Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2000
Aktenzeichen: NotZ 2/00
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO, BRAO,FGG
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
BRAO § 201 Abs. 2 | |
BRAO § 39 | |
FGG § 13a Abs. 1 | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Juli 2000
in dem Verfahren
wegen Unterlassung der Besetzung einer Notarstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint
am 31. Juli 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Im übrigen sind notwendige Auslagen nicht zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Das Unterlassungsbegehren der Antragsteller ist während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden, da der Antragsgegner seine Absicht aufgegeben hat, die frei gewordene Notarstelle wieder zu besetzen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO und über die notwendigen Auslagen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO gemäß § 13a Abs. 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist zwar der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, allerdings ist nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlich, insbesondere bedarf es keiner abschließenden Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen (BGHZ 67, 343, 345 f.; BVerfG NJW 1993, 1060 unter 2).
Ob die Entscheidung des Antragsgegners, die frei gewordene Stelle wieder zu besetzen, ermessensfehlerfrei gewesen ist, hätte voraussichtlich erst nach weiterer Sachaufklärung und rechtlicher Prüfung abschließend beurteilt werden können. Allerdings spricht manches dafür, daß die Erwägungen des Antragsgegners, insbesondere zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des zurückgegangenen Urkundenaufkommens, auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht haben. Danach entspricht es billigem Ermessen, gemäß § 201 Abs. 2, 39 BRAO davon abzusehen, Gerichtskosten zu erheben, und gemäß § 13a FGG keine Erstattung der im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen notwendigen Auslagen anzuordnen. Die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Antragsgegner jedoch zu erstatten. Diese Kosten wären jedenfalls weitestgehend vermeidbar gewesen, wenn der Antragsgegner aus dem ihm spätestens Anfang Februar 2000 bekannt gewordenen nochmaligen erheblichen Rückgang der Urkundenzahlen und des Gebührenaufkommens im Jahre 1999 rechtzeitig die prozessualen Konsequenzen gezogen hätte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.