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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: NotZ 35/06
(1)
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO
Vorschriften:
BNotO § 111 Abs. 4 | |
BRAO § 40 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2007
in dem Verfahren
wegen endgültiger Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 12. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Rügeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Senat hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die am 2. Mai 2006 erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 20. November als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 1. Dezember 2006 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 15. Dezember beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.
II.
Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör weder dadurch verletzt, dass er die Beschwerde ohne Beweiserhebung als verspätet eingelegt behandelt hat, noch dadurch, dass er die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen hat.
1. Der Senat hat seine Überzeugung, dass die angefochtene Entscheidung dem Antragsteller bereits am 12. Mai 2006 und nicht erst am 1. August 2006 zugestellt worden ist, aus der eindeutigen und lückenlosen Dokumentation der Vorgänge in den Akten in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht gewonnen. Angesichts der Beweiskraft der Zustellungsurkunde bestand für den Senat keine Veranlassung, die Justizangestellte R. als Zeugin zu vernehmen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet nur, dass das Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen Beweise auch ohne Antrag zu erheben hat, nötigt das Gericht aber selbstverständlich nicht dazu, aus seiner Sicht überflüssige Beweisaufnahmen durchzuführen.
2. Aus Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar ergibt sich kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dementsprechend gibt es grundsätzlich auch keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts darauf, dass es in den Fällen, in denen - wie hier (vgl. BGHZ 44, 25) - die jeweils einschlägige Verfahrensordnung eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässt, auch ohne eine solche zu entscheiden gedenkt. Eines solchen Hinweises bedurfte es vorliegend insbesondere auch nicht deshalb, damit sich der Antragsteller, wie er geltend macht, "schriftsätzlich zur Sache äußern konnte." Der Antragsteller ist durch Schreiben des Vorsitzenden vom 30. August 2006 aufgefordert worden, die Beschwerde bis 2. Oktober 2006 zu begründen und dabei insbesondere auch zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung Stellung zu nehmen. Auf Bitte des Antragstellers ist diese Frist bis zum 15. November 2006 verlängert worden. Nachdem diese Frist, durch die dem Antragsteller mehr als ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, sich zur Sache zu äußern, ungenutzt verstrichen war, konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass der Senat mit seiner Entscheidung weiter zuwarten würde.
Ende der Entscheidung
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