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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.1999
Aktenzeichen: NotZ 33/98
Rechtsgebiete: BNotO, DDR/NotVO


Vorschriften:

BNotO § 6 Abs. 1
DDR/NotVO § 4 Buchstabe c
BNotO § 6 Abs. 1; DDR: NotVO § 4 Buchstabe c

Das Merkmal der persönlichen Eignung für das Amt des Notars muß bei dem Bewerber - wie beim Nachweis der fachlichen Eignung - grundsätzlich bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen

BGH, Beschl. v. 22. März 1999 - NotZ 33/98 - OLG Dresden


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 33/98

vom

22. März 1999

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz

am 22. März 1999

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. September 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner darin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der 1950 geborene Antragsteller war nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Militärdienst der ehemaligen DDR, den er zuletzt als Leutnant im Wachregiment "F. D. " des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) geleistet hatte, von Oktober 1975 bis Dezember 1976 Notarassistent, von Januar 1977 bis Mai 1979 Staatlicher Notar und vom Juni 1979 bis August 1990 Leiter Staatlicher Notariate. Am 7. August 1990 bestellte ihn der damalige Justizminister der DDR mit Wirkung vom 1. September 1990 zum Notar in eigener Praxis für den Amtsbezirk C. mit Amtssitz in M. .

Bei seiner Befragung durch den Antragsgegner erklärte der Antragsteller am 22. April 1991 schriftlich, daß er - abgesehen vom Wehrdienst im Wachregiment - zu keiner Zeit offiziell oder inoffiziell, hauptamtlich oder sonstwie für das MfS gearbeitet habe. Ferner gab er an, daß er keine Kontakte gehabt habe, die zu seiner Anwerbung durch das MfS führen sollten. Diese Angaben erläuterte der Antragsteller bei seiner mündlichen Anhörung am 2. Oktober 1991 und in einem ergänzenden Schreiben vom 17. Januar 1992. Nachdem eine erste Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (nachfolgend: Bundesbeauftragter) vom 12. August 1992 Hinweise auf eine Tätigkeit des Antragstellers als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) des MfS unter dem Decknamen "L. A. " ergeben hatte, bekräftigte der Antragsteller bei einer mündlichen Anhörung durch den Antragsgegner am 22. Mai 1992, daß er zu keiner Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst als Mitarbeiter des MfS gearbeitet habe. Die zweite Auskunft des Bundesbeauftragten vom 2. März 1994 ergab im wesentlichen folgendes: Der Antragsteller war nach eingehender Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und Abgabe von zwei Verpflichtungserklärungen (vom 16. August 1974 bzw. ohne Datum) ab Februar 1975 bis zur Auflösung des MfS im Oktober 1989 für dieses als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit unter dem Decknamen "L. A. " tätig. In dieser Zeit entstanden 40 Treffberichte der Führungsoffiziere. Der Antragsteller selbst erstellte in verschiedenen Formen 118 Berichte über Personen und Vorkommnisse, die ihm privat oder aufgrund seiner notariellen Tätigkeit bekannt geworden waren. Auf Vorhalt dieser Auskunft räumte der Antragsteller bei einer mündlichen Anhörung durch den Antragsgegner am 9. August 1994 seine Tätigkeit für das MfS ein. Durch Verfügung vom 7. Juni 1995 enthob der Antragsgegner den Antragsteller seines Amtes als Notar, woraufhin dieser seine diesbezügliche Tätigkeit am 10. Juni 1995 beendete. Nachdem der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden war, blieb die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde aufgrund des Senatsbeschlusses vom 24. Juni 1996 (NotZ 41/95, DDR-NotVO § 22 Abs. 1 Nr. 1, Eignung 1) erfolglos; über eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden.

