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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2001
Aktenzeichen: NotZ 20/01
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 6 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2001
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz
am 3. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin und den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 21. Juli 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht C. und dem Landgericht S. zugelassen. Am 1. April 1985 wurde er anderweit bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht H. zugelassen. Er bewarb sich um eine der in der Niedersächsischen Rechtspflege 2000 Seite 196 ausgeschriebenen fünf Anwaltsnotarstellen für den Bezirk des Amtsgerichts H. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 21. Mai 2001 mit, sie beabsichtige, die Stelle anderen Bewerbern zu übertragen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Überprüfung blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, fort. Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Juli 2001 der Antragsgegnerin aufgegeben, bis zur Entscheidung über eine vom Antragsteller noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Senat hat bereits zu einer früheren Bewerbung des Antragstellers entschieden, daß die bestandskräftige Festsetzung der Prüfungsnote für das zweite juristische Staatsexamen im Auswahlverfahren unter den Notarbewerbern keiner Überprüfung mehr unterliegt (Beschl. vom 31. Juli 2000, NotZ 3/00, ZNotP 2000, 441). Das Ansinnen des Antragstellers, seine schließlich mit "befriedigend (6,55 Punkte)" bewertete Prüfungsleistung weise eine Note ohne Punktzahl auf, sei demnach mit dem Mittelwert befriedigender Leistungen (8 Punkte) anzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 AVNot v. 1. März 2001, Nds. Rpfl. S. 100), bedarf mithin keiner inhaltlichen Entgegnung. Die Schlüsse, die er aus der Entscheidung des Senats zur Einstufung der Absolventen der früheren Bremer Juristenausbildung (Beschluß vom 26. März 2001, NotZ 21/00, ZNotP 2001, 247) zieht, liegen neben der Sache. Der Senat hat dort die Nachbewertung des unbenoteten Examensergebnisses ("bestanden", ohne Note) in einem eigens geschaffenen Verwaltungsverfahren rechtlich akzeptiert. In eine Nachprüfung der von der Einstufungskommission getroffenen Entscheidung ist er nicht eingetreten.
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Frage offengelassen, ob es mit den Grundrechten der Notarbewerber vereinbar sei, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im angestrebten Amtsbezirk die Examensnote den Ausschlag für den Erfolg gebe. Der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin lag ein solcher Sachverhalt nicht zugrunde. Drei der erfolgreichen Mitbewerber hatten, im Gegensatz zu dem Antragsteller, die der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit zugeordnete Höchstpunktzahl (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVNot) nicht erreicht. Sie lagen mit 35,50, mit 35,75 und mit 37,60 Punkten deutlich hinter der erreichbaren Punktzahl von 45. Daß die Mitbewerber bei kürzerer Anwaltstätigkeit - allerdings unter Berücksichtigung der Examensnote - eine dem Antragsteller überlegene Punktebilanz aufweisen, ist besonderer Ausdruck ihrer fachlichen Eignung. Diese wiederum stellt den umfassenden Auswahlmaßstab für das Amt des Notars dar (BGHZ 124, 327; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3, Auswahlkriterien 1; v. 18. September 1995, NotZ 4/95, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 7; BGHZ 130, 356, 359). Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht, und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zu (Senatsbeschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330, 333). Das Prüfungsergebnis des unmittelbar vor dem Antragsteller rangierenden, noch zum Zuge gekommenen Bewerbers hebt sich mit 7,10 Punkten deutlich vom Ergebnis des Antragstellers ab. Eine Auswahlentscheidung nach Notendifferenzen, die einer inhaltlichen Aussagekraft entbehrten, liegt mithin nicht vor.
Ende der Entscheidung
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