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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.1998
Aktenzeichen: NotZ 31/97
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 4 |
Zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, mit dem ein Notar die Errichtung und beabsichtigte Besetzung einer weiteren Notarstelle in seinem Amtsbereich bekämpft.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 1998 - NotZ 31/97 - OLG München
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 1998
in dem Rechtsstreit
wegen Errichtung einer weiteren Notarstelle im Amtsbereich
hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Gründe:
I.
Der Antragsgegner errichtete am 28. Mai 1997 in M. eine vierte Notarstelle. Hiergegen hat sich der Antragsteller, ein in M. amtierender Notar, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewendet und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht:
Der Antragsgegner habe bei der Prüfung, ob für die Errichtung einer weiteren Notarstelle ein Bedürfnis bestehe, unberücksichtigt gelassen, daß sowohl bei ihm, dem Antragsteller, als auch bei dem mit ihm zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Notar K. etwa 30 % des Geschäftsanfalls auf Beurkundungen aus Baden-Württemberg entfielen; solche auswärtigen Geschäftsanfälle dürften bei der Bedürfnisprüfung aber nur in Höhe von 10 % berücksichtigt werden. Die große Zahl derartiger Beurkundungen sei Folge seiner persönlichen Beziehungen zu Bauträgern und Steuerberatern. Ähnliches gelte für den Geschäftsanfall bei dem dritten in M. amtierenden Notar. Die Errichtung eines weiteren Notariats verbiete sich auch angesichts generell sinkender Beurkundungszahlen bei gleichzeitig steigendem Anteil auswärtiger Geschäftsanfälle und im Hinblick darauf, daß er, der Antragsteller, für das Jahr 2000 seine Amtsniederlegung ins Auge gefaßt habe.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er zugleich beantragt, den Vollzug des "Bescheides" des Antragsgegners vom 28. Mai 1997 bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel auszusetzen.
II.
Dem als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu behandelnden Aussetzungsverlangen kann nicht entsprochen werden, weil das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet.
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist grundsätzlich nur statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder die Verpflichtung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird. Daran fehlt es hier; denn die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern ein lediglich verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 3; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner BVerfGE 11, 192, 202 f; Vetter, in: Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl. § 4 Rn. 3).
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn man ihn dahin auslegt, daß dem Antragsgegner auch die Besetzung der neu errichteten Notarstelle untersagt werden soll.
Der Senat hat in Einzelfällen Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902 = BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1). Diese Rechtsprechung wird von der Erwägung getragen, daß die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung des ihr eingeräumten Organisationsermessens nach § 4 BNotO subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren hat, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 aaO). Das ändert indessen nichts daran, daß die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staates vorbehalten ist, die Bedürfnisprüfung mithin grundsätzlich allein im Interesse der Allgemeinheit geschieht (aaO).
Danach bestimmen sich auch die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung. Verlangt ein Notar von der Landesjustizverwaltung, die Bestellung eines weiteren Notars in seinem Amtsbereich zu unterlassen, so genügt es nicht, wenn er auf die drohende Schmälerung seines Gebührenaufkommens verweist. Mit wirtschaftlichen Einbußen allein, welche die Lebensfähigkeit des betroffenen Notariats nicht in Frage stellen, ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht dargetan.
Andererseits erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Landesjustizverwaltung ihr Organisationsermessen auch im Bereich der Bedürfnisprüfung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung bindet (vgl. die - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 - DNotZ 1991, 82 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91). Ob danach Notare, in deren Amtsbereich ein weiteres Notariat geschaffen werden soll, in ihren Rechten verletzt sein können, wenn die Landesjustizverwaltung die von ihr selbst statuierten Prüfungsmaßstäbe nicht beachtet, kann indessen unentschieden bleiben; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe die Maßstäbe, an denen er die Bedürfnisprüfung ausrichtet, im konkreten Fall fehlerhaft angewendet, indem er die auswärtigen Geschäftsanfälle in vollem Umfang berücksichtigt habe. Ob dieses Vorbringen die Annahme einer möglichen Rechtsverletzung rechtfertigt, obwohl der Antragsteller selbst die Lebensfähigkeit seines Notariats nicht als gefährdet ansieht, kann dahinstehen; denn der genannte Gesichtspunkt kann seinem Unterlassungsbegehren jedenfalls in der Sache nicht zum Erfolg verhelfen. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt die volle Berücksichtigung der auswärtigen Geschäftsanfälle unter den hier gegebenen Umständen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Ein Vergleich mit anderen Grenznotariaten, die völlig anders strukturiert sind als die Notariate in M., führt ersichtlich nicht weiter.
Auch sonst läßt der angefochtene Beschluß auf der Grundlage des Sachverhalts, der für das Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes maßgebend ist, keinen entscheidungserheblichen Fehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.
Anm.: vgl. hierzu Beschluß vom 20.07.1998 in derselben Sache..
Ende der Entscheidung
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