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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.1998
Aktenzeichen: NotZ 4/98
Rechtsgebiete: DDR/NotVO


Vorschriften:

NotVO § 4
DDR:NotVO § 4

Im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis kann die Landesjustizverwaltung zwar einen Anwärterdienst für Notare einführen, dessen Absolvierung aber nicht zur Voraussetzung der Berufung in das Amt machen.

BGH, Beschl. v. 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - OLG Naumburg

Entsch. v. -

OLG Naumburg Entsch. v. 12.2.98 - Not 2/97

NotZ 4/98


Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und seit 1984 Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in O. -E. . Er bewarb sich am 20. November 1996 um eine von dem Antragsgegner zur hauptberuflichen Amtsausübung ausgeschriebenen Notarstelle in Halle. Zuletzt mit Bescheid vom 11. Juni 1997 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er werde die Stelle einer Mitbewerberin, die als Notarassessorin bei der Notarkammer Sachsen-Anhalt angestellt sei, übertragen. Der Antrag, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, die Stelle zu besetzen, blieb erfolglos. Am 23. Juli 1997 bestellte der Antragsgegner die Mitbewerberin zur Notarin.

Im Verfahren zur Hauptsache hat der Antragsteller beantragt, den Bescheid vom 11. Juni 1997 und die Bestellung der Mitbewerberin zur Notarin aufzuheben sowie den Antragsgegner zu verpflichten, die Notarstelle dem Antragsteller zu übertragen, hilfsweise über die Bewerbung neu zu entscheiden. Hilfsweise hierzu hat er die Feststellung beantragt, daß der Bescheid vom 11. Juni 1997 rechtswidrig ist.

Die Anträge sind vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde verfolgt sie der Antragsteller weiter und beantragt hilfsweise hierzu, ihm eine andere Notarstelle in Halle, für die die Mitbewerberin als Verweserin bestellt ist, zu übertragen.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Die Verpflichtungsanträge, mit denen der Antragsteller anstrebt, ihm die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, sind, nachdem die Mitbewerberin zur Notarin bestellt ist, unzulässig. Der Senat teilt für das Verfahren nach § 111 BNotO und § 25 NotVO die von den Verwaltungsgerichten (vgl. BVerwGE 80, 127) für das Beamtenrecht vertretene Auffassung, daß mit der Besetzung der umstrittenen Stelle durch einen Dritten das Ziel des abgewiesenen Bewerbers, die Stelle ihm zu übertragen, nicht mehr durchsetzