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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: NotZ 18/09
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
BNotO § 111 Abs. 4 |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 26. Oktober 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick,
die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie
den Notar Eule und
die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. August 2009 wird als unzulässig verworfen. Kostenentscheidungen des Notarsenats eines Oberlandesgerichts, die nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO ergangen sind, sind unanfechtbar, weil mit der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO nur instanzbeendende Entscheidungen in der Hauptsache angegriffen werden können (Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 27/06 - [...] Rn. 5 und BGHZ 67, 343, 344 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ [B] 66/02 - NJW 2004, 1173 und Senatsbeschluss vom 14. März 2005 - NotZ 26/04 - [...] Rn. 9).
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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