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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.1998
Aktenzeichen: NotZ 28/98
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 28/98

vom

30. November 1998

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 22. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen ist, hat sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 25. Oktober 1996 mit Bewerbungsfrist bis zum 2. Dezember 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Im Rahmen des Auswahlverfahrens hat die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller zur Bewertung seiner fachlichen Eignung eine Gesamtpunktzahl von 77,8 Punkten zugrunde gelegt, mit der der Antragsteller im Rang hinter 59 punktbesseren Mitbewerbern lag.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller deshalb mit, es sei beabsichtigt, die zu besetzenden 58 Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. Hiergegen hat er rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt und geltend gemacht, bei richtiger Berechnung ergebe sich für ihn eine Gesamtpunktzahl von 92,12 Punkten. Zum einen seien alle von ihm im Bewerbungszeitraum als ständiger Vertreter des Notars U. K. vorgenommenen Beurkundungen auf der Grundlage des Abschnitts III Nr. 9 Buchst. d der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare - AVNot - vom 22. April 1996 (ABl. S. 1741) mit 0,2 Punkten statt mit 0,1 Punkten zu bewerten; die Vielzahl der Beurkundungen als ständiger Vertreter hätte jedenfalls als Umstand, der den Antragsteller in ganz besonderer Weise für das Amt des Notars qualifiziere, Berücksichtigung finden müssen (Abschn. III Nr. 12 Buchst. f AVNot). Darüber hinaus hätte als den Antragsteller besonders qualifizierender Umstand nach Abschn. III Nr. 12 Buchst. f mit mindestens 6 Punkten in die Punktwertung einfließen müssen, daß der Antragsteller in dem "Logo-Verfahren" vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1836/96) federführend tätig war.

Nach dem Wegfall von vier vorrangigen Bewerbungen änderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Juli 1998 den Bescheid vom 30. Oktober 1997 ab. Sie teilte dem Antragsteller mit, er belege nunmehr den 55. Rang. Vorbehaltlich einer Abänderung der Besetzungsliste durch Verfahren abgelehnter Bewerber auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher beabsichtigt, ihm eine der zu besetzenden Notarstellen zu übertragen. Der Abschluß des Besetzungsverfahrens werde sich jedoch wegen der Rechtsschutzverfahren abgelehnter Bewerber verzögern.

Der Antragsteller hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 1997 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. Juli 1998 die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Übertragung einer Notarstelle an den Antragsteller neu zu entscheiden. Ferner hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz gebeten. Das Kammergericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag in der Hauptsache weiterverfolgt und erneut einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellt. Er begründet sein Verlangen nach Zubilligung von Sonderpunkten abermals auch damit, daß er in der Kanzlei des Notars K. einen chinesischen Juristen ausgebildet und daß er daran mitgewirkt habe, die erstmalige Teilnahme einer chinesischen Delegation an einem Weltkongreß des lateinischen Notariats zu organisieren.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 30. Oktober 1997 und vom 6. Juli 1998, durch die die Antragsgegnerin die fachliche Eignung des Antragstellers in dem vorliegenden Ausschreibungsverfahren mit 77,8 Punkten berücksichtigt hat, sind, wie das Kammergericht zutreffend ausgesprochen hat, rechtmäßig.

1. Die Gesichtspunkte, die der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit dem Ziel einer Erhöhung der Punktzahl für seine fachliche Eignung angeführt hat, waren sämtlich bereits Gegenstand des vom Antragsteller geführten Beschwerdeverfahrens NotZ 13/97 (betreffend die am 27. Oktober 1995 erfolgte Ausschreibung von 56 Notarstellen für Berlin), in dem der Senat mit Beschluß vom 16. März 1998 entschieden hat. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 1 BvR 923/98).

Der Senat hat in dem genannten Beschluß unter anderem ausgeführt:

"a) ...

aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin nach Abschn. III Nr. 9 [jetzt: Nr. 12] Buchst. d AVNot generell nur solche Beurkundungen mit 0,2 Punkten bewertet und hier bewertet hat, die während einer ununterbrochenen mindestens zweiwöchigen Vertretungstätigkeit vorgenommen worden sind.

Dieser Praxis der Antragsgegnerin liegt die Auffassung zugrunde, für das Merkmal der fachlichen Eignung komme es auch beim ständigen Notarvertreter auf die tatsächliche Wahrnehmung der Amtsgeschäfte an. Erst bei einer ununterbrochenen Vertretungstätigkeit von mindestens zwei Wochen habe der Vertreter die Gelegenheit, seine besondere fachliche Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Weil die Anforderungen an seine Fähigkeiten in dieser Situation höher seien als bei einer nur kurzzeitigen Vertretung, sei die Vergabe von 0,2 Punkten gerechtfertigt. Die Bestellung zum ständigen Notarvertreter für die Dauer eines Kalenderjahres diene allein der Verwaltungsvereinfachung. Auch der ständige Vertreter sei ebenso wie der nicht ständige Vertreter nur für die Fälle der Verhinderung des Notars bestellt.

