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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.1998
Aktenzeichen: NotZ 22/98
Rechtsgebiete: BNotO, DRiG
Vorschriften:
BNotO § 6 Abs. 3 | |
BNotO § 5 | |
DRiG § 5 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. November 1998
in dem Verfahren
wegen Bestellung zur Notarin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint
am 30. November 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 22. April 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat ihr juristisches Studium an der H.-Universität zu B. im Juni 1983 mit dem akademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch Verfügung des Ministers der Justiz der ehemaligen DDR vom 2. August 1990 wurde sie zum 1. September 1990 als Rechtsanwältin mit dem Sitz in F./S. zugelassen. Seit März 1991 ist sie als Rechtsanwältin bei dem Landgericht B. und seit September 1996 auch bei dem Kammergericht zugelassen.
Die Antragstellerin hat sich um eine der im Amtsblatt von B. vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie in dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht berücksichtigen zu können, weil ihr die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehle (§ 5 BNotO i.V. mit § 5 Abs. 1 DRiG).
Die Antragstellerin hat mit dem Ziel der Neubescheidung gerichtliche Entscheidung und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hält die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig, nach der Diplom-Juristen im Land B. im Gegensatz zu den neuen Bundesländern nicht zu Notaren bestellt werden dürfen.
Das Kammergericht hat die Anträge durch Beschluß vom 22. April 1998 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
Die gesetzliche Regelung und ihre Auslegung durch die Antragsgegnerin und das Kammergericht sind nicht verfassungswidrig. Es verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn im Land B. Diplom-Juristen nur unter den Voraussetzungen des § 5 BNotO i.V. mit § 5 Abs. 1 DRiG zu Anwaltsnotaren zugelassen werden. Dies hat der Senat im Beschluß vom 20. Juli 1998 (NotZ 7/98, zur Veröffentlichung bestimmt) eingehend dargelegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses, der den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben worden ist, wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Kammergerichts verwiesen. Ob den in B. als Rechtsanwälten zugelassenen Diplom-Juristen der Zugang zum Notariat auf Dauer verwehrt werden kann, hat vorrangig der Gesetzgeber zu entscheiden. Durch Art. 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) hat sich insoweit an der Rechtslage nichts geändert.
Ende der Entscheidung
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