Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1998
Aktenzeichen: NotZ 14/97
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7

Der Tatbestand der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung des Notars (hier: durch Verfügung über Treuhandgelder vor Eintritt der vereinbarten Bedingungen) setzt - anders als die erste Alternative des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO - nicht voraus, daß der Notar sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

BGH, Beschluß vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - OLG Köln

Entsch. v. -

OLG Köln Entsch. v. 4.4.97 - 2 X (Not) 22/96

NotZ 14/97


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 14/97

vom

16. März 1998

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und vorläufiger Amtsenthebung

Zum Sachverhalt:

Der 1926 geborene Antragsteller wurde 1955 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht M. zugelassen und 1963 zum Notar in M. bestellt. Im September 1978 wurde er gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 BNotO seines Amtes als Notar enthoben, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete. Zugrunde lagen u.a. Pflichtverletzungen bei der Behandlung anvertrauter Fremdgelder sowie das Fehlen von Verwahrungs- und Massenbüchern, so daß sichere Feststellungen über die ordnungsgemäße Abwicklung der Verwahrungs- und Massengeschäfte nicht möglich waren. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde nach Verzicht des Antragstellers im Juli 1979 zurückgenommen.

Im August 1984 wurde der Antragsteller wieder als Rechtsanwalt in M. zugelassen. Ende Dezember 1989 ist er erneut zum Notar in M. bestellt worden.

Bei der ordentlichen Geschäftsprüfung durch den Präsidenten des Landgerichts M. im Jahre 1992 ergaben sich zahlreiche Beanstandungen in bezug auf die Urkundstätigkeit und die Abwicklung von Verwahrungsgeschäften sowie bei den Kostenansätzen.

Anläßlich der Geschäftsprüfung im Jahre 1996 wurde u.a. beanstandet, der Antragsteller habe in 23 Fällen ihm anvertraute Gelder im Zuge der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen entgegen den Treuhandauflagen vorzeitig ausgezahlt. Der Antragsteller hat den Sachverhalt im wesentlichen zugegeben. Er hat sein Vorgehen damit zu rechtfertigen versucht, er habe den Interessen der Vertragsparteien Vorrang gegenüber denjenigen der die Kaufpreise finanzierenden Banken eingeräumt, weil eine ernsthafte Vermögensgefährdung der Kreditgeber nicht gegeben gewesen sei.

Die Treuhandauflagen, insbesondere die rangrichtige Eintragung der Grundschulden, seien nachträglich auch in allen Fällen erfüllt worden.

Der Antragsgegner zu 2) hat den Antragsteller wegen der bei der Geschäftsprüfung 1996 festgestellten Beanstandungen mit Bescheid vom 1. August 1996 gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid hat der Antragsgegner zu 1) dem Antragsteller durch Bescheid vom 16. August 1996 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO eröffnet, daß seine Amtsenthebung in Aussicht genommen sei.

Die gegen diese Bescheide gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und festgestellt, die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO lägen vor, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde.

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend: § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO sei auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Auch die Tatbestandsalternative der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung setze einen Bezug zu eigenen zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars voraus. Diese seien beim Antragsteller jedoch gut.

Aus den Gründen:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, hinsichtlich des Feststellungsantrags nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften (vgl. BGHZ 44, 65 ff.). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Voraussetzungen für die zwingend vorgeschriebene Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO erfüllt sind, weil die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

a) Nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Die Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden insbesondere dann, wenn die Art der Behandlung fremder Gelder erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94 unter 1 = BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 Interessengefährdung 1). Solche erheblichen Bedenken sind stets gegeben, wenn der Notar über Treugelder verfügt, bevor die vertraglich vereinbarten Bedingungen dafür vorliegen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotSt(B) 3/85 - DNotZ 1986, 310). Wie der Senat in der zuletzt genannten Entscheidung unter 3. weiter ausgeführt hat, ist peinliche Genauigkeit bei Treuhandgeschäften für den Notar eine grundlegende Pflicht. Erweckt der Notar auch nur den Anschein, daß Treuhandgelder bei ihm gefährdet sind oder die Beachtung von Treuhandbedingungen nicht gewährleistet ist, leidet das Vertrauen der Betroffenen in die Integrität des Berufsstandes. Der Tatbestand der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung setzt - anders als die erste Alternative des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO - nicht voraus, daß der Notar sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

b) Der Antragsteller hat unstreitig in 20 Fällen über Treuhandgelder der finanzierenden Banken verfügt, bevor die weisungsgemäßen Bedingungen für die grundpfandrechtliche Absicherung der Darlehensforderungen vorlagen. Damit hat er seine den Banken gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95 - NJW 1996, 3343 unter I) und diese geschädigt, weil ihre Darlehensforderungen (zunächst) ungesichert waren (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201 f. = BGHR BNotO § 23 Treuhandauftrag 1). Daß der Schaden später durch Eintragung der Grundpfandrechte wieder beseitigt worden ist, macht die Pflichtverletzung nicht ungeschehen. Das Oberlandesgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es nicht in der Hand des Antragstellers lag, ob der zunächst eingetretene Schaden in einer endgültigen Verlust umschlug oder wieder ausgeglichen wurde.

c) Im übrigen nimmt der Senat auf die zutreffende und ausführliche Begründung des Oberlandesgerichts Bezug.

2. Die vorläufige Amtsenthebung durch den Antragsgegner zu 2) ist rechtmäßig. Sie ist angesichts der Häufigkeit und der Schwere der Pflichtverletzungen des Antragstellers zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtspflege erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug.

Ende der Entscheidung

Zurück