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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.1999
Aktenzeichen: NotZ 2/99
Rechtsgebiete: BNotO, AVNot/NRW


Vorschriften:

BNotO § 6
BNotO § 8
AVNot/NRW § 16 Abs. 1 Buchst. e
BNotO §§ 6, 8; AVNot/NRW § 16 Abs. 1 Buchst. e

a) Im Bereich des Notarzulassungsrechts kann die Landesjustizverwaltung eine Selbstbindung durch Erlaß einer Richtlinie nur insoweit eingehen, als ihr die Bundesnotarordnung Spielraum zur Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffs läßt.

b) Eine Richtlinie, wonach ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden soll, wenn er nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht (hier: § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot/NRW), bietet keine Grundlage dafür, einen Bewerber zurückzuweisen, der eine nach dem Notarrecht genehmigungsfähige Nebenbeschäftigung (hier: unbefristete Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule) ausübt.

c) Zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Lehrtätigkeit des Notars in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis.

d) Eine berufliche Organisation, die Vorbereitungskurse für das Amt des Notars veranstaltet, ist dafür verantwortlich, daß zum Nachweis des Erfolgs der Teilnahme nur die Teilnehmer selbst zugelassen sind und daß ein Erfolgsnachweis durch "Gruppenarbeit" nicht möglich ist.

BGH, Beschl. v. 22. März 1999 - NotZ 2/99 - OLG Köln


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 2/99

vom

22. März 1999

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz

am 22. März 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1948 geborene Antragsteller wurde 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Im Mai 1995 bewarb er sich um eine von drei vom Antragsgegner ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare mit dem Amtssitz M. . Der Antragsgegner bewertete seine fachliche Eignung im Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern zuletzt mit 136,35 Punkten (46,35 Punkte zweites Staatsexamen, 45 Punkte hauptberufliche Anwaltstätigkeit, 45 Punkte Fortbildungskurse und Beurkundungen). Der weitere Beteiligte, der seit 1987 eine Lehrtätigkeit bei der Katholischen Fachhochschule N. in K. ausübt, erzielte 139,90 Punkte (49,90 Punkte zweites Staatsexamen, im übrigen wie beim Antragsteller). Mit Schreiben vom 5. Februar 1998 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er beabsichtige, die zwei nach dem erfolgreichen Verpflichtungsverfahren eines Mitbewerbers verbliebenen Stellen dem weiteren Beteiligten sowie einem dritten (punktbesseren und inzwischen bestellten) Bewerber zu übertragen.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Meinung des Antragstellers hat der Antragsgegner, indem er den weiteren Beteiligten in das Auswahlverfahren einbezogen hat, nicht gegen eine Selbstbindung verstoßen, die er durch § 16 Abs. 1 Buchst. e seiner Allgemeinen Verfügung betr. Angelegenheiten der Notare - AVNot - i.d.F. vom 12. Juli 1994 (JMBl S. 185, 201) übernommen hat.

a) Allerdings sollen nach dieser Bestimmung Rechtsanwälte nur zum Notar bestellt werden, wenn sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis - auch nicht zu anderen Rechtsanwälten oder als Syndikusanwälte - noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit des weiteren Beteiligten bei der Katholischen Fachhochschule N. , wo er aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 18. Februar 1988 als hauptberuflich Lehrender für das Fach Recht "mit der Hälfte der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollbeschäftigten hauptberuflich Lehrenden" beschäftigt ist, fällt dem Wortlaut nach unter die erste Alternative des § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot. Indessen ist die Bestimmung nicht Ausdruck einer vom Antragsgegner im Rahmen eines ihm eingeräumten Ermessensspielraums eingegangenen Selbstbindung (zum früheren Zulassungsrecht vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 20/89, DNotZ 1991, 82; v. 30. Juli 1990, NotZ 24/89, DNotZ 1991, 91). Sie kann vielmehr, da sie den Zugang zum Notaramt zum Gegenstand hat, nur die Normen des förmlichen Gesetzes interpretieren, die diesen Bereich regeln, mithin der Bundesnotarordnung. Die Zulassungsvoraussetzungen, auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, können nämlich ausschließlich durch formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen (etwa durch untergesetzliche Rechtssätze oder auf eine gesetzliche Eingriffsnorm zurückgehende Verfügungen) geschaffen werden (BVerfGE 73, 280, 294; 80, 257, 265; Senat, Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 4/98 z. Veröff. vorgesehen). Die norminterpretierende Verwaltungsvorschrift führt zwar, wie der Senat für die Konkretisierung der Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO bereits entschieden hat (BGHZ 124, 327, 332 f), auch zu einer auf dem Vertrauen der Adressaten beruhenden Selbstbindung. Diese kann aber nur so weit gehen, wie der Beurteilungsspielraum reicht, den die Norm eröffnet. Ein den Beurteilungsspielraum überschreitender Wortlaut der Verwaltungsvorschrift vermag zu keiner Bindung zu führen.

