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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1997
Aktenzeichen: NotZ 30/96
Rechtsgebiete: NotVO


Vorschriften:

NotVO § 39 Abs. 7
NotVO § 39 Abs. 7 Die Ländernotarkasse in Leipzig ist befugt, zur Durchsetzung ihrer Abgabenforderungen Säumniszuschläge zu erheben.

BGH, Beschl. vom 24. November 1997 - NotZ 30/96 - OLG Dresden.


Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt worden. Die Antragsgegnerin ist eine aufgrund von § 39 NotVO errichtete länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in L. . Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die erforderliche Ergänzung im Falle geringen Berufseinkommens der Notare in den neuen Bundesländern, die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen, die einheitliche Durchführung von Versicherungen und die Bereitstellung der Haushaltsmittel für die in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern. Durch § 39 Abs. 7 NotVO ist es der Antragsgegnerin zur Pflicht gemacht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Notaren ihres Tätigkeitsbereichs Abgaben zu erheben, deren Höhe sich nach der Leistungsfähigkeit richten muß.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Antragsgegnerin, mit dem diese Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung von Abgaben festgesetzt hat.

Im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie hat sich die Antragsgegnerin eine Organisationssatzung gegeben und hat, gestützt auf § 39 Abs. 7 NotVO, erstmals für das Abrechnungsjahr 1990/91 (Oktober 1990 bis 30. September 1991) und dann für die folgenden Abrechnungsjahre jeweils eine Abgabensatzung - regelmäßig in Form der teilweisen Abänderung der bis dahin geltenden Abgabensatzung - erlassen.

Die Abgabensatzung vom 10. Oktober 1990 für das erste Abrechnungsjahr 1990/91 ist bereits durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 17. Februar 1991 neu gefaßt worden. Nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist die Neufassung durch den Präsidenten der Antragsgegnerin ohne Orts- und Datumsangabe unterschrieben und am 7. Mai 1991 bekanntgemacht worden. Die Abgabensatzung für das Abrechnungsjahr 1991/92 ist am 13. Oktober 1991 beschlossen, am 9. Dezember 1991 genehmigt und am 16. Dezember 1991 bekanntgemacht worden. Der Präsident der Antragsgegnerin hat unter Beifügung von Ort und Datum eine Blattsammlung unterschrieben, die den Text der geänderten Abgabensatzung und weiterer, ebenfalls geänderter Satzungen der Antragsgegnerin enthält. Das Deckblatt trägt die Aufschrift "Amtliches Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse", benennt die geänderten Satzungen, bezeichnet das die Änderungen erlassende Organ und teilt die erfolgte Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit. Die Abgabensatzung für das Abrechnungsjahr 1992/93 ist am 4. Oktober 1992 beschlossen, am 11. Dezember 1992 genehmigt und am 15. Dezember 1992 bekanntgemacht worden. Die Blattsammlung, die den Text der geänderten Abgabensatzung und der ebenfalls geänderten Versorgungssatzung der Antragsgegnerin enthält, endet mit Nennung von Ort und Datum sowie dem Namen und der Amtsbezeichnung des Präsidenten, trägt jedoch keine Unterschrift. Das Deckblatt trägt die Aufschrift "Amtliches Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse", benennt die geänderten Satzungen, bezeichnet das die Änderungen erlassende Organ und teilt die erfolgte Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit. Dieses Mitteilungsblatt ist mit dem Rundschreiben Nr. 24 der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 1992 versandt worden. Das Rundschreiben trägt die Unterschrift des Präsidenten, nimmt Bezug auf das Mitteilungsblatt und ist im Original mit dem Mitteilungsblatt fest verbunden. Die Abgabensatzung für das Abrechnungsjahr 1993/94 ist am 13. Oktober 1993 beschlossen, am 30. Dezember 1993 genehmigt und am 24. Januar 1994 bekannntgemacht worden.

Am 31. März 1994 hat die Antragsgegnerin ihre sämtlichen Satzungen - ausgefertigt vom Präsidenten unter demselben Datum und unter Angabe des Ortes - erneut bekannt gemacht.

Nach den Abgabensatzungen haben die Notare - neben einem erst mit dem Abrechnungsjahr 1992/93 eingeführten festen Grundbeitrag von 750 DM - nach Kalendermonaten berechnete, mit dem Gebührenaufkommen progressiv ansteigende Staffelabgaben zu entrichten. Von der Abgabepflicht sind bestimmte, in § 3 Abs. 2 der Abgabensatzung beschriebene Gebühren von vorneherein ausgenommen. Darüber hinaus bleiben bei der Ermittlung der Abgaben ein prozentual festgelegter allgemeiner Freibetrag und ggf. Freibeträge für besondere Belastungen außer Betracht.

Die Abgabensatzungen unterscheiden sich seit 1990 nur unwesentlich, soweit in ihnen die Pflicht der Notare zur Abrechnung, die Fälligkeit der Abgaben und die Säumniszuschläge geregelt sind. Dagegen sind die Berechnungsgrundlagen für die Abgaben mehrfach geändert und dabei die Abgabenbelastung der Notare jeweils deutlich gesenkt worden. Ein Vergleich zwischen den Abgabensatzungen vom 24. Oktober 1990 (Abrechnungsjahr 1990/91), 17. Februar 1991 (geänderte Fassung für das Abrechnungsjahr 1990/91) und 13. Oktober 1993 (Abrechnungsjahr 1993/94) ergibt folgendes: Der allgemeine Freibetrag ist von 10 % der abgabepflichtigen Notargebühren zuerst auf 20 % und sodann auf 30 % angehoben worden. Die Grenze für den Mindestabgabesatz von 10 % wurde von 6.000 DM auf 10.000 DM und sodann auf 56.500 DM monatliche Notargebühren angehoben. Der Höchstabgabesatz von 80 % wurde ursprünglich bei monatlichen Notargebühren über 24.000 DM, dann bei solchen über 70.000 DM und zuletzt bei solchen über 395.500 DM erreicht. Am 1. August 1996 ist eine Änderung der Abgabensatzungen für die Abrechnungsjahre 1991/92 und 1992/93 in Kraft getreten, mit der die Progression der Staffelabgabe gemindert, der Höchstabgabesatz auf 60 % verringert und die Abgabenschuld prozentual gekürzt worden sind. Dies kann zu Ansprüchen der Notare auf Rückvergütung und damit zu einer weiteren Entlastung der Notare führen.

Alsbald nach dem Erlaß der ersten Abgabensatzung bestritten einzelne Notare, darunter auch der Antragsteller, das Recht der Antragsgegnerin zur Erhebung progressiv ansteigender Staffelabgaben und machten die Nichtigkeit der Abgabensatzungen geltend. Der Antragsteller rechnete entgegen § 5 Abs. 1 der Abgabensatzung seine Gebühren nicht ab und entrichtete keine Abgaben. Auf der Grundlage sonstiger, nicht im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe stehender Mitteilungen des Antragstellers erließ die Antragsgegnerin am 26. Juni 1992 einen vorläufigen Abgabenbescheid für die Zeit von Januar 1991 bis September 1991, den sie, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 18. September 1992 erstmals spezifische Angaben gemacht hatte, mit Bescheid vom 8. Oktober 1992 abänderte und Abgaben in Höhe von 313.502 DM festsetzte. In dem hiergegen gerichteten Verfahren nach § 25 NotVO teilte das Oberlandesgericht Dresden den Rechtsstandpunkt des Antragstellers und hob den Bescheid durch Beschluß vom 29. Dezember 1992 wegen der aus einem Verstoß gegen Verfassungsrecht abgeleiteten Nichtigkeit der zugrundeliegenden Abgabensatzung auf. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hob der Senat durch Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 9/93 - diese Entscheidung auf und wies unter Bezugnahme auf die Gründe der am selben Tag entschiedenen Parallelsache NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16) die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen der Antragsgegnerin zurück. Über die dagegen vom Antragsteller eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.

Nachdem der Senat die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids festgestellt hatte, machte der Antragsteller weitere Angaben zu seinem Gebührenaufkommen. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin die Abgabenschuld mit Bescheiden vom 20. Mai 1994 für das Abrechnungsjahr 1991/92 auf 510.912 DM, vom 1. Juni 1994 für das Abrechnungsjahr 1992/93 auf 97.287 DM und vom 23. Juni 1994 für die Monate Oktober 1993 bis März 1994 auf 163.925 DM fest. Diese Abgabenschuld beglich der Antragsteller durch Zahlungen am 23. Juli 1993 und 4. August 1994.