Damit hält sich die Antragsgegnerin im Rahmen des durch § 6 Abs. 3 BNotO abgesteckten Beurteilungsspielraums (vgl. zum Beurteilungsspielraum der Landesjustizverwaltung bei der Auswahlentscheidung BGHZ 126, 39, 42 m.w.N.). Das Abstellen auf die Vertretertätigkeit und deren Dauer entspricht dem gesetzlichen Maßstab der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Schon deshalb kann ein Bewerber der Richtlinie bei verständiger Würdigung nicht entnehmen, bei einem ständigen Vertreter komme es nicht darauf an, ob und für welchen Zeitraum ein Vertretungsfall eingetreten sei. Im übrigen macht Abschn. III Nr. 9 Buchst. d AVNot durch die einleitende Formulierung "im Rahmen einer Notarvertretung" und das Erfordernis einer Bescheinigung über die Dauer der Notarvertretung hinreichend deutlich, daß die Tätigkeit als Vertreter maßgebend ist. Es ist auch nicht sachwidrig, die höhere Bewertung mit 0,2 Punkten je Beurkundung an die ununterbrochene, mindestens zweiwöchige Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des vertretenden Notars anzuknüpfen. Bei einer längeren Vertretung kommt es erfahrungsgemäß eher vor, daß der Vertreter auch mit Angelegenheiten befaßt wird, die er vorher nicht mit dem Notar besprechen konnte und die deshalb an sein fachliches Können erhöhte Anforderungen stellen. Daß die Antragsgegnerin eine Bewertung mit 0,2 Punkten nicht auch bei einer größeren Anzahl mehrtägiger Vertretungen unterhalb von zwei Wochen zubilligt, muß der Antragsteller im Interesse der Praktikabilität der Regelung wie jeder andere Bewerber hinnehmen.

bb) Dem Antragsteller waren für die Beurkundungen während seiner Zeit als ständiger Notarvertreter auch keine Sonderpunkte nach Abschn. III Nr. 9 [jetzt: Nr. 12] Buchst. f AVNot zuzuteilen. Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist nicht zulässig, sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - NJW-RR 1997, 948 unter II 2 e bb m.w.N.).

b) Dem Antragsteller sind ferner keine Sonderpunkte wegen der Umstände zuzubilligen, die er ... vorgebracht hat. Er nimmt mindestens sechs weitere Punkte dafür in Anspruch, daß er vor Ablauf der Bewerbungsfrist ... maßgeblich und letztlich erfolgreich an dem sogenannten Logo-Verfahren vor dem erkennenden Senat (Beschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 35/95 - NJW 1996, 2733) und dem Bundesverfassungsgericht (NJW 1997, 2510) durch die von ihm verfaßten Schriftsätze mitgewirkt habe ... Darüber hinaus habe er sich auch praktisch erheblich für das Amt des Notars und die Vermittlung von Kenntnissen bezüglich der notariellen Tätigkeit eingesetzt, indem er von Mitte Dezember 1994 bis Mitte Dezember 1995 einen Juristen aus dem Justizministerium der Volksrepublik China in seiner Kanzlei mit dem Ziel ausgebildet habe, diesem das Know-how für die dort erwogene Errichtung eines Grundbuch- und Handelsregisterwesens nach deutschem Vorbild zu vermitteln, und indem er erheblichen Anteil daran gehabt habe, daß erstmals eine chinesische Delegation in Berlin in der Zeit vom 28. Mai bis 3. Juni 1995 an einem Weltkongreß des lateinischen Notariats teilgenommen habe und in seiner Begleitung zu einem Gespräch im Hause der Antragsgegnerin empfangen worden sei.

aa) ...

bb) Davon abgesehen handelt es sich bei den vom Antragsteller jetzt geltend gemachten Umständen ersichtlich nicht um solche, die ihn im Sinne des gesetzlichen Auswahlmaßstabs, der Richtlinie ... und der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 10. März 1997 im Verfahren des Antragstellers in der Sache NotZ 21/96 unter II 1 b und Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - aaO unter II 2 e aa) in besonderer Weise für das Amt des Notars qualifizieren."

An diesen Ausführungen, die auch das Kammergericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, hält der Senat entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerde fest.

III.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt.



Ende der Entscheidung

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