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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2001
Aktenzeichen: NotZ 4/01
Rechtsgebiete: FGG, BRAO, BNotO


Vorschriften:

FGG § 24 Abs. 3
BRAO § 42 Abs. 4
BNotO § 111 Abs. 4
BNotO § 6 Abs. 3
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 4/01

Verkündet am: 16. Juli 2001

Fitterer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 6. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1955 geborene Antragsteller, der seit Dezember 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit Mai 1988 in der Liste der bei dem Landgericht B. zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen ist, bewarb sich im Februar 1999 um eine der im Amtsblatt für B. vom 29. Januar 1999 ausgeschriebenen 59 Notarstellen. Mit Bescheid vom 28. März 2000 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, ihm keine Notarstelle übertragen zu können, weil Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestünden und weil er zudem nach seiner fachlichen Eignung im Auswahlverfahren mit 59,45 Punkten keinen der 59 Plätze der Bewerberliste erreiche. Der auf Rang 59 plazierte Bewerber erzielte 94,65 Punkte. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2000 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; außerdem hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Kammergericht hat die Anträge mit der Erwägung zurückgewiesen, daß dem Antragsteller angesichts der auf der Grundlage seiner Bewerbung von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten geringen Gesamtpunktzahl bereits die fachliche Eignung fehle, so daß darüber hinaus über seine persönliche Eignung keine abschließende Entscheidung getroffen werden müsse. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist dahin auszulegen, daß sie sich nur gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung richtet, weil sie nur insoweit gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig ist; demgegenüber wäre eine Anfechtung der kammergerichtlichen Versagung einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 24 Abs. 3 FGG unstatthaft (vgl. Sen.Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94, BGHR BNotO § 11 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N. u. st. Rspr.).

Das zulässige Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit Recht hat das Kammergericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin bereits die fachliche Eignung des Antragstellers zutreffend verneint hat und er schon aus diesem Grunde sein Rechtsschutzziel der Bestellung zum Notar aufgrund seiner Bewerbung vom 26. Februar 1999 durch die von ihm beantragte Neubescheidung nicht erreichen kann.

Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat mit den Regelungen in Abschnitt III der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 22. April 1996 (AVNot) in der heute gültigen Fassung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 6 Abs. 3 BNotO genannten Auswahlkriterien für die Besetzung von Notarstellen durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren (BGHZ 124, 327, 332 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Justizverwaltung die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem bewerten. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht, ist in sich ausgewogen und steht in Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (vgl. Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97, NJW-RR 1998, 1597, 1598 m.w.N.). Auf der Grundlage dieses Bewertungssystems hat die Antragsgegnerin die fachliche Eignung des Antragstellers zutreffend mit 59,45 Punkten bewertet (zweite juristische Staatsprüfung: 26,75 Punkte, Anwaltstätigkeit: 32,5 Punkte; Notarvertretungen usw.: 0,2 Punkte). Damit erreicht der Antragsteller keinen berücksichtigungsfähigen Rang in der Bewerberliste, da der auf Platz 59 der ausgeschriebenen Stellen eingestufte Mitbewerber 94,65 Punkte erzielt hat.

Die gegen die Bewertung seiner zweiten juristischen Staatsprüfung gerichteten Angriffe des Antragstellers mit dem Ziel der Berücksichtigung der insoweit höchstmöglichen Zahl von 90 Punkten (18 x 5) sind offensichtlich unbegründet. Das dem Antragsteller 1987 erteilte Zeugnis der zweiten juristischen Staatsprüfung enthält mit der Punktzahl 5,35 eine der Verordnung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1243) entsprechende Benotung, die nach der eindeutigen und abschließenden Regelung in Nr. 12 Abs. 2 a Satz 1 AVNot mit dem Faktor 5 zu multiplizieren ist. Die Benotung seiner Staatsprüfung ist - wie bereits das Kammergericht zutreffend festgestellt hat - durch das vom Antragsteller erstrittene Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. März 1990 nicht aufgehoben worden; vielmehr ist seine darauf gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Soweit dem Antragsteller schon in dem - dem Verwaltungsgerichtsprozeß vorausgegangenen - Verwaltungsverfahren die Teilnahme an einer weiteren Abschichtungsklausur im Zivilrecht und die Wiederholung der mündlichen Prüfung gestattet worden ist, kann der Antragsteller daraus nicht eine Höherbewertung seines Examens im Rahmen der vorliegend zu bewertenden Bewerbung zum Notar ableiten. Denn er hat bislang eine - für eine Höherbewertung notwendige - Verbesserung seiner Examensnote nicht erreicht. Da bessere Leistungen des Antragstellers als die der Prüfungsentscheidung vom 11. Mai 1987 zugrunde gelegten nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen sind (vgl. zum Stichtagsprinzip: Sen.Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 sowie v. 22. März 1999 - NotZ 33/98, BGHR BNotO § 6 Eignung 11 u. 13 m.w.N.), verbleibt es bei der dortigen Bewertung mit 5,35 Punkten. Eine Überprüfung oder gar Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung ist im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO nicht möglich (Sen.Beschl. v. 31. Juli 2000 - NotZ 3/00, NJW 2001, 758).

2. Da die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bei der Vergabe der im Januar 1999 ausgeschriebenen 59 Notarstellen nicht zu berücksichtigen, schon wegen dessen mit Recht verneinter fachlicher Eignung rechtmäßig war, kommt es - wie das Kammergericht zutreffend angenommen hat - nicht mehr darauf an, ob dem Antragsteller daneben auch die persönliche Eignung im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist gefehlt hat.

Ende der Entscheidung

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