Die in § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot angeführten Bestellungshindernisse finden ihre Grundlage nicht in den eigentlichen Zulassungsvorschriften der §§ 5 bis 6 a BNotO. Ihr Zweck erschließt sich vielmehr aus dem letzten Halbsatz der Bestimmung, der den Leitgedanken der Unvereinbarkeit der angeführten Tätigkeit mit dem Notaramt aufgreift. Als Gegenstand der Interpretation kommen mithin die Vorschriften der Bundesnotarordnung in Frage, in denen dieser Gedanke zum Ausdruck kommt, hier § 8 über die Nebentätigkeit des Notars. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BNotO darf der Notar nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Der durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) eingefügte Absatz 2 enthält das, für Anwaltsnotare allerdings eingeschränkte, Verbot, einen weiteren Beruf auszuüben. Das Bestellungshindernis des ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses gibt mithin die Grundsatzentscheidung des § 8 BNotO über die Unvereinbarkeit des Notaramts mit der Ausübung weiterer Berufe wieder. Es verläßt auch nicht den Wirkungsbereich der gesetzlichen Vorschrift, denn § 8 BNotO schränkt zwar unmittelbar nur die Berufsausübung des bereits bestellten Notars ein. Die Grundsatzentscheidung erlaubt aber auch eine Interpretation des Zulassungsrechtes dahin, daß ein Bewerber, der eine Tätigkeit ausübt, die mit der angestrebten Amtsausübung nicht zu vereinbaren ist, zugleich vom Zugang zu dem Amte ausgeschlossen ist, solange er nicht seine Bereitschaft erklärt, die Tätigkeit aufzugeben.

§ 8 BNotO stellt indessen, abgesehen von der Ausübung eines besoldeten Amtes, die nur im Dispenswege möglich ist (Abs. 1 Satz 2), die Ausübung eines weiteren Berufes, wenn sie als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung erfolgt, unter Genehmigungsvorbehalt (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ferner Nr. 2 für den Eintritt in Organe wirtschaftlicher Unternehmen). Der durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze dem Absatz 3 angefügte Satz 2 legt - erstmals ausdrücklich (BR-Drucks. 890/95 S. 21) - die Voraussetzungen fest, unter denen die Genehmigung zu versagen ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Genehmigungsvorbehalt unterliegende Tätigkeit mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit (vgl. § 1 BNotO) oder seine Unparteilichkeit (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) gefährden kann. Für § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot bedeutet dies, daß ein Verständnis der ersten Alternative dahin, daß ein ständiges Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis des Rechtsanwalts seiner Bestellung zum Notar schlechthin entgegensteht, nicht möglich ist. Dies würde auf eine Überinterpretation des gesetzlichen Normhintergrundes hinauslaufen. Die Anwendung der Vorschrift in dem Sinne, daß eine nach § 8 Abs. 3 BNotO genehmigungsfähige Nebenbeschäftigung oder Organtätigkeit kein Bestellungshindernis darstellt, hält dagegen den durch das formelle Gesetz vorgegebenen Beurteilungsspielraum ein. Das gleiche gilt für die Nichtbeanstandung einer auf behördliche Anordnung übernommenen Stellung wie die des Testamentsvollstreckers, Insolvenzverwalters, Schiedsrichters oder Vormunds, die nach § 8 Abs. 4 BNotO genehmigungsfrei ist, oder der nach dieser Vorschrift ebenfalls genehmigungsfreien wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit. Diese Sicht liegt der Entscheidung des Antragsgegners zugrunde, den weiteren Beteiligten trotz seines Beschäftigungsverhältnisses zu der Katholischen Fachhochschule in die Bewerberauswahl einzubeziehen.