Der Antragsteller, der seit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Dezember 1995 als Rechtsanwalt in G. tätig ist, bewarb sich rechtzeitig auf eine im Sächsischen Amtsblatt vom 26. November 1997 ausgeschriebene Notarstelle in B. . Durch Bescheid vom 12. Februar 1998 teilte der Antragsgegner ihm mit, daß seiner Bewerbung nicht entsprochen werde, weil seine persönliche Eignung für den Notarberuf aus den Gründen, die zu seiner Amtsenthebung geführt hätten, (noch) nicht festgestellt werden könne.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem in einer erneuten Ausschreibung von August 1998 für die betreffende Notarstelle in B. die dafür vorgesehene einzige Bewerberin Anfang 1999 ihre Zusage zum Amtsantritt widerrufen und ihre Bewerbung zurückgezogen hat, beabsichtigt der Antragsgegner wiederum eine Stellenausschreibung. Im Hinblick auf diese tatsächliche Entwicklung ist der - überholte - Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Feststellung der persönlichen Eignung des Antragstellers als Weiterverfolgung seines ursprünglichen Begehrens auszulegen, den Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, über seine Bewerbung erneut zu entscheiden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts - insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs der MfS-Tätigkeit des Antragstellers - wird auf die vom Senat bereits in dem Amtsenthebungsverfahren mit Beschluß vom 24. Juni 1996 (NotZ 41/95) getroffenen Feststellungen sowie die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts ergänzend Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 BRAO, Art. 13 Abs. 01 Nr. 1, Abs. 1, 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 - BNotO ÄndG, BGBl. I S. 2585), jedoch nicht begründet.

Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars - die Bestellungsvoraussetzung sowohl nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides einschlägigen § 4 lit. c NotVO war als auch nach dem insoweit gleichlautenden, seit 8. September 1998 im Beitrittsgebiet geltenden § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist - zu Recht verneint.

1. Nach der vom Oberlandesgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats ist die persönliche Eignung zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Sen.Beschl. v. 10. März 1997 - NotZ 19/96, DNotZ 1997, 891 f.).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen steht die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids des Antragsgegners vom 12. Februar 1998 außer Frage. Dieser hat zutreffend angenommen, daß das durch die Wahrheitspflichtverletzung des Antragstellers ihm gegenüber im Zusammenhang mit seiner früheren MfS-Tätigkeit zu Tage getretene Fehlen der persönlichen Eignung, das zur bestandskräftigen Amtsenthebung aufgrund der Verfügung vom 7. Juni 1995 führte, bei der Bescheidung über die Bewerbung um die "Wiederbestellung" zum Notar für die ausgeschriebene Stelle in B. (noch) andauerte. Bei der Beurteilung der Schwere der zur Amtsenthebung führenden Wahrheitspflichtverletzung des Antragstellers hat sich der Antragsgegner mit Recht auf die Bewertung des Senats in seinem Beschluß vom 24. Juni 1996 gestützt. An ihr ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten, weil neue Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hätte, auch jetzt nicht zu Tage getreten sind; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Einzelheiten seiner Bewertung im Beschluß vom 24. Juni 1996, die auch das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß nochmals verwertet hat und die dem Antragsteller bekannt sind, Bezug. Zusammenfassend ist der Senat seinerzeit unter Abwägung auch der Nachteile der Amtsenthebung für den Antragsteller unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 GG zu der Überzeugung gelangt, daß die durch das seinerzeitige Fehlen der persönlichen Eignung zum Notar bedingte Amtsenthebung diesem nicht in unverhältnismäßiger Weise lebenslang die Rückkehr in das Notaramt versperre; der Antragsteller stehe mit 45 Jahren erst in der Mitte seines Berufslebens und könne sich nach angemessener Bewährungszeit erneut um eine freiwerdende Stelle bewerben.

Diese "angemessene Bewährungszeit" war - wie der Antragsgegner mit Recht angenommen hat - jedenfalls bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht erfüllt. Zwar fand die dem Antragsteller vorzuwerfende Wahrheitspflichtverletzung bereits in der Zeit zwischen April 1991 und Mai 1992 statt; bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die erneute Bestellung zum Notar Ende Dezember 1997 waren jedoch nicht einmal 2 1/2 Jahre seit der Amtsenthebungsverfügung und der Beendigung der Notartätigkeit des Antragstellers im Juni 1995 vergangen. Daher ist die vom Antragsgegner getroffene Prognoseentscheidung, der Gesamtzeitraum ab Tatbegehung, in dem sich der Antragsteller beanstandungsfrei geführt habe, reiche angesichts der Erheblichkeit des Eignungsmangels für die zu treffende positive Feststellung der persönlichen Eignung - noch - nicht aus, nicht zu beanstanden.

