Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.1999
Aktenzeichen: NotZ 32/98
Rechtsgebiete: BNotO, BDO, HDO
Vorschriften:
BNotO § 105 | |
BDO § 31 Abs. 4 Satz 2 | |
BDO § 79 Abs. 1 | |
BDO § 96 | |
HDO § 27 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. März 1999
in der Disziplinarsache
gegen
wegen Disziplinarverfügung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz
am 22. März 1999
beschlossen:
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Notar auferlegt.
Gründe
I.
Mit Disziplinarverfügung vom 5. Juli 1994 erteilte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Notar einen Verweis und er legte ihm eine Geldbuße in Höhe von 100.000 DM auf. Auf die Beschwerde des Notars ermäßigte das Hessische Ministerium der Justiz- und für Europaangelegenheiten mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 die Geldbuße auf 30.000 DM. Das weitergehende Rechtsmittel wies es zurück.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Den Beschluß des Oberlandesgerichts greift der Notar mit der "sofortigen Beschwerde" an.
II.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen gegen Notare gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend (§ 105 BNotO). Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (§ 79 Abs. 1 BDO; für das Oberlandesgericht in Disziplinarsachen gegen Notare vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotSt(B) 1/73, DNotZ 1975, 52). Eine Ausnahme kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung (Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., § 31 Rdn. 50 m.w.N.), insbesondere in dem Falle in Frage, daß das Oberlandesgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern seine sachliche Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint hat (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1962, NotSt(B) 1/62, DNotZ 1963, 360). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung nur deshalb verworfen, weil es dessen bloße Bezugnahme auf die mit den Disziplinarbehörden geführte Korrespondenz nicht als eine den Erfordernissen des § 96 BNotO in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 HDO genügende Begründung angesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO i.V.m. § 114 BDO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.