Auf der Grundlage ihrer Abgabenbescheide und unter Berücksichtigung der jeweils zeitversetzten Fälligkeit der Abgaben setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. Januar 1995 gegen den Antragsteller Säumniszuschläge, deren Nacherhebung sie sich in allen Abgabenbescheiden vorbehalten hatte, für die Abrechnungsjahre 1990/91, 1991/92 und 1992/93 in Höhe von insgesamt 246.922 DM fest.

Gegen den Leistungsbescheid hat sich der Antragsteller rechtzeitig mit dem Antrag auf gerichtliche Nachprüfung gewandt. Er ist der Ansicht, mangels ausreichender Ausfertigungen fehle es bis zum 31. März 1994 an einer Grundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen, jedenfalls seien die Säumniszuschläge vor der Festsetzung der Abgaben nicht entstanden, auch könnten sie für die Zeit einer Stundungsvereinbarung nicht gefordert werden; zudem sei die Berechnung fehlerhaft und der Bescheid unzureichend begründet. Er hat beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, hilfsweise ihm die festgesetzten Säumniszuschläge im Billigkeitswege zu erlassen.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Anträge beantragt.

Mit Beschluß vom 27. Juni 1996 hat das Oberlandesgericht den Hauptantrag als unbegründet zurückgewiesen und den Hilfsantrag als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er nur noch den Hauptantrag verfolgt und im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Ergänzend ist er der Ansicht, die 1996 beschlossene Änderung der Abgabensatzungen für die Jahre 1991/92 und 1992/93 zeige, daß die Antragsgegnerin mit ihren ursprünglichen Abgabenstaffeln weit über das Ziel hinausgeschossen sei; die Erhebung von Säumniszuschlägen sei deshalb rechtsmißbräuchlich.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin auch die in erster Instanz entstandenen notwendigen Anlagen zu erstatten hat.

Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 NotVO i.V.m. Anlage II Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 2 a EV); sie ist jedoch nicht begründet, da die Antragsgegnerin zur Festsetzung der Säumniszuschläge berechtigt war.

1. Die vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen erhobenen Bedenken hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

a) Die Abgabensatzungen vom 17. Februar 1991, 13. Oktober 1991, 4. Oktober 1992 und 13. Oktober 1993, auf deren Wirksamkeit es für die Beurteilung des angefochtenen Bescheids ankommt, sind vom Verwaltungsrat, dem nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 b) der Organisationssatzung hierfür zuständigen Organ der Ländernotarkasse, beschlossen worden. Die nach Art. 13 Abs. 2 Satz 4 der Organisationssatzung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erfolgt. Die Satzungen sind auch bekannt gemacht worden. Dem Erfordernis einer Ausfertigung ist - mit Ausnahme der Abgabensatzung vom 4. Oktober 1992 - Genüge getan. Mit der Ausfertigung sollen zwei Ziele erreicht werden. Zum einen besteht die Ausfertigung darin, daß von dem dafür zuständigen Organ die Originalurkunde der erlassenen Rechtsnormen geschaffen wird. Zum anderen wird durch sie in einem Formalakt bezeugt, daß der Inhalt dieser Originalurkunde mit dem Rechtsetzungsbeschluß übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen formellen Anforderungen eingehalten worden sind (vgl. BGHZ 126, 16, 19 m.w.Nachw.). Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25. April 1994 (aaO) bereits ausgeführt hat, hält er hinsichtlich der Abgabensatzung vom 17. Februar 1991 angesichts der Besonderheiten des Falles, der zeitlich begrenzten Bedeutung der Abgabensatzung, ihres verhältnismäßig eng begrenzten Adressatenkreises und der leichten Überschaubarkeit des Rechtsetzungsverfahrens die Unterzeichnung der Originalurkunde der geänderten Satzung durch den Präsidenten der Antragsgegnerin hier auch ohne Ausfertigungsvermerk und Datumsangabe für einen die Einhaltung der formellen Anforderungen an die Rechtssetzung ausreichend bezeugenden Formalakt (vgl. BGHZ 126, 16, 20). Die Funktion der Ausfertigung, eine Originalurkunde zu schaffen, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für die mit Datum und Ortsangabe versehene Unterschrift des Präsidenten der Antragsgegnerin unter der Blattsammlung mit sämtlichen am 13. Oktober 1991 geänderten Satzungen. Die Unterschrift fertigt sämtliche in der Blattsammlung befindlichen Satzungen, darunter auch die Abgabensatzung, aus.

