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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: NotZ 29/03
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 54 Abs. 1 Nr. 2
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
BNotO § 50 Abs. 3
BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 29/03

Verkündet am: 12. Juli 2004

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker und die Notare Dr. Lintz und Eule

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 3. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1987 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht H. zugelassen. Im Jahre 1991 wurde er zum Notar mit Amtssitz in G. bestellt.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorläufig seines Amtes. Einen Rechtsbehelf erhob der Antragsteller hiergegen nicht. Die Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom 25. Juni 2002 gemäß § 50 Abs. 3 BNotO, daß sie beabsichtige, ihn nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes als Notar zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat der Senat für Notarsachen beim Oberlandesgericht Celle mit Beschluß vom 16. Dezember 2002 festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen (NotZ 4/03).

Mit Verfügung vom 6. August 2003 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller endgültig seines Amts enthoben. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle mit Beschluß vom 3. November 2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach rechtskräftigem Abschluß des Vorschaltverfahrens gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Amtsenthebungsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur Überprüfung (Senat, BGHZ 44, 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232). Eine spätere Änderung der Sachlage ist nur beachtlich, wenn nach Abschluß des Vorschaltverfahrens, aber vor der Entscheidung der Justizverwaltung über die endgültige Amtsenthebung des Notars Entwicklungen eintreten, die eine abweichende Beurteilung der Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO gebieten. Umstände, die sich erst nach dem Bescheid der Justizverwaltung über die Amtsenthebung des Notars ergeben, sind dagegen unbeachtlich (Senat, BGHZ 149, 230, 233 ff.).

Nach diesen Grundsätzen muß die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg bleiben. Obwohl er vom Vorsitzenden des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht Celle auf die dargestellte Rechtslage hingewiesen worden war, hat er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung trotz mehrmaliger Fristverlängerung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 3. November 2003 nicht begründet und ist dieser Verhandlung ferngeblieben. Im Beschwerdeverfahren hat er lediglich vorgetragen, daß "inzwischen" im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau, seinem Steuerberater und der Sparkasse G. die Grundlage für eine Gesamtbereinigung seiner finanziellen Situation geschaffen worden sei. Seine Ehefrau habe ihm 250.000 € zur Verfügung gestellt. Die Sparkasse habe dem Finanzamt G. verbindlich bestätigt, daß die noch bestehenden Steuerschulden von etwa 50.000 € ausgeglichen würden. Daraufhin habe sich das Finanzamt mit der Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einverstanden erklärt. Die jeweiligen Verträge seien längst unterschrieben. Aussagekräftige Belege zur Bestätigung seines Sachvortrags hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

Diesem Vorbringen kann der Senat nicht entnehmen, daß zwischen seinem - das Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO abschließenden - Beschluß vom 14. Juli 2003 und der Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2003 über die endgültige Amtsenthebung des Antragstellers Umstände eingetreten wären, die eine abweichende Würdigung der im Vorschaltverfahren festgestellten Amtsenthebungsgründe erfordern würden. Diese haben daher Bestand und rechtfertigen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller endgültig seines Amtes als Notar zu entheben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seines Beschlusses vom 14. Juli 2003 Bezug.

III.

Der Senat ist an der Entscheidung nicht dadurch gehindert, daß weder der Antragsteller noch sein Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erschienen ist.

Das erst am Morgen des Terminstages per Telefax eingegangene Schreiben des vom Antragsteller beauftragten Verfahrensbevollmächtigten, in welchem dieser mitteilt, wegen einer Grippeerkrankung an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu können, ist mangels beigefügten Attests und bei Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Antragstellers im Verfahren hier nicht geeignet, eine Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft zu machen. Im übrigen war dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erforderlich und ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller, der über seine finanziellen Verhältnisse selbst am besten informiert ist, nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich als Volljurist vor dem Senat selbst zu vertreten. Es ist auch nichts dafür vorgebracht oder erkennbar, daß in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller oder seinem Verfahrensbevollmächtigten noch Entscheidungserhebliches vorgetragen werden sollte. Vielmehr entspricht das Nichterscheinen des Antragstellers und seines Bevollmächtigten dem bisherigen Verhalten des Antragstellers, der sich während des gesamten Verfahrens trotz mehrfacher Fristsetzungen und -verlängerungen sowie Hinweisen auf die Rechtslage entgegen mehrerer Ankündigungen zu keinem Zeitpunkt zur Sache eingelassen hat und auch schon zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht erschienen war.

Ende der Entscheidung

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