - NJW 2000, 1872 m.w.N.). Dies gilt aber nur, wenn - zum einen - die Frist einfach zu berechnen ist und - zum anderen - es sich um übliche und im Büro des Anwalts geläufige Fristen (wie etwa Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen) handelt. In diesem Sinne gehören etwa Revisionsbegründungsfristen in Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtssachen nicht zu den einfachen, delegierbaren Fristen (MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 63; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 17). Auch die in berufsgerichtlichen Verfahren geltende, in § 42 Abs. 4 BRAO besonders geregelte Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde in Verwaltungsstreitverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesnotarordnung gehört nicht zu den Fristen, deren Kenntnis von einer durchschnittlichen Fachangestellten in einer Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteres erwartet werden kann.

Vorliegend hat die Angestellte des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, sie habe die Rechtsmittelfrist "irrtümlich" mit einem Monat vermerkt. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass sich die Angestellte im Datum "vergriffen" hat, liegt es nahe, dass der Irrtum darin beruhte, dass sie davon ausging, es handele sich bei der vorliegend zu notierenden Frist- wie etwa bei der Berufungsfrist - um eine Monatsfrist.

Da dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers nichts darüber zu entnehmen ist, dass die Angestellte ständig mit der Notierung von Rechtsmittelfristen in berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist und ihr daher diese Frist geläufig ist, oder dass sie von dem Verfahrensbevollmächtigten - der seinerseits die Vorschriften des § 111 Abs. 4 BNotO und des § 42 Abs. 4 BRAO kennen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 und vom 29. März 1993 aaO) - über die Dauer dieser Frist besonders unterrichtet worden war, hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte selbst darüber vergewissern müssen, dass die Frist richtig notiert wird.

III.

Die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

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