b) Ob, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Beschäftigung des weiteren Beteiligten allein aus dem Grunde, daß sie eine Lehrtätigkeit zum Inhalt hat, nach § 8 Abs. 4 BNotO genehmigungsfrei ist, mag zweifelhaft sein. Die Vorschrift erfaßt, in den hier in Frage kommenden Tatbeständen der wissenschaftlichen Tätigkeit und der Vortragstätigkeit, zunächst einmal Nebenbeschäftigungen, die der Notar alleinverantwortlich ausübt, wie das Verfassen von Aufsätzen oder die Tätigkeit als Autor oder Herausgeber wissenschaftlicher Werke, oder eine freie Vortragstätigkeit ohne dauerndes Auftragsverhältnis. Sie sind von vornherein nicht geeignet, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars in Frage zu stellen. In ihrer selbstbestimmten Wahrnehmung gleichen sie den genehmigsfreien Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers, Insolvenzverwalters u.a. Bei der Lehrtätigkeit in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis zu einem Dienstberechtigten können die Dinge anders liegen. Dort kann, wie es für die Nebenbeschäftigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO typisch ist, das Erfordernis bestehen, die Vereinbarkeit mit dem Amt einer Prüfung zu unterziehen. Ist das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Einrichtung so gestaltet, daß der Notar in den Unterrichtsbetrieb fest eingegliedert und in der Ausübung seiner Lehrtätigkeit an Weisungen gebunden ist, drängt sich die Möglichkeit eines Konflikts mit dem Grundsatz der hauptberuflichen Ausübung des Notaramts (§ 3 Abs. 1 BNotO) auf, der beim Anwaltsnotar nur gegenüber dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 3 Abs. 2 BNotO), Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BNotO) zurücktritt. Eine weitere Konfliktmöglichkeit kann gegenüber der Selbständigkeit des Notars bestehen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 5), die mit der Unabhängigkeit des Amtes in Zusammenhang steht und zu den Strukturprinzipien des Berufs zählt (Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 45 f, S. 95; vgl. auch Bracker in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 8 Rn. 11 für den Fall der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent).

Die Frage braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Die Lehrtätigkeit des weiteren Beteiligten beschränkt sich auf ein wöchentliches Deputat von 9 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, das er an zwei Nachmittagen (montags von 14.30 bis 19.30 Uhr; dienstags von 14.30 bis 16.00 Uhr) erledigt; die verbleibende Stunde dient Blockveranstaltungen zum Ende des Semesters. Hinzu tritt die Teilnahme als Prüfer, insbesondere die jährlich zweimal anfallende Korrektur von Klausuren. Dies verbleibt, was sowohl die mit dem Nebenamt des Anwaltsnotars verbundene Pflicht zur Amtsbereitschaft (Seybold/Schippel, aaO, § 15 Rz. 1-14), als auch das Gebot der beruflichen Selbständigkeit angeht, in den Grenzen des Genehmigungsfähigen. Eine Gefahr für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im künftigen Amt wird nicht begründet.

