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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: NotZ 3/03
Rechtsgebiete: BNotO, DDR-NotVO


Vorschriften:

BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1
BNotO § 113a Abs. 8
BNotO § 113a
DDR-NotVO § 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 3/03

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

wegen Anfechtung eines Abgabenbescheids

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer

am 14. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

2.463 €

festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsgebiet der Antragsgegnerin, der Ländernotarkasse in L. . Sie hat die vom Antragsteller für den Monat Mai 2002 zu zahlenden Abgaben mit Bescheid vom 23. Juli 2002 auf 2.463 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er hält die Abgabenerhebung wegen Verletzung von Art. 12 und 14 GG für verfassungswidrig. Insbesondere beanstandet er die Erhebung von Abgaben zur Einkommensergänzung gemäß § 113a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 BNotO. Dieses ursprünglich zur Vermeidung einer notariellen Unterversorgung geschaffene Instrument diene im Freistaat Sachsen dazu, auf Kosten der wirtschaftlich leistungsfähigen Notare eine notarielle Überversorgung von mindestens 50 Stellen vorzuhalten.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 27. Dezember 2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß der angefochtene Abgabenbescheid formell und materiell rechtmäßig ist.

1. a) Die grundsätzlichen Einwendungen des Antragstellers gegen die Abgabensatzung und deren Ermächtigungsgrundlage (§ 113a BNotO, früher § 39 DDR-NotVO) sind nicht begründet. Der Senat hat die dafür maßgeblichen Fragen in seinen Beschlüssen vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16) und vom 8. Mai 1995 (NotZ 26/94 - NJW-RR 1996, 242) behandelt. Über die dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden ist noch nicht entschieden. Den seinerzeit vertretenen Rechtsstandpunkt hat der Senat in der Folgezeit bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 3/96 - DNotZ 1997, 820 unter II 2 und NotZ 4/96 - DtZ 1997, 359 unter II 2 a; vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411 unter II 1 b aa; vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW 2000, 2429 unter II 1 a und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491 unter II 1 a, 2 b).

b) Daran hält der Senat auch für den hier zu entscheidenden Fall fest. Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß sich die wirtschaftliche Lage der Notare in den neuen Bundesländern in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hat. Während sich das Gebührenaufkommen seit 1996 erheblich verringert hat, ist die Zahl der Anträge auf Einkommensergänzung sprunghaft gestiegen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Juli 2002 aaO unter II 2 a). Das hat das Oberlandesgericht aber nicht verkannt. Auch der Senat hat die Augen vor dieser Entwicklung nicht verschlossen. So hat er in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht der Landesjustizverwaltung die Wiederbesetzung einer freien Notarstelle in Sachsen untersagt (Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440) und die Satzungsänderung der Antragsgegnerin über die Anrechnung bestimmter Nebeneinkünfte auf die Einkommensergänzung gebilligt (Beschluß vom 8. Juli 2002 aaO). Eine Reduktion der Notarstellen kann, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, schon aus Rechtsgründen nicht von einem Tag auf den anderen, sondern nur schrittweise dadurch erfolgen, daß freie Stellen bei fehlendem Bedarf von der Landesjustizverwaltung eingezogen werden.

2. Weshalb der Antragsteller aus einem abgabepflichtigen Gebührenaufkommen für den Monat Mai 2002 in Höhe von 20.717 € lediglich einen Bruttoertrag von 1.035,85 € erzielt haben will, hat er auch im Beschwerdeverfahren trotz der Ausführungen im angefochtenen Beschluß und in der Beschwerdeerwiderung nicht näher dargelegt. Seine Angaben sind nicht überprüfbar und durch nichts belegt.

3. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug.

Ende der Entscheidung

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