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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1997
Aktenzeichen: NotZ 2/97
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 7 Abs. 2 Satz 2
BNotO § 7 Abs. 2 Satz 2

Das Prüfungsjahrgangsprinzip des bayerischen Auswahlverfahrens für Notare ist auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 BNotO rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 2/97 OLG München


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 2/97

vom 24. November 1997

in dem Verfahren

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat die zweite juristische Staatsprüfung im Termin 1994/IV mit einem Ergebnis "voll befriedigend" (11,37 Punkte) abgelegt und damit unter 813 Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, den Platz Ziff. 21 erreicht.

Mit Schreiben vom 26. Juli 1995 bewarb sich der Antragsteller im Rahmen des Einstellungsverfahrens für den Prüfungstermin 1994/IV um die Übernahme in den notariellen Anwärterdienst des Freistaates Bayern. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. November 1995 ab.

Die Ablehnung hat der Antragsgegner damit begründet, daß aus dem Prüfungstermin 1994/IV insgesamt zwölf Bewerber eingestellt worden seien, die dem Antragsteller vorgingen, weil sie alle die Note "gut" erreicht hätten.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 bewarb sich der Antragsteller in dem Einstellungsverfahren für den Prüfungstermin 1995/I erneut um die Übernahme in den bayerischen Notardienst und beantragte, in das Verfahren mit einbezogen zu werden.

Der Antragsgegner lehnte die Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren für die Einstellung in den notariellen Anwärterdienst aus dem Prüfungstermin 1995/I und seine Übernahme in den bayerischen Notardienst unter Hinweis auf das sogenannte Prüfungsjahrgangsprinzip mit Schreiben vom 22. Mai 1996 ab.

Gegen den Bescheid vom 22. Mai 1996 hat der Antragsteller sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat beantragt, den Bescheid des Antragsgegners aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller als Notarassessor einzustellen. Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts München hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), sie ist jedoch unbegründet.

1. Der Antragsgegner hat die Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren sowie die Übernahme in den bayerischen Notardienst zu Recht abgelehnt.

a) Nach dem in Nr. 1.1 JMBek vom 25. Oktober 1991 über Angelegenheiten der Notare (JMBl. 1991, S. 240) geregelten Auswahlsverfahren wird der Bedarf an Notaranwärtern grundsätzlich aus den Teilnehmern an der jeweiligen zweiten Staatsprüfung gedeckt, die dem Ausschreibungsverfahren unmittelbar vorangegangen ist. Ein Bewerber aus einer früheren zweiten juristischen Staatsprüfung kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn an dessen Gewinnung ein besonderes Interesse besteht und seine zweite juristische Staatsprüfung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

b) Dieses auf dem sogenannten Prüfungsjahrgangsprinzip beruhende Auswahlverfahren des Antragsgegners ist rechtmäßig.

(1.) Vor der Einführung des § 7 Abs. 2 BNotO, die auf einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts beruht (Beschluß vom 18. Juni 1986 - 2 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280) war die Rechtmäßigkeit des Prüfungsjahrgangsprinzips durch den Bundesgerichtshof (Beschluß vom 2. Oktober 1967 - NotZ 2/67 = DNotZ 1968, 314; Beschluß vom 10. August 1987 - NotZ 5/87 = BGHZ 102, 6) und durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 18. Dezember 1967 - 2 BvR 722/67 = DNotZ 1968, 313) bestätigt worden.

(2.) Die Einführung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I, S. 150) hat die Rechtslage insoweit nicht geändert.

Nach dieser Vorschrift, die nunmehr die Rechtsgrundlage für die Auswahlverfahren der Länder bildet, ist das Organisationsermessen der jeweiligen Justizverwaltungen zur Gestaltung des Bewerbungsverfahrens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aufrechterhalten worden (BGH, Beschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 11/94 = DNotZ 1996, 207: zur Parallelvorschrift § 6 b BNotO; vgl. ferner Seybold/Schippel/Bracker, BNotO, 6. Aufl., § 7 Rdn. 34, 37). Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 11/6007, S. 12) sollte durch die Fassung des § 7 Abs. 2 BNotO gewährleistet werden, daß die bisherigen Auswahlverfahren der Länder nach Möglichkeit nicht berührt werden.

Die Regelung des § 7 Abs. 2 BNotO entspricht den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 18. Juni 1986 - 2 BvR 787/80, aaO) nach einer gesetzlichen Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich als Mindestvoraussetzung für ein rechtsstaatliches Auswahlverfahren neben der Regelung der Auswahlkriterien eine obligatorische Stellenausschreibung verlangt, weitere Beschränkungen des Organisationsermessens hat es nicht gefordert.

Der § 7 Abs. 2 BNotO eröffnet den Justizverwaltungen der Länder die Wahl zwischen einem Ausschreibungsverfahren und einem Listenverfahren. Der Antragsgegner hat sich für das Ausschreibungsverfahren entschieden und dieses Verfahren rechts- und ermessensfehlerfrei nach dem Prüfungsjahrgangsprinzip ausgestaltet. Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

2. Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei einen Ausnahmefall gemäß 1.1.2 JMBek verneint. Der Antragsteller hat weder ein Spitzenprädikat im zweiten Staatsexamen erzielt noch verfügt er über außergewöhnliche Zusatzqualifikationen für die Tätigkeit als Notar.

3. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Bewerbungsverfahren für den Prüfungsjahrgang 1995/I nicht wieder zu eröffnen, beeinträchtigt jedenfalls den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner berechtigt oder verpflichtet sein kann, ein bereits geschlossenes Ausschreibungsverfahren wieder zu eröffnen, kann dahinstehen. Wenn der Antragsgegner das Verfahren wieder eröffnet hätte, wäre er berechtigt gewesen, die Bewerbung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller weder zu den Bewerbern des Prüfungstermins 1995/I gehört noch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des 1.1.2 JMBek erfüllt.

Ende der Entscheidung

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