Anders als das Oberlandesgericht vermag der Senat eine ausreichende Ausfertigung der Abgabensatzung vom 4. Oktober 1992 nicht anzunehmen. Hier ist die Blattsammlung mit den geänderten Satzungen nicht unterschrieben. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, daß der Präsident am selben Tag das Rundschreiben Nr. 24 an sämtliche Notarinnen und Notare im Tätigkeitsgebiet der Ländernotarkasse im Original unterschrieben hat. Dem Rundschreiben war zwar das Amtliche Mitteilungsblatt mit den geänderten Satzungen beigefügt, in ihm wurde die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Normsetzung geschildert und auf die Änderungen hingewiesen, womit die Übereinstimmung der Urkunde mit dem Rechtsetzungsakt bezeugt sein mag; eine Originalurkunde der erlassenen Rechtsnormen ist damit aber nicht geschaffen worden. Dieser zur Nichtigkeit dieser Abgabensatzung führende Mangel beeinträchtigt den angefochtenen Bescheid jedoch nicht. Nach § 12 der ihr vorangegangenen Abgabensatzung vom 13. Oktober 1991 waren die Abgaben bis zum Erlaß einer neuen Abgabensatzung weiterhin - vorläufig - nach Maßgabe dieser Abgabensatzung zu berechnen und zu entrichten. Damit galten (auch) die die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffenden Teile der vorangegangenen Abgabensatzung, die durch die Abgabensatzung vom 4. Oktober 1992 auch keine Änderung erfahren hätten, fort. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß durch den Präsidenten der Antragsgegnerin am 31. März 1994 für alle Satzungen die Ausfertigung in ordnungsgemäßer, auch strengen Anforderungen genügender Weise nachgeholt worden ist.

b) An der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß der Abgabensatzung in § 39 Abs. 7 NotVO und an der Übereinstimmung der Abgabensatzung mit der Ermächtigungsgrundlage bestehen, wie der Senat in BGHZ 126, 16, 22 ff. ausgeführt hat, keine begründeten Zweifel. Die Ermächtigungsgrundlage deckt auch die Regelungen über die Fälligkeit der Abgaben und die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Diese stehen in engem Zusammenhang mit der sich aus § 39 Abs. 7 NotVO ergebenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erhebung der erforderlichen Abgaben und der daraus resultierenden Pflicht der Notare zur Entrichtung dieser Abgaben. Zurecht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß der aus dem Gleichbehandlungsgebot abzuleitende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit den Erlaß einer Regelung fordert, mit der verspätete Zahlung sanktioniert und damit auf eine einheitliche Abgabenerhebung hingewirkt werden kann. Dies gilt insbesondere in der Aufbauphase der Ländernotarkasse.

Nach der im wesentlichen unverändert gebliebenen Regelung hat der Notar im Verlauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats mit der Ländernotarkasse abzurechnen (vgl. § 5 der Abgabensatzung), d.h. die im Abrechnungsmonat zum Soll gestellten abgabepflichtigen Gebühren unter Berücksichtigung von Freibeträgen mitzuteilen. Die Abgaben sind am 10. Tag des dritten auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig (Fälligkeitstag); die Ländernotarkasse kann auf Antrag Stundung ggf. unter Verzinsung der gestundeten Abgaben gewähren, wenn dem Notar infolge von ihm nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände die rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Abgaben nicht möglich ist (vgl. § 7 der Abgabensatzung). Werden nicht gestundete Abgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist - beginnend mit dem 1. des auf die Fälligkeit folgenden Monats - für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Abgabenbetrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 und 2 der Abgabensatzung).