2. Der Antragsgegner hat bei der Auswahlentscheidung zu Recht in die hauptberufliche Anwaltstätigkeit (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO; § 8 Abs. 2 Nr. 2 AVNot) auch den Zeitraum einbezogen, zu dem der weitere Beteiligte seine Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Das auch für die Erfüllung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) maßgebliche Merkmal der Hauptberuflichkeit stützt die authentische Entscheidung des Gesetzgebers für die Eignungsrelevanz der Anwaltstätigkeit für das Notaramt (Senat BGHZ 124, 327, 333; Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 4/95, BGHR BNotO § 6 - n.F. - Abs. 3, Auswahlkriterien 7). Zugleich bringt es den Willen des Gesetzes zur Geltung, die wirtschaftliche Stellung der freiberuflichen Anwaltschaft auch durch die Verbindung mit dem Notaramt zu sichern (Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, LM BNotO § 6 Nr. 13). Nicht erfaßt sind mithin zwar nicht ausschließlich aber schwerpunktmäßig Anwälte, die in einem ständigen Dienstverhältnis im Sinne des § 46 BRAO stehen (Syndikusanwälte). Die Lehrtätigkeit des weiteren Beteiligten ist nach Art und Umfang nicht geeignet, dessen hauptberufliche Tätigkeit als Anwalt in Zweifel zu ziehen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch nicht auf die Bezeichnung der Lehrtätigkeit als "hauptberuflich" im Arbeitsvertrag mit der Katholischen Akademie abgehoben. Maßgeblich für die Beurteilung des Eignungsmerkmals ist nicht die Sicht des Dienstrechts, das für das Verhältnis des weiteren Beteiligten zu der Fachhochschule gilt, sondern des Zulassungsrechts der Bundesnotarordnung. Zudem relativiert der Arbeitsvertrag den Begriff der Hauptberuflichkeit, indem er von dem vollbeschäftigten hauptberuflich Lehrenden den Lehrenden abgrenzt, der zwar ebenfalls hauptberuflich tätig, aber nur mit der Hälfte der Pflichtstundenzahl beschäftigt ist. Zur letzten Gruppe zählt er den weiteren Beteiligten.

3. Der Antragsteller dringt im Ergebnis auch nicht mit der Rüge durch, der Antragsgegner habe die Teilnahme des weiteren Beteiligten an Fortbildungskursen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 18 Abs. 2 Nr. 3 AVNot) berücksichtigt, deren Erfolgskontrolle mangelhaft gewesen sei.

a) Allerdings ist nach dem Sach- und Streitstand, den das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, davon auszugehen, daß dem Veranstalter bei der am 4. Juni 1994 in H. durchgeführten Erfolgskontrolle schwere Fehler gegen die äußere Ordnung unterlaufen sind. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben Teilnehmer des Nachmittagstermins Testate für Kurse erhalten, die sie gar nicht besucht hatten. Unterstellt hat das Oberlandesgericht, daß am Nachmittag des Testtages Aufgaben in "Gruppenarbeit" gelöst wurden. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Zuweisung der Testate zu den vorangegangenen, nicht auf ihren Erfolg kontrollierten Kursen außerhalb des Aufgabenbereichs des Veranstalters gelegen habe, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Antragsgegner konnte zwar, worauf das Oberlandesgericht abhebt, jeweils prüfen, ob die Testate sich auf die im Bewerbungsverfahren vorgelegten Teilnahmebescheinigungen bezogen. Der Antragsteller weist aber zu Recht darauf hin, daß der Veranstalter keine oder jedenfalls nur ungenügende Vorkehrungen dagegen getroffen hatte, Unbefugte, nämlich Personen, die an den Fortbildungskursen nicht teilgenommen hatten, von den Tests fernzuhalten. Die Gewähr, daß die Testaufgaben von den Kursteilnehmern selbst bearbeitet wurden, war nicht gegeben. Die gemeinsame Lösung der Aufgaben durch Teilnehmergruppen, die der Antragsteller in das Zeugnis eines Teilnehmers gestellt hat, läuft dem Sinn der Erfolgskontrolle, die individuelle Eignung der Bewerber für das Amt zu ermitteln, konträr entgegen. Das Gewicht von Fehlern dieser Art wird auch nicht durch den Umstand gemindert, daß das Erfordernis der Erfolgskontrolle erst auf die Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328) zurückgeht und nähere Hinweise zu den inhaltlichen und förmlichen Anforderungen an das Kontrollverfahren in einer Entscheidung erfolgten, die nach dem Testtag lag (Beschl. v. 18. Dezember 1995, BGHZ 130, 356). Am 18. Dezember 1995 hat der Senat das Erfordernis der Ernstlichkeit der Kontrolle und die Amtspflicht der Landesjustizverwaltung hervorgehoben, dafür Sorge zu tragen, daß der Veranstalter seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommt. Im übrigen befaßt sich die Entscheidung mit der Dokumentation der Prüfungsvorgänge. Die vom Oberlandesgericht festgestellten und unterstellten Fehler des äußeren Ablaufs der Kontrollveranstaltung sind elementar. Sie zu vermeiden, bedurfte es keines besonderen Hinweises.

