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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: NotZ 25/04
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO
Vorschriften:
ZPO § 44 | |
BNotO § 111 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. November 2004
in dem Verfahren
wegen Abgaben an die Notarkasse u.a.
hier: Verfahrensaussetzung; Richterablehnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 22. November 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers vom 14. Juli 2003 und vom 11. Oktober 2004 gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2003 und vom 14. September 2004 werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und die dem Antragsgegner in den Beschwerderechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Beschlüsse über ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 ZPO wie der angefochtene Beschluß vom 14. September 2004 sind keine instanzbeendenden Entscheidungen in der Hauptsache und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht im Verfahren nach § 111 BNotO mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2000 - NotZ 20/99 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Selbstablehnung 1 und 20. Juli 1998 - NotZ 3/98 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Abgabe 1; jeweils m.w.N.).
2. Für Aussetzungsbeschlüsse gilt im Grundsatz nichts anderes. Zwar mag in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. Anwaltssenat des BGH, Beschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 -; zur Frage der Angreifbarkeit der Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit der Beschwerde: Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - NotSt (B) 5/01 -). Von einem derartigen Ausnahmefall kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Mit dem Beschluß vom 3. Juli 2003 hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts das Verfahren teilweise bis zur Erledigung zweier beim Landgericht M. anhängiger Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt, in denen zu klären ist, ob die Abtretung der dem Antragsteller zustehenden Ansprüche auf Ruhegehalt und Ersatzruhegehalt an seine Ehefrau als Vollabtretung oder lediglich als Sicherungsabtretung zu werten ist bzw. diese Abtretung der Insolvenzanfechtung unterliegt. Die Erwägungen, mit denen der Notarsenat die Vorgreiflichkeit dieser streitgegenständlichen Rechtsverhältnisse bejaht und eine Aussetzung für sachgerecht und zumutbar gehalten hat, sind zumindest gut vertretbar. Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Gerichts sind insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar.
Ende der Entscheidung
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