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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.1998
Aktenzeichen: NotZ 35/97
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 111 Abs. 4 |
Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Notarsachen ist unzulässig, wenn die Wahrung der Beschwerdefrist deshalb ungewiß bleibt, weil der Notar den Zeitpunkt des Zugangs der mit einfachem Brief übersandten Entscheidung in seiner Kanzlei nicht hat festhalten lassen.
BGH, Beschl. v. 20. Juli 1998 - NotZ 35/97 - OLG Celle
Entsch. v. -
OLG Celle Entsch. v. 3.11.97 - Not 23/95
NotZ 35/97
Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin, der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig. Am 9. März 1994 beschloß die Kammerversammlung, sich an dem von der Bundesnotarkammer unterhaltenen Deutschen Notarinstitut zu beteiligen. Zugleich beschloß sie die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages, der sich für 1994 auf eine einmalige Sonderzahlung von 300 DM und einen Jahresmehrbetrag von 206 DM belief. Der Ergänzungsbeitrag der Mitglieder dient dazu, den durch die Beteiligung am Deutschen Notarinstitut zusätzlich geschuldeten Beitrag der Antragsgegnerin zum Haushalt der Bundesnotarkammer aufzubringen.
Mit Bescheid vom 24. April 1995 forderte die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller den Ergänzungsbeitrag für das Jahr 1994 an. Hiergegen hat dieser erfolglos Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides weiter.
Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Rechtsmittel hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil davon auszugehen ist, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO vorgeschriebenen Monatsfrist ab Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides gestellt wurde. Der an das Oberlandesgericht Braunschweig gerichtete Antrag ist dort am 24. Mai 1995 eingegangen und im ordentlichen Geschäftsgang an das in Niedersachsen für Notarsachen allein zuständige Oberlandesgericht Celle weitergeleitet worden. Dort ist er am 6. Juni 1995 (Dienstag nach Pfingsten) eingegangen. Auf den Eingang beim unzuständigen Oberlandesgericht Braunschweig kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 15/82, DNotZ 1984, 186, 187). Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hängt mithin davon ab, daß der angefochtene Bescheid dem Antragsteller nicht vor dem 3. Mai 1995 bekannt gemacht worden ist. Das steht nicht fest.
Ohne zu der im Ergebnis nicht unstreitigen Frage (vgl. Amelung in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, 13. Aufl., § 12 Rdn. 31) abschließend Stellung zu nehmen, geht der Senat hier davon aus, daß für die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG gilt. Eine Entscheidung zu Ungunsten des Antragstellers kann in diesem Punkt mithin nicht bereits deshalb ergehen, weil er nicht oder nicht in hinreichendem Umfang Beweis angetreten hat. Das ändert aber nichts daran, daß er als Beteiligter eines echten Streitverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juni 1965, NotZ 3/65, BGHZ 44, 65) die Tatsachen, die die Zulässigkeit und den inhaltlichen Erfolg seines Antrags begründen, vortragen muß und es zu seinem Nachteil ausschlägt, wenn die von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen des Gerichts zu keinem Ergebnis führen. Die Rechtslage ist insoweit nicht grundsätzlich anders als im streitigen Erkenntnisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, wo sich das Gericht zwar (auch) im Wege des Freibeweises darum bemühen muß, die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels begründenden Umstände zu ermitteln, eine gleichwohl verbleibende Unklarheit aber zu Lasten des Rechtsmittelführers geht (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 1991, VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896). Insbesondere gilt dies für die mit dem Beginn der Rechtsbehelfsfrist nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO vergleichbare Frage des Beginns einer Rechtsmittelfrist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 518 Rdn. 20 m.w.N.).
Hier hat die Antragsgegnerin, die den Bescheid vom 24. April 1995 zulässigerweise mit einfachem Brief versandt hat, mitgeteilt, sie habe die Sendung am 27. April 1995 zur Post gegeben. Der Antragsteller hat erklärt, er könne das Datum des Zugangs des Bescheides nicht angeben, denn Post der Antragsgegnerin werde ihm regelmäßig ungeöffnet vorgelegt; deshalb habe der Bescheid auch nicht den sonst üblichen Eingangsstempel (mit Datum) erhalten. Bei diesem Ermittlungsstand spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß dem Antragsteller die Sendung bereits vor dem 3. Mai 1995 zugegangen ist. Daß keine anderweitige Feststellung getroffen werden kann, liegt allein an einem Umstand, der in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fällt.
2. Im übrigen wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbegründet. Der Senat hat in einer Parallelsache mit Beschluß vom 25. November 1996 (NotZ 8/96, NJW 1997, 1239; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 14. November 1997 - 1 BvR 247/97) entschieden, daß die Bundesnotarkammer befugt ist, das Deutsche Notarinstitut zu unterhalten und die Antragsgegnerin, sich an ihm zu beteiligen. Zu diesem Zweck kann die Antragsgegnerin von ihren Mitgliedern einen Ergänzungsbeitrag erheben. Der Vortrag des Antragstellers vor dem Oberlandesgericht gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.
Mit der Beschwerde hat er sich lediglich auf sein bisheriges Vorbringen bezogen.
Ende der Entscheidung
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