b) Die Berücksichtigung des dem weiteren Beteiligten ausgestellten Testats ist indessen, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, gerechtfertigt. Ein Vertrauenstatbestand ist gegeben, denn der weitere Beteiligte war, um die Eignungsrelevanz der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen für das angestrebte Amt zu erreichen, gezwungen, von dem Angebot der beruflichen Organisation auf nachträgliche Erfolgskontrolle Gebrauch zu machen. Auf die nähere Ausgestaltung der Prüfungsveranstaltung und die Wahrung der Ordnung in ihr hatte er keinen Einfluß. Ein Absehen von der Teilnahme wegen des Fehlens der Zugangskontrolle oder ein Abbruch wegen aufgetretener Unregelmäßigkeiten während des Tests war ihm nicht zuzumuten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, denen sich der Senat anschließt, hatte er sich selbst in redlicher Weise den Tests unterzogen. Das Beweisangebot des Antragstellers hat auch nicht die Behauptung zum Gegenstand, der weitere Beteiligte habe sich den Gruppen angeschlossen, die die Lösung der Testaufgaben gemeinsam erarbeiteten. Die Vertrauensinvestition des weiteren Beteiligten ist mithin schutzwürdig.

Ihrer Respektierung stehen das Interesse der weiteren Bewerber, insbesondere des Antragstellers, und das öffentliche Interesse an der Fehlerfreiheit des Auswahlverfahrens nach den hier vorliegenden besonderen Umständen nicht entgegen. Eine bloße Streichung der Fortbildungslehrgänge, die Gegenstand des Nachtestats waren (beim weiteren Beteiligten 41 von insgesamt 93 Halbtagen) käme nicht in Frage. Sie würde das Gefüge der Eignungsmerkmale (§ 6 Abs. 3 Sätze 1-3 BNotO, § 18 Abs. 2 AVNot) verschieben und zur Gefahr eines vom Gesetz nicht gewollten Auswahlmodus führen. Eine Wiederholung der Erfolgskontrolle könnte dem Antragsteller nicht dazu verhelfen, den weiteren Beteiligten aus eigenen Kräften von dem bisher erzielten Platz zu verdrängen, denn die Einbeziehung weiterer Kurse in das Auswahlverfahren ist nicht möglich. Maßgeblicher Stichtag ist der Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 18 Abs. 3 AVNot; Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 48/96, NJW-RR 1998, 57; v. 16. März 1998, NotZ 13/97, NJW-RR 1998, 1599 ). Ein erneutes Testverfahren könnte dem Antragsteller nur unter der Voraussetzung zugute kommen, daß der weitere Beteiligte daran scheiterte, das Testat zu erlangen. Den weiteren Beteiligten, der die Eignung seiner Teilhabe an den Fortbildungsveranstaltungen für das Amt bereits erwiesen hat, wegen der Organisationsmängel des Veranstalters erneut einem Test zu unterziehen, erfordert das schutzwürdige Interesse des Antragstellers nicht. Zudem spricht das öffentliche Interesse, die bereits 1995 ausgeschriebenen Stellen ohne nochmalige Verzögerung zu besetzen, gegen ein erneutes Aufrollen des Vorgangs. Dieser Gesichtspunkt wäre allerdings angesichts der Schwere der in Frage kommenden Verstöße allein nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen.

4. Wegen der Bedenken des Antragstellers gegen die Berücksichtigung einer gleichartigen Urkundsserie des weiteren Beteiligten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 18 Abs. 1 Nr. 4 AVNot) hat das Oberlandesgericht zu Recht auf die Stellungnahme des Antragsgegners Bezug genommen. Danach hat dieser von einer Bewertung der einzelnen Beurkundungen nach Schwierigkeitsgrad abgesehen und sich für die Anrechnung aller Niederschriften mit einer vergleichsweise niedrigen Punktzahl (0,1 bis 0,2 Punkte) entschieden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß der weitere Beteiligte eine unzulässige Aufspaltung der Urkundsvorgänge vorgenommen hätte, bestehen nicht.

5. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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