Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1997
Aktenzeichen: NotZ 3/97
Rechtsgebiete: BNotO, AVNot NRW


Vorschriften:

BNotO § 6 Abs. 3 S. 2 Fassung: 29. Januar 1991
AVNot NRW § 18 Abs. 2 Nr. 6
BNotO § 6 Abs. 3 S. 2 Fassung: 29. Januar 1991; AVNot NRW § 18 Abs. 2 Nr. 6

a) Für die Vergabe von Sonderpunkten für Leistungsnoten, die die Bewerber durch erfolgreiche Klausuren erreicht haben, bietet § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO keine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. schon Senatsbeschluß vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879).

b) Die Vergabe von Sonderpunkten für die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bestand haben, weil insoweit kein Vertrauenstatbestand begründet worden ist (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 8/95, BGHZ 130, 356).

BGH, Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 OLG Köln


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 3/97

vom

24. November 1997

in dem Verfahren

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem 27. November 1981 bei dem Amts- und Landgericht M. als Rechtsanwalt zugelassen. Im Mai 1995 bewarb er sich um eine von drei Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk M. , die von dem Antragsgegner ausgeschrieben worden waren. Der Antragsgegner ermittelte auf der Grundlage der in § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 24. Juni 1991 (JMBl. NW S. 157) in der geänderten Fassung vom 12. Juli 1994 (JMBl. NW S. 185, 201) niedergelegten Punkteskala für den Bewerber Dr. H. 142,9 Punkte, für den Bewerber Dr. F. 142,35 Punkte, für den Bewerber W. 141,25 Punkte und für den Antragsteller 140,60 Punkte. Mit Erlaß vom 12. Juli 1996 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er beabsichtige die ausgeschriebenen Stellen den Mitbewerbern zu übertragen.

Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine der ausgeschriebenen Notarstellen zu übertragen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, sowie den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, das Ausschreibungsverfahren nicht durch die Bestellung der anderen Bewerber abzuschließen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, die er im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Antragsgegner habe zu Unrecht den Zeitraum seiner zehnjährigen Zivilersatzdienstzeit im Katastrophen- und Zivilschutz nicht auf seine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt angerechnet.

Seine Mitbewerber seien rechtswidrig dadurch begünstigt worden, daß sie für die erfolgreiche Teilnahme an drei Klausuren während des Vorbereitungskurses des Deutschen Anwaltsinstituts Sonderpunkte erhalten hätten. Der Antragsgegner habe außerdem seinen Mitbewerbern zu Unrecht Eignungspunkte für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zuerkannt, bei denen es an einer ernsthaften Erfolgskontrolle gefehlt habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller allerdings dagegen, daß der Antragsgegner seinen Zivilersatzdienst nicht bei der Berechnung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AVNot) berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine solche Anrechnung zu Recht unterblieben (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 46/96, in Juris dokumentiert).

2. Zu Recht beanstandet der Antragsteller jedoch, daß der Antragsgegner seinen Mitbewerbern nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot Sonderpunkte für die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren zuerkannt hat.

a) Für diese Vergabe von Sonderpunkten bietet § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO keine hinreichende gesetzliche Grundlage (BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 = AnwBl. 1997, 283 = NJW-RR 1997, 948).

b) Die Vergabe von Sonderpunkten für die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bestand haben.

(1.) Nach der Rechtsprechung des Senates haben rechtswidrige Maßnahmen der Justizverwaltung im Verfahren zur Bestellung der Notare im Ergebnis Bestand, wenn der Antragsteller aufgrund einer ständigen Verwaltungsübung oder der verfahrensleitenden Verwaltunngsvorschrift der Justizverwaltung darauf vertrauen konnte und durfte, daß ein bestimmtes Verhalten bei der Bewerbung und Auswahl in bestimmter Weise berücksichtigt werde (st. Rspr. zuletzt: BGH, Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96, in Juris dokumentiert m.w.N.).

(2.) Hinsichtlich der differenzierenden Vergabe von Sonderpunkten für Leistungsnoten, die die Bewerber durch erfolgreiche Klausuren erreicht haben, liegt ein Vertrauenstatbestand nicht vor. Die bisherige Verwaltungspraxis des Antragsgegners, die auf der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot beruht, derartige Sonderpunkte zu vergeben, ist nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Aufgrund der Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO (vgl. dazu den Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 8/95, BGHZ 130, 356 = NJW 1996, 125) bestanden hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungspraxis des Antragsgegners. Der Gesetzgeber wollte kein Auswahlverfahren, das sich an ein drittes Staatsexamen annähert. Er hat sich deshalb darauf beschränkt, als Kriterium die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs zu regeln (BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 = NJW-RR 1997, 948 m.N. der Gesetzesmaterialien). Demgemäß hat der Senat mehrfach entschieden, daß ein Vorbereitungskurs bei der Bewertung nur berücksichtigt werden kann, wenn er mit einer Erfolgskontrolle verbunden ist (vgl. die Nachweise im Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 46/95, aaO). Er hat sich mit dieser Rechtsprechung mittelbar gegen eine nach Leistungsnoten differenzierende Berücksichtigung der Vorbereitungskurse ausgesprochen.

3. Auf die Frage, ob der Antragsgegner den Mitbewerbern zu Recht Eignungspunkte für die Fortbildungsveranstaltungen zuerkannt hat, kommt es für die Entscheidung nicht an, weil der Verpflichtungsantrag des Antragstellers auch dann Erfolg hat, wenn die Vergabe der Eignungspunkte rechtmäßig sein sollte. Aufgrund der Bewertung der Bewerber ohne Berücksichtigung der Sonderpunkte für die erfolgreich abgelegten Klausuren erreicht der Antragsteller den zweiten Rang.

4. Die Erwägung des Antragsgegners, es käme möglicherweise eine Gewährung von Sonderpunkten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 AVNot NRW für die erfolgreiche Teilnahme an den Klausurenkursen in Betracht, ist für die Entscheidung unerheblich, weil dieses Kriterium seiner Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegen hat.

Im übrigen erscheinen die vom Antragsgegner insoweit angestellten Erwägungen schon deshalb nicht unbedenklich, weil sie auf eine Doppelbewertung der erfolgreichen Teilnahme hinauslaufen können. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine und dieselbe Leistung, die erfolgreiche Teilnahme, neben dem "normalen" Punktwert zusätzlich mit einem oder mehreren Sonderpunkten honoriert werden sollte. Das könnte außerdem bei Ausschöpfung des Fortbildungskontingents von 45 Punkten dazu führen, daß das ausgewogene Verhältnis der einzelnen Bewertungsparameter verzerrt würde.

III.

Mit der Entscheidung des Senats in der Hauptsache erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Thode Pfister Rinne

Ende der Entscheidung

Zurück