Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2001
Aktenzeichen: NotZ 3/01
Rechtsgebiete: Sachenrechtsbereinigungsgesetzes


Vorschriften:

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes §§ 87 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 3/01

vom

16. Juli 2001

in dem Verfahren

wegen Einkommensergänzung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz

am 16. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

48.004 DM

festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit dem 1. Mai 1993 brandenburgischer Notar mit dem Amtssitz in T. bei Berlin. Er erhielt für die Jahre 1995 bis 1998 von der Antragsgegnerin, der Ländernotarkasse Leipzig, Einkommensergänzung. Die Personalausgaben für drei zu je 30 Wochenstunden beschäftigte Mitarbeiterinnen wurden nicht beanstandet. Das Urkundenaufkommen lag zwischen 733 und 693 unbereinigten Nummern. Im Zwischenbescheid zur Einkommensergänzung 1999 vom 15. März 2000 hat die Antragsgegnerin die geltend gemachten, in der Höhe seit 1996 im wesentlichen unveränderten Gehaltsaufwendungen von ca. 168.000 DM um etwa 48.000 DM gekürzt. Es waren 713 unbereinigte Urkundennummern erledigt worden. Die Antragsgegnerin hat die Kürzung damit begründet, daß für die Bewältigung dieses Geschäftsanfalls keine drei Büroangestellten notwendig gewesen seien. Außerdem hätten die Gehälter weit über dem Durchschnitt gelegen.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hält die Beschäftigung von drei Teilzeitkräften angesichts der in seinem Notariat zu bewältigenden, näher beschriebenen Aufgaben für notwendig und das Gehalt angesichts der Qualifikation seiner Mitarbeiterinnen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt am Rande von Berlin für angemessen. Nachdem er seinen Angestellten das Monatsgehalt ab Mai 2000 gekürzt hatte, kündigte eine zum 31. Juli 2000 und nahm eine Stelle bei einem Berliner Rechtsanwalt und Notar an. Jedenfalls, so meint der Antragsteller, habe er darauf vertrauen dürfen, daß die Antragsgegnerin bei der Anerkennung der Personalausgaben nicht überraschend mit Wirkung für die Vergangenheit anders verfährt als in den früheren Jahren.

Das Oberlandesgericht hat den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2000 aufgehoben und sie verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht stattgegeben. Es hat zutreffend angenommen, daß die Beschäftigung von 2,25 Mitarbeiterinnen im Jahr 1999 notwendig war und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Senat, Beschluß vom 9. Februar 1998 - NotZ 4/97 - NJW-RR 1998, 927 unter II 3; BVerfG NJW 1978, 2446 ff.) die Antragsgegnerin daran hindert, bei der Berücksichtigung der Personalausgaben trotz im wesentlichen unveränderter Umstände ohne Vorankündigung mit Wirkung für die Vergangenheit anders zu verfahren als in den vier Jahren davor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ausführungen:

a) Die Zahl der notwendigen Mitarbeiterinnen hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids (222 Arbeitstage, 40 Stunden-Woche) und der bis dahin geübten Praxis der Antragsgegnerin (durchschnittliche Erledigung von einer unbereinigten Urkundennummer pro Tag und Mitarbeiter einschließlich Notar) mit 2,21 richtig berechnet. Die Antragsgegnerin hatte die Zahl der Mitarbeiterinnen vorher auch nicht beanstandet, obwohl das Urkundenaufkommen in den Jahren 1998 und 1997 niedriger gelegen hatte. 1995 entsprach es allerdings rechnerisch exakt einer Mitarbeiterzahl von 2,25. Der Antragsteller hat zudem stets unwidersprochen vorgetragen, daß in seinem Notariat im Jahre 1999 etwa 70 Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff. des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anhängig waren, die einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätten.

b) Gegen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wendet die Antragsgegnerin ein, sie sei weder verpflichtet noch in der Lage zu überwachen, ob eine Notarstelle wirtschaftlich geführt werde. Das geht am Kern der Begründung des Oberlandesgerichts vorbei. Der Antragsgegnerin war aufgrund der in den vier Jahren davor gezahlten Einkommensergänzung bekannt, wie hoch die Personalausgaben des Antragstellers sind. Deshalb war sie, wenn sie die Höhe der Gehälter in Zukunft nicht mehr anerkennen wollte, nach dem Gebot des Vertrauensschutzes und dem auch im öffentlichen Recht geltenden Prinzip von Treu und Glauben gehalten, den Antragsteller darauf hinzuweisen, damit er sich mit seinen finanziellen Dispositionen darauf einstellen konnte. Eben dies ist auch dem dazu vom Oberlandesgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21./22. Mai 1975 (III ZR 8/72 - JZ 1975, 485 unter II 1, 4 b) zu entnehmen. Für den Bereich der Notarkasse München hat der Senat bereits früher entschieden, daß einem Notar trotz gleichgebliebener Verhältnisse eine "Regelstelle" (Stelle eines Notariatsbeamten oder -angestellten) nicht ohne Vorankündigung genommen werden könne, sondern das Recht und die Billigkeit es geböten, ihm eine angemessene Übergangszeit einzuräumen (Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 8/68 - Umdruck S. 12 bis 14).



Ende der Entscheidung

Zurück