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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2001
Aktenzeichen: NotZ 2/01
Rechtsgebiete: BNotO, EinkErgS
Vorschriften:
BNotO § 48 | |
EinkErgS § 4 Satz 1 | |
EinkErgS § 6 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Juli 2001
in dem Verfahren
wegen Einkommensergänzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz
am 16. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
12.596 DM
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin war bis zum 31. März 2001 sächsische Notarin mit Amtssitz in H.. Sie ist auf eigenen Antrag gemäß § 48 BNotO aus dem Amt entlassen worden. In den Jahren 1998 und 1999 beschäftigte sie jeweils zwei Vollzeit-Arbeitskräfte. Für das Jahr 1998 hat sie von der Antragsgegnerin, der Ländernotarkasse Leipzig, Einkommensergänzung erhalten. Bei einer Erledigung von 237 unbereinigten Urkundsnummern wurden die Personalausgaben für zwei Angestellte nicht beanstandet. Im Zuwendungs- und Abrechnungsbescheid zur Einkommensergänzung für 1999 vom 22. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin nur das Gehalt für eine Vollzeitkraft als Berufsausgabe anerkannt. Um die 1999 angefallenen 445 unbereinigten Urkundsgeschäfte zu bewältigen, sei nur eine Mitarbeiterin notwendig gewesen.
Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Laufe des Verfahrens beim Oberlandesgericht hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 22. Juni 2000 dreimal zugunsten der Antragstellerin geändert, die das Verfahren insoweit für erledigt erklärt hat. Im letzten Änderungsbescheid vom 19. September 2000 hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf einen Beschluß ihres Verwaltungsrats vom 15. September 2000 der Antragstellerin die Personalausgaben für eineinhalb Mitarbeiter als Bemessungsobergrenze zugebilligt. Sie meint, diese Anzahl von Mitarbeitern reiche aus, um eine ständige Besetzung der Notarstelle mit mindestens einem Mitarbeiter sicherzustellen. Dem hält die Antragstellerin entgegen, daß bei Urlaub oder Krankheit der Vollzeitkraft die Anwesenheit eines Mitarbeiters während der üblichen Geschäftsstunden nicht gewährleistet sei.
Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 22. Juni 2000 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. September 2000 insoweit aufgehoben, als die Personalkosten nicht vollständig berücksichtigt worden sind, und die Antragsgegnerin verpflichtet, insoweit einen geänderten Bescheid zu erlassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat richtig entschieden. Der angefochtene Bescheid über die Einkommensergänzung für 1999 ist rechtswidrig, soweit er der Antragstellerin die Erstattung der restlichen Personalausgaben für eine zweite Büroangestellte versagt. Hierauf hat die Antragstellerin nach Art. 15 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V. mit §§ 4, 6 Abs. 1 der für 1999 maßgebenden Einkommensergänzungssatzung (EinkErgS) einen Anspruch.
Das folgt, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, schon daraus, daß die geltend gemachten Personalausgaben von 50.547,54 DM das ortsübliche Jahresgehalt von eineinhalb Angestellten nicht übersteigen.
Nach § 4 Satz 1 EinkErgS sind Berufsausgaben alle Ausgaben des Notars, die zur Führung der ihm übertragenen Notarstelle für das Kalenderjahr notwendig oder angemessen sind. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Angemessenheit von Personalausgaben sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EinkErgS der Geschäftsanfall an der Notarstelle sowie das ortsübliche Gehaltsniveau zu berücksichtigen. Ein nicht notwendiger Aufwand ist für die Einkommensergänzung ohne Belang, wenn er sich nicht auf der Kostenseite niederschlägt. Denn es ist nicht Sache der Antragsgegnerin, die Berufsausübung der abgabepflichtigen Notare zu reglementieren (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW 2000, 2429 unter II 1 a).
Danach kommt es nicht darauf an, ob - wozu der Senat neigt - die Beschäftigung von zwei Vollzeitkräften notwendig war. Die von der Antragstellerin dafür geltend gemachten Personalausgaben sind jedenfalls auch nach dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Maßstab von eineinhalb Mitarbeitern vom Betrag her angemessen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, zusätzlich müsse auch das Kriterium der Notwendigkeit erfüllt sein, beruht offenbar darauf, daß sie ihrer Beurteilung zu Unrecht die geänderte, erst ab dem Jahre 2000 geltende Fassung von § 4 Satz 1 EinkErgS zugrunde legt. Der Antragsgegnerin kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß das Verhalten der Antragstellerin auf eine standeswidrige Unterbezahlung ihrer Mitarbeiterinnen hinauslaufe. Wenn man den vom Arbeitsamt gezahlten Lohnkostenzuschuß von 13.308,46 DM dem von der Antragstellerin selbst aufgewendeten Betrag von 50.547,54 DM hinzurechnet, lagen die Gehälter auf dem üblichen Niveau. Der Lohnkostenzuschuß des Arbeitsamts dient nicht dazu, die Antragsgegnerin zu entlasten.
Ende der Entscheidung
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