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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: NotZ 18/03
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 4
BNotO § 6b
BNotO § 111
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 18/03

vom

3. November 2003

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

am 3. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 4. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf die von der Antragsgegnerin in der Niedersächsischen Rechtspflege 2000, 196 ausgeschriebenen fünf Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. bewarben sich u.a. der Antragsteller und Rechtsanwalt W. Vier der fünf Stellen wurden mit anderen Bewerbern besetzt; die fünfte Stelle sollte nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens dem Antragsteller übertragen werden. Der abschlägig beschiedene Rechtsanwalt W. erwirkte beim Bundesverfassungsgericht am 11. Juli 2001 eine einstweilige Anordnung (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57), worin der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für Rechtsanwalt W. bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten. Diese Anordnung ist nach wiederholter Verlängerung bis heute in Kraft. Die Antragsgegnerin hinterlegte die am 9. Juli 2001 unterzeichnete Bestallungsurkunde für den Antragsteller beim Präsidenten des Landgerichts H. . Nachdem drei weitere im Jahre 2001 für den Amtsgerichtsbezirk H. ausgeschriebene Stellen mit punktbesseren Mitbewerbern des Antragstellers besetzt worden waren, beantragte dieser am 22. April 2003, ihm die hinterlegte Bestallungsurkunde "schnellstmöglich" auszuhändigen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Mai 2003 ab. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen auf die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001 sowie darauf, daß keine weitere Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. vakant sei. Die fünfte Notarstelle aus dem Ausschreibungsverfahren des Jahres 2000 hält die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor frei.

Der Antragsteller hat den Bescheid vom 16. Mai 2003 mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; er ist rechtmäßig.

1. Die vom Antragsteller begehrte Aushändigung der Bestallungsurkunde würde der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001 zuwiderlaufen. Danach ist die Antragsgegnerin nach wie vor verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von Rechtsanwalt W. eingelegte Verfassungsbeschwerde diesem eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten. Zwar dürfte sich der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar auf die noch unbesetzte Stelle aus dem Ausschreibungsverfahren des Jahres 2000 beziehen; die Antragsgegnerin könnte ihm vielmehr auch dadurch Rechnung tragen, daß sie eine andere freie Stelle unbesetzt ließe. Eine solche freie Stelle gibt es jedoch im Amtsgerichtsbezirk H. nicht. Vor diesem Hintergrund bewirkt die einstweilige Anordnung, daß die Antragsgegnerin die noch unbesetzte Stelle aus der Ausschreibung des Jahres 2000 weiterhin freihalten muß.

Würde die Antragsgegnerin in Befolgung der verfassungsgerichtlichen Anordnung die für Rechtsanwalt W. freizuhaltende Notarstelle unbesetzt lassen und dem Antragsteller gleichwohl die Bestallungsurkunde aushändigen, so liefe dies auf die Errichtung einer zusätzlichen Notarstelle und deren Besetzung ohne entsprechende Ausschreibung hinaus. Für die Errichtung weiterer Notarstellen, die im übrigen im Organisationsermessen der Antragsgegnerin steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124; st. Rspr.), fehlt es jedoch, wie die Antragsgegnerin überzeugend dargetan hat, an dem in § 4 BNotO vorausgesetzten Bedürfnis. Das zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel. Die Besetzung einer Notarstelle ohne vorausgegangene Ausschreibung ist, wie sich aus § 6b BNotO ergibt, unzulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905; st. Rspr.).

2. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei infolge der für ihn als fünftbesten Bewerber günstigen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin bereits "Träger" des zu der unbesetzten fünften Stelle gehörenden Notaramtes. Die Bestellung zum Notar erfordert die Aushändigung der Bestallungsurkunde (§ 12 Satz 1 BNotO). Solange die Urkunde nicht ausgehändigt ist, ist der betreffende Bewerber nicht Träger des Amtes.

3. Die unter II 1 dargelegten rechtlichen Zusammenhänge hat auch der Antragsteller erkannt, wie seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung zeigen. Seine weitere Argumentation, die anscheinend auch durch einzelne Wendungen in dem angefochtenen Beschluß veranlaßt ist, läuft im wesentlichen darauf hinaus, daß er der Antragsgegnerin vorwirft, sie habe die Aushändigung der Bestallungsurkunde an ihn "schuldhaft und rechtswidrig, zumindest aber ermessensfehlerhaft unterlassen" und "enteignungsgleich" in seinen Kanzleibetrieb eingegriffen; sie hätte "im Rahmen der ihr zustehenden Ermessensfreiheit einfach eine Stelle in dem Bewerbungsjahr 2001 respektive 2002 mehr ausschreiben (können) als ursprünglich angedacht" gewesen sei. Damit begibt sich der Antragsteller auf die Ebene der Amts- und Staatshaftung. Sollten insoweit Ansprüche in Betracht kommen, wären sie nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet; über sie wäre im Verfahren nach § 111 BNotO nicht zu entscheiden. Insbesondere kann die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht, wie der Antragsteller meint, verpflichtet werden, "quasi in nachholend korrigierender Ermessensentscheidung Schadensbegrenzung vorzunehmen".

4. Der Senat versteht die Verbitterung des Antragstellers, dessen Interessen zwischen der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts und den Zwängen der Personalplanung der niedersächsischen Justizverwaltung derzeit keinen Schutz finden. Das Verfahren nach § 111 BNotO bietet dafür unter den gegenwärtigen Bedingungen indessen keine Möglichkeit der Abhilfe. Der Senat hat davon abgesehen, für das Beschwerdeverfahren die Auslagenerstattung anzuordnen.

Ende der Entscheidung

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