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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: NotZ 15/05
(1)
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, FGG
Vorschriften:
BNotO § 111 Abs. 4 | |
BRAO § 40 Abs. 4 | |
FGG § 29a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2006
in dem Verfahren
wegen Rückerstattung von Abgaben
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer am 11. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob bei den Antragstellern für den Monat November 2004 Abgaben in Höhe von 5.655 €. Vor dem Oberlandesgericht ist ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben. Ihre sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 2005 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihnen am 13. Dezember 2005 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 22. Dezember 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge, die sie mit weiterem, am 27. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
II.
Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 95, 205, 216 f). Der Senat hat das Vorbringen der Antragsteller seinem Beschluss vom 28. November 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Er hat deren Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat die von den Antragstellern begehrten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, vermag deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen.
Ende der Entscheidung
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