Damit bestehen für den Notar zwei Pflichten: zur Abrechnung seines Gebührenaufkommens und zur Zahlung fälliger Abgaben. Die Fälligkeit der Abgaben ist durch die Satzung kalendermäßig bestimmt (vergleichbar mit Bestimmungen im Steuerrecht) und tritt unabhängig davon ein, ob der Notar seine Mitteilungspflicht erfüllt oder nicht (vgl. Drensek in Schmidt, EStG 16. Aufl. § 41 a Rdn. 9; Heuermann in Ebling, EStG-KStG-GewStG 15. Aufl. § 41 a EStG Rdn. 34). Säumniszuschläge sind bereits dann verwirkt, wenn nach Fälligkeit nicht gezahlt wird. Insoweit hat die Antragsgegnerin die Regelung nach § 240 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach trotz Fälligkeit der Steuer eine Säumnis bis zur Anmeldung nicht vorliegt und damit vor der Anmeldung ein Säumniszuschlag nicht erhoben werden kann, nicht übernommen. Dies steht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 7 NotVO. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Abgaben zu erheben. Sie ist auch berechtigt, zur Durchsetzung der Abgaben Zwangsmittel einzusetzen (vgl. Senat, Beschl. vom 10. März 1997 - NotZ 5/96 = DNotZ 1997, 822). Die Ausgestaltung des Säumniszuschlags nach dem Verwirkungsprinzip führt dazu, daß der abgabepflichtige Notar zusätzliche Kosten in Form von Säumniszuschlägen nicht dadurch vermeiden kann, daß er seiner Mitteilungspflicht nicht genügt. Sie dient damit auch zur Durchsetzung dieser Mitteilungspflicht. Dies war gerade in dem hier behandelten Zeitraum sachgerecht, da die Möglichkeit, bei verweigerter Abrechnung die Abrechnungsgrundlagen zu schätzen (§ 5 Abs. 4 der Abgabensatzung in der jetzt geltenden Fassung) für die Antragsgegnerin damals noch nicht bestand.

2. Der angefochtene Bescheid entspricht der durch die Abgabensatzung geschaffenen Rechtslage. Mit den einzelnen Einwendungen des Antragstellers hat sich das Oberlandesgericht auseinandergesetzt; der Senat tritt diesen Ausführungen bei.

Danach waren die Abgaben für den Abrechnungsmonat Januar 1991 allein aufgrund der Fristbestimmung der Abgabensatzung am 10. April 1991 fällig. Diese Abgaben hat der Antragsteller nicht fristgemäß entrichtet. Entsprechendes gilt für die Abgaben der folgenden Monate. Der Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 1992 hatte ebensowenig einen Einfluß auf die Fälligkeit wie die Vereinbarung der Beteiligten vom 24. Juni 1994 über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der vorläufige Erfolg, den der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Festsetzungsbescheid vor dem Oberlandesgericht hatte. Von den Rückvergütungsstaffeln und der mit ihnen verbundenen Verringerung der Abgaben bleiben die jeweils verwirkten Säumniszuschläge unberührt (vgl. Klein/Orlopp, AO 5. Aufl. § 240 Rdn. 9). Dies gilt auch für die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Änderungen der Abgabensatzungen 1991/92 und 1992/93, mit denen eine weitere, deutliche Verringerung der Abgabenlast verbunden ist. Der Vergleich der Abgabenstaffeln über die ersten Jahre des Bestehens der Antragsgegnerin zeigt, daß die ursprüngliche Abgabenerhebung das im Sinne von § 39 Abs. 7 NotVO Erforderliche überstieg. Unverhältnismäßig erscheint sie dem Senat unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau einer funktionstüchtigen Notariatsverfassung in den neuen Bundesländern nicht (vgl. BGHZ 126, 16, 37). Erst recht bleibt die Beurteilung der Säumniszuschläge, die nicht an der Kostendeckung sondern an der gehörigen Beeindruckung satzungswidrig Handelnder ausgerichtet sind, davon unberührt.

Einzelbeanstandungen gegen die Berechnung der Säumniszuschläge hat der Antragsteller nicht erhoben; Fehler sind insoweit auch nicht erkennbar. Schließlich stehen dem Leistungsbescheid, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, auch unter dem Gesichtspunkt einer angeblich unzureichenden Begründung Bedenken nicht entgegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 NotVO, § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt in zahlreichen gerichtlichen Verfahren konsequent durchzusetzen versucht, rechtfertigt es nicht, von dem aufgrund entsprechender Anwendung des § 13 a FGG geltenden Grundsatz abzuweichen, daß im erstinstanzlichen Verfahren notwendige außergerichtliche Auslagen der Beteiligten in der Regel nicht zu erstatten sind.

Ende der Entscheidung

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