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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: NotZ 13/03
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 93 |
b) Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt neben dem gesetzlichen Ansatz der Notarkosten auch deren Einziehung bei dem Kostenschuldner.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
Verkündet am: 3. November 2003
in dem Verfahren
wegen Amtsprüfung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Ebner und Eule
am 3. November 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Feststellung, daß der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Leipzig vom 25. Februar 2003, geändert am 26. März 2003, rechtswidrig gewesen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in L. . In einem Rundschreiben vom 15. April 2002 befaßte er sich mit der Besetzung von Notarstellen im Bereich der Ländernotarkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2002 hielt die Notarkammer Sachsen-Anhalt ihm vor, er versuche Kollegen außerhalb seines Kammerbezirks gegen die Vorstände ihrer Kammern aufzubringen und er habe geäußert, er gewähre Mandanten Gebührenermäßigungen. Die Kammer erklärte, sie gebe ihm, bevor sie den Präsidenten des Landgerichts L. um eine außerordentliche Amtsprüfung bitte, die Möglichkeit, zu der ihm zugeschriebenen Äußerung Stellung zu nehmen; dies verband sie mit der Erwartung, er werde sich künftig nicht mehr in ihre Angelegenheiten einmischen. Am 26. April 2002 "leitete die Notarkammer den Vorgang" an den Präsidenten des Landgerichts "weiter". Dieser bat die Ländernotarkasse bei dem Antragsteller eine Kosten- und Abgabenprüfung "unter Einbeziehung der Prüfung, ob der Notar seine Kostenabrechnungen vollständig eingezogen hat", auszuführen. Das Oberlandesgericht stellte am 23. Oktober 2002 fest, daß die Prüfungsanordnung der Kasse wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig gewesen sei. Am 25. Februar 2003 teilte der Präsident des Landgerichts dem Antragsteller mit, bei diesem solle am 23. und 24. April 2003 "gem. § 93 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 BNotO" eine Amtsprüfung durchgeführt werden, die "die im Jahre 2001 erteilten und die auf der Grundlage von Amtshandlungen des Jahres 2001 erstellten Kostenrechnungen einschließlich deren Einzug" betreffe. Mit Schreiben vom 26. März 2003 wurde die Amtsprüfung auf den 25. und 26. Juni 2003 verlegt. Das Oberlandesgericht hat die beiden Schreiben als jeweils selbständige Prüfungsanordnungen aufgefaßt und die gegen sie gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Amtsprüfung durchgeführt. Der Antragsteller hält an seinen Anträgen auf Aufhebung der Anordnungen fest und beantragt hilfsweise, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Soweit der Antragsteller seine Anfechtungsanträge weiter verfolgt, hat die sofortige Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Ihr durch eine Erledigungserklärung Rechnung zu tragen, sieht sich der Antragsteller nicht veranlaßt.
2. a) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, soweit er sich gegen die Prüfungsanordnung vom 25. Februar 2003 richtet. Der Verlegung des Prüfungstermins durch Schreiben vom 26. März 2003 kommt dagegen keine eigenständige Bedeutung zu. Das Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf den Umstand zu bejahen, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO), auch soweit sie den Einzug berechneter Gebühren angehen, nicht ausgeschlossen sind und die begehrte Feststellung Rechtsfragen zu klären hilft, die sich hierbei stellen (zur st. Rspr. des Senats über die Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen vgl. Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 7, m.w.N.).
b) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Senat nimmt auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Bezug, das die Ermessensentscheidung des Präsidenten des Landgerichts einer umfassenden Prüfung unterzogen hat. Der gerade vor den Hintergründen des Falles gebotenen Strenge der Ermessensprüfung ist genügt.
Zu dem Beschwerdevorbringen nimmt der Senat, soweit erforderlich, wie folgt ergänzend Stellung:
aa) Der Umstand, daß Zwischenprüfungen und Stichproben ohne besonderen Anlaß zulässig sind (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 2003, NotZ 25/02; zum früheren Recht: Senatsbeschl. v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1), rechtfertigt nicht den Schluß, ein tatsächlich vorhandener Anlaß sei der Ermessenskontrolle entzogen. Grund für die Prüfungsanordnung des Landgerichtspräsidenten war die auf das Zeugnis einer Notarin gestützte Anzeige der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 26. April 2002, der Antragsteller habe sich dahin geäußert, er räume (wohl) bei wirtschaftlich wichtigen Mandanten Gebührenermäßigungen ein oder nehme Gebührenteilungen vor. Der Notarin war die Stellungnahme des Antragstellers, er habe lediglich gesetzliche Gebührenermäßigungen oder Ausschlußtatbestände (§§ 55a, 144a KostO) gemeint, mitgeteilt worden; sie hatte an ihrer Darstellung festgehalten. Dadurch, daß der Präsident des Landgerichts dies zum Anlaß nahm, die Amtsführung des Antragstellers überprüfen zu lassen, hat er sich nicht zum Gehilfen einer Seite in einem Streit unter Notaren um berufliche Angelegenheiten gemacht. Wie auch immer die Motivationslage der Kammer, mit der sich der Antragsteller im einzelnen beschäftigt, gewesen sein mag, bestand für den Präsidenten des Landgerichts sachlich begründeter Anlaß, von seiner Aufsichtsbefugnis Gebrauch zu machen. Daß die Amtsprüfung im Ergebnis zu keiner Beanstandung geführt hat, steht dem nicht entgegen.
bb) Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO ist Gegenstand der Prüfung die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte. Nach Satz 3 der Vorschrift ist in jedem Falle eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen. Dies greift § 93 Abs. 3 Satz 3 BNotO auf, wonach (u.a.) zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden dürfen. Diese Vorschrift befaßt sich zwar unmittelbar nur damit, den mit der Prüfung befaßten Personenkreis über § 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO, wonach sich die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung bestimmt, zu erweitern. Sie setzt aber voraus, daß die Prüfung der Kostenberechnungen auch den Einzug der Gebühren erfaßt. Dies ist im Hinblick auf die grundsätzliche Verpflichtung des Notars, die gesetzlichen Gebühren auch zu erheben (§ 17 BNotO, § 140 Satz 2 KostO) geboten. Die semantischen Überlegungen des Antragstellers, die Überprüfung des Einzugs beziehe sich nur auf die Abrechnungen über Gebührenabgaben, nicht aber auf die Kostenberechnungen, liegen neben der Sache.
cc) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, die Prüfung habe sich auf die in § 5 DONot bezeichneten Bücher, Verzeichnisse und Akten zu beschränken. Zur Erledigung der Amtsgeschäfte, die nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO zu prüfen sind, gehören nach Satz 2 der Vorschrift beispielhaft die Führung und Aufbewahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten; abschließend ist dies, wie die dort weiter genannten Amtsgeschäfte zeigen, nicht. Der Einzug der Kostenberechnungen, der nach bb) Gegenstand der Kontrolle ist, ist nur durch Einsicht in die Geschäftskonten und Kassenbücher des Notars nachvollziehbar. Ihre Heranziehung durch den Präsidenten des Landgerichts ist daher ermessensfehlerfrei. Daß die Buchführung des Notars (auch) betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Zwecken dient, ändert daran nichts.
dd) Die Beauftragung eines Richters mit der Durchführung der Prüfung begegnet, entgegen der Auffassung des Antragstellers, keinen Bedenken. Sie beruht auf der Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen in § 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO, von der diese in § 32 Abs. 2 DONot übereinstimmend Gebrauch gemacht haben. Die Befugnis des herangezogenen Richters, die Prüfung durchzuführen, beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 1 DRiG. Die Ermächtigung in § 93 Abs. 3 Satz 3 BNotO, auf die sich das Oberlandesgericht stützt, hat dagegen einen anderen Inhalt. Sie bezieht sich auf Beamte der Justizverwaltung, insbesondere Bezirksrevisoren oder andere Kostenbeamte, die den mit der Prüfung beauftragten Richter entlasten.
Ende der Entscheidung
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