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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: NotZ 23/99
Rechtsgebiete: BNotO, FGG


Vorschriften:

BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3
BNotO § 111 Abs. 2
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 23/99

vom

20. März 2000

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

wegen vorläufiger Amtsenthebung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Doyé auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 22. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin hat den seit 1978 mit Sitz in W. tätigen Anwaltsnotar mit einer am 27. Januar 1999 zugestellten Verfügung vom 22. Januar 1999 vorläufig seines Amtes enthoben. Ein Vertreter wurde zunächst bis 31. Juli 1999 bestellt, diese Frist wurde durch Verfügung vom 4. August 1999, zugestellt am 26. August 1999, bis 31. Januar 2000 verlängert.

Am 8. März 1999 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, daß sie beabsichtige, ihn wegen Vermögensverfalls und weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten, endgültig seines Amtes zu entheben. In dem auf Antrag des Notars gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO eingeleiteten Verfahren hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. Juni 1999 festgestellt, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung vorliegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 29. November 1999 (NotZ 12/99) zurückgewiesen.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin den Notar durch am 2. Februar 2000 zugestellten Bescheid endgültig des Amtes enthoben. Der Antragsteller hat diesen Bescheid angefochten.

Im Rahmen des beim Senat anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens hatte der Antragsteller mit einem am 28. September 1999 eingegangenen Schriftsatz "gegen die Entscheidung, zugestellt am 27.1.1999 Widerspruch - Einspruch - zulässiges Rechtsmittel" eingelegt und "umgehende Verweisung bzw. Rücküberweisung" beantragt.

Dieser vom Senat zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht weitergeleitete Schriftsatz ist Grundlage des vorliegenden Verfahrens.

Der Antragsteller hat in dem Schriftsatz vom 27. September 1999 angeführt, der ihm am 27. Januar 1999 zugestellte Bescheid sei ihm erst etwa zehn Tage zuvor bekannt geworden, nachdem er in einer anderen, mit den hier in Rede stehenden Vorgängen zusammenhängenden Akte ("Grundstück in S. ") aufgefunden worden sei. Unabhängig davon sei der Antrag aber nicht verspätet, weil der Bescheid vom 22. Januar 1999 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.

2. Das Oberlandesgericht hat sowohl den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 22. Januar 1999 als auch das Wiedereinsetzungsgesuch jeweils wegen nicht fristgerechter Anbringung als unzulässig zurückgewiesen. Auch ohne Rechtsmittelbelehrung sei die Monatsfrist des § 111 Abs. 2 BNotO zur Anfechtung des Bescheids vom 22. Januar 1999 mit dessen Zustellung am 27. Januar 1999 in Lauf gesetzt worden. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch sei verspätet angebracht. Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO habe die Antragsgegnerin in einer dem Antragsteller zugegangenen Stellungnahme ausgeführt, daß sie ihn vorläufig des Amtes enthoben habe. Auch in dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Juni 1999 heiße es, die vorläufige Amtsenthebung sei bestandskräftig. Hinzu komme der Schriftwechsel, den der Antragsteller mit der Justizverwaltung über die Bestellung eines Notarvertreters geführt habe, sowie die Vertreterbestellung selbst. Spätestens mit der Zustellung der Bestellungsurkunde für den Notarvertreter am 26. August 1999 sei für den Antragsteller das Hindernis der unverschuldeten Unkenntnis von der Zustellung der Verfügung vom 22. Januar 1999 entfallen. Somit sei die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG bei Anbringung des in dem beim Senat am 28. September 1999 eingegangenen Schreiben enthaltenen Antrags abgelaufen gewesen. Darüber hinaus legt das Oberlandesgericht im einzelnen dar, warum das aus den genannten Gründen wegen Verspätung unzulässige Wiedereinsetzungsgesuch trotz der vom Antragsteller geschilderten Vorgänge in seiner Kanzlei auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller im wesentlichen die für die vorläufige Amtsenthebung maßgeblich gewesenen Gründe bekämpft. Im übrigen wiederholt er seine Auffassung, daß der Bescheid vom 22. Januar 1999 mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen, und führt aus, daß "Verlegen eines Schriftstücks in eine falsche Akte durch die ansonsten zuverlässige Fachangestellte" ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, bleibt in Notarsachen das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ein Verwaltungsakt ohne Einfluß auf den Lauf der Frist des § 111 Abs. 2 BNotO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Senatsbeschluß BGHZ 42, 390; seither st. Rspr.). Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers keine Veranlassung.

Auch im übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden, vom Antragsteller nicht konkret beanstandeten Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Versäumung der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Bezug.

Auf die Frage, ob der Antragsteller im Hinblick auf Vorgänge in seiner Kanzlei ohne sein Verschulden gehindert war, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht zu stellen, kommt es daher nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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