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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: NotZ 13/05 (1)
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, FGG


Vorschriften:

BNotO § 111 Abs. 4
BRAO § 40 Abs. 4
FGG § 29a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 13/05

vom 5. Oktober 2005

in dem Verfahren

wegen Rückerstattung von Abgaben

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

am 5. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob beim Antragsteller für den Monat September 2004 Abgaben in Höhe von 11.879 €. Vor dem Oberlandesgericht ist sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben. Seine sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 1. September 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. September 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge, die er mit einem weiteren, am 20. September 2005 eingegangenen Schriftsatz ergänzt hat.

II. Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Er hat dessen Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat die vom Antragsteller begehrten rechtlichen Schlußfolgerungen nicht gezogen hat, vermag dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen.

Ende der Entscheidung

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