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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: NotZ 24/04
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 113a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 24/04

Verkündet am: 22. November 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 24.039 €.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin erhebt von den in ihrem Tätigkeitsbereich ansässigen Notaren Abgaben. Die Abgaben bemessen sich gemäß der von der Antragsgegnerin erlassenen Abgabensatzung nach dem abgabepflichtigen Gebühren-Soll-Umsatz. Bezüglich der sich als uneinbringlich herausstellenden Gebühren bestimmt § 8 Abs. 4 der Abgabensatzung:

"Uneinbringliche abgabepflichtige Gebühren, die bereits mit der Ländernotarkasse <= Antragsgegnerin> abgerechnet sind, können jeweils bei der Ablieferung für den Monat Januar, Mai oder August abgesetzt werden. Die um den Absatzbetrag geminderte Summe der abgabepflichtigen Gebühren bildet die entsprechende Abrechnungsgrundlage für den Monat Januar, Mai oder August ..."

Mit Schreiben vom 12. März 2004 ersuchte der antragstellende Notar die Antragsgegnerin um Zustimmung zur Abschreibung näher bezeichneter uneinbringlicher Gebühren aus den Jahren 2002 und 2003 im Mai 2004. Zugleich bat er die Antragsgegnerin, für das Jahr 2002 die Abgabenlast "auf Null" zu setzen und ihm den entsprechenden Betrag auszukehren. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 6. April 2004 die begehrten Abschreibungen und sagte die Erstattung vom Antragsteller verauslagter Vollstreckungskosten zu; dem weitergehenden Antrag entsprach sie nicht.

Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin - unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 6. April 2004 - zu verpflichten, die Abgabenlast für die im Kalenderjahr 2002 im Kostenregister gebuchten abgabepflichtigen Gebühren "auf Null" zu stellen und die abgeführten Abgaben (24.039 €) an ihn auszukehren; hilfsweise, die von ihm im Kalenderjahr 2002 an die Antragsgegnerin entrichteten Abgaben an ihn zurückzuzahlen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Ablehnung der Antragsgegnerin, die Abgabenschuld des Antragstellers für 2002 "auf Null" zu setzen und einen entsprechenden Rückerstattungsbescheid bezüglich der bereits entrichteten Abgaben zu erlassen, war rechtmäßig und verletzte den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 zum Soll gestellten, später sich aber als uneinbringlich erweisenden Gebühren nicht zurückzuerstatten, sondern im laufenden Kalenderjahr 2004 abzuschreiben, war satzungsgemäß. § 8 Abs. 4 der Abgabensatzung sieht ausdrücklich vor, daß uneinbringliche Gebühren, die mit der Antragsgegnerin bereits abgerechnet sind, jeweils bei der Ablieferung für den Monat Januar, Mai oder August des laufenden Kalenderjahres abgesetzt werden können. Die in früheren Jahren von einem - sich später als zu hoch herausstellenden - Gebühren-Soll-Umsatz erhobenen Abgaben werden durch eine entsprechende Minderung der Erhebungsgrundlage - und damit der Abgabenschuld selbst - im laufenden Jahr "zurückgezahlt". Dadurch wird eine erneute Veranlagung für vergangene, vollständige abgerechnete Zeiträume vermieden. Diese ersichtlich durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung veranlaßte Regelung hält sich im Rahmen des Satzungsermessens. Zwar kann die Abgabenberechnung auf der Grundlage der zum Soll gestellten Gebühren - ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang - für den abgabepflichtigen Notar Härten mit sich bringen. Diese werden aber, worauf das Oberlandesgericht [Beschluß 6] zu Recht hingewiesen hat, in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdenden Weise gemindert durch die Aufschiebung des Fälligkeitszeitpunkts, durch ein Stundungsermessen und durch die Absetzbarkeit der uneinbringlichen Gebühren (§§ 12, 13, 8 Abs. 4 der Abgabensatzung; vgl. Senatsbeschluß BGHZ 126, 16, 38).

2. Die Abgabenschuld für das Jahr 2002 ist nicht "auf Null" zu stellen und die darauf bereits entrichteten Abgaben sind nicht deshalb zurückzuzahlen, weil - wie der Antragsteller geltend macht - die Abgabenbemessung keine Rücksicht genommen hätte auf die Leistungsfähigkeit des Notars (vgl. § 113a Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 1 BNotO) sowie auf dessen wirtschaftliches Auskommen und Unabhängigkeit.

Die Höhe der Abgabe richtet sich zwar nicht nach dem (jährlichen) Gewinn, sondern nach dem (monatlichen) Gebühren-Soll-Umsatz (vgl. § 113a Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 2 BNotO). Dieser indiziert aber ebenfalls - bei dem Satzungsgeber erlaubter pauschalierender Betrachtung - die Leistungsfähigkeit des betreffenden Notariats. Ein Teil des Bruttogebührenaufkommens ist zudem von der Abgabepflicht freigestellt. Für den Antragsteller blieb nach dem unwidersprochen gebliebenen spezifizierten Vortrag der Antragsgegnerin letztendlich eine Abgabenbelastung in Höhe von rund 10 % des gesamten Gebührenaufkommens. Unter diesen Umständen kann von einer die Unabhängigkeit des Notars gefährdenden oder die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Notars unzumutbar einengenden (vgl. Art. 12 Abs. 1, 14 GG) Erhebung von berufsständischen Abgaben nicht die Rede sein (vgl. Senatsbeschluß BGHZ aaO S. 35 ff).

3. Der Umstand, daß § 113a BNotO den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, steht der Anwendung dieser Bestimmung und der auf dieser Grundlage erlassenen Abgabensatzung für den hier in Rede stehenden Abrechnungszeitraum nicht entgegen (BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 - unter D I, II).

Ende der Entscheidung

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