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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: NotZ 4/03
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, VVG


Vorschriften:

BNotO § 19a
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
BNotO § 50 Abs. 3
BNotO § 54 Abs. 1 Nr. 2
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
VVG § 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 4/03

Verkündet am: 14. Juli 2003

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I. Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1987 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht H. zugelassen. Seit 1991 ist er Notar mit dem Amtssitz in G. .

Ab November 2000 ist es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Das Finanzamt G. betreibt wegen Steuerschulden, die im November 2000 circa 95.000 DM betrugen und bis Ende 2002 auf circa 126.000 € (zuzüglich Säumniszuschlägen) aufgelaufen sind, die Zwangsvollstreckung in den Immobilienbesitz des Antragstellers. Am 6. November 2002 ist die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Daneben kam es immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, rückständiger Kammerbeiträge, rückständiger Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung und wegen sonstiger Forderungen anderer Gläubiger. Wiederholte und nachdrückliche Ermahnungen der Justizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer führten zu keiner Besserung.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorläufig seines Amtes. Er hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsanwaltskammer C. widerrief mit Bescheid vom 18. Juni 2002 wegen Vermögensverfalls die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Bescheid hat er beim Anwaltsgerichtshof angefochten.

Die Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller mit Verfügung vom 25. Juni 2002 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 BNotO, daß sie beabsichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2002 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden die Interessen der Rechtsuchenden. Der Senat schließt sich der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Oberlandesgerichts an. Angesichts der hohen, von November 2000 bis Ende 2002 weiter angestiegenen Steuerschulden und der zahlreichen, auch während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gegen den Antragsteller ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist zum Schutz der Rechtsuchenden die Amtsenthebung nach der Rechtsprechung des Senats geboten (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 und NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 115 und 117 m.w.N.). Die Antragsgegnerin und auch das Oberlandesgericht haben dem Antragsteller ausreichend Zeit gelassen, seine wiederholte Ankündigung wahr zu machen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verwertung des Wohn- und Geschäftshauses oder die Aufnahme eines Darlehens zu ordnen und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, die Sparkasse G. -W. sei bereit, ein Darlehen zu gewähren, das durch den Verkauf eines Geschäftshauses in G. zurückgeführt werden solle. Einzelheiten hat er nicht mitgeteilt und auch keine Unterlagen eingereicht.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch Urkunden belegt, daß gegen den Antragsteller auch nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses bis in die jüngste Zeit in 17 Fällen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über einen Betrag von insgesamt circa 40.000 € ergriffen worden sind. Dem höchsten Einzelbetrag von 29.376,18 € liegt ein Beitragsbescheid der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen zugrunde. In Höhe von circa 2.000 € betreiben die Vollstreckung die Notarkammer wegen einer Beitragsforderung und der Gebäudeversicherer wegen rückständiger Prämien. Die Forderungen der übrigen Gläubiger bewegen sich zwischen circa 200 € und circa 900 €. Die B. kasse vollstreckt gegen den Antragsteller wegen der von ihm als Arbeitgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November 2002 bis Februar 2003 in Höhe von je circa 400 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 11. Juni und 7. Juli 2003 vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Daraus ergibt sich, daß die wirtschaftliche Lage des Antragstellers sich noch verschlechtert hat und eine Besserung nicht zu erwarten ist.

Die Rechtsanwaltskammer hat dies am 2. April 2003 zum Anlaß genommen, die Widerrufsverfügung vom 18. Juni 2002 für sofort vollziehbar zu erklären. Mit weiterer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 5. Juni 2003 hat sie die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen.

Inzwischen ist auch die vom Antragsteller nach § 19a BNotO zu unterhaltende Berufshaftpflichtversicherung vom Versicherer mit Schreiben vom 6. März 2003 gemäß § 39 VVG mit sofortiger Wirkung gekündigt worden.

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Antragsteller nicht zum Termin erschienen war. Er ist ordnungsgemäß geladen worden und hat sein Fernbleiben nicht ausreichend entschuldigt.

Ende der Entscheidung

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