3. Ob beim Antragsteller nunmehr - nachdem infolge des gerichtlichen Verfahrens weitere Zeit der Bewährung verstrichen ist - die persönliche Eignung für das Amt des Notars - wieder - zu bejahen ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Er hat in seiner Rechtsprechung bisher dahinstehen lassen, ob und inwieweit bei der Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars erst nach Erlaß des ablehnenden Bescheides der Justizverwaltung - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - eingetretene Umstände zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen sind (Sen.Beschl. v. 30. November 1989 - NotZ 24/89, Umdruck. S. 8 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Frage ist nunmehr dahin zu entscheiden, daß auch für den Nachweis der persönlichen Eignung - nicht anders als beim Nachweis der fachlichen Eignung (vgl. dazu: Beschlüsse BGHZ 126, 39 und v. 25. November 1996 - NotZ 1/96, BGHR BNotO § 6 Eignung 7) - grundsätzlich der Ablauf der Bewerbungsfrist maßgeblich ist, wobei selbstverständlich die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein muß (vgl. dazu: BGHZ 134, 137, 142). Das Ende der Bewerbungsfrist ist nicht nur ein geeigneter Stichtag; er gewährleistet insbesondere im Interesse der Chancengleichheit aller möglichen Bewerber für die an der Auswahl beteiligten Stellen eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungsgrundlage sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine sachlich und zeitlich effektive Stellenbesetzung. Da nunmehr auch der Gesetzgeber in Anlehnung an die vom Senat entwickelte Rechtsprechung zur Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens nach dem Stichtagsprinzip im BNotOÄndG vom 31. August 1998 in § 6 b Abs. 2 BNotO eine einheitliche, als Ausschlußfrist gestaltete Bewerbungsfrist eingeführt, ferner durch § 6 b Abs. 4 BNotO in Ergänzung hierzu klargestellt hat, daß nur die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegenden Umstände bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO berücksichtigt werden dürfen, und es zudem für angezeigt gehalten hat, auf den Ablauf der Bewerbungsfrist als maßgeblichen Zeitpunkt "auch bei den in § 6 Abs. 1 und 2 BNotO aufgestellten Voraussetzungen abzustellen" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BR-Drucks. 890/95, S. 20), ist für eine Differenzierung lediglich bei dem Merkmal der persönlichen Eignung im Sinne einer Nichtgeltung der Ausschlußfrist kein Raum; eine derartige Differenzierung widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Bewerbungsverfahrens, daß von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie vorliegend - nur ein Bewerber nach Ablauf der Bewerbungsfrist (noch) vorhanden ist. Im Interesse der geordneten, sachlich und zeitlich effektiven Stellenbesetzung kann es nicht hingenommen werden, daß lediglich aus Gründen fehlender persönlicher Eignung im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist abgelehnten Bewerbern die Möglichkeit eröffnet wird, durch Einleitung gerichtlicher Verfahren den Beurteilungszeitpunkt hinauszuzögern und dadurch möglicherweise "in die Eignung hineinzuwachsen". Abgesehen von der hieraus resultierenden Rechtsunsicherheit gerade auch für die mit der Stellenbesetzung befaßte Justizverwaltung ergäben sich auch ungerechtfertigte Vorteile für Bewerber mit persönlichen Eignungsmängeln im Verhältnis zu solchen, denen lediglich die fachliche Eignung aus Zeitgründen - noch - fehlt und denen wegen der ausdrücklichen Ausschlußfristenregelung für das Auswahlverfahren und die zeitlichen Zugangsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BNotO die Möglichkeit des "Hineinwachsens in die Eignung" im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens versagt wäre (vgl. Sen.Beschl. v. 25. November 1996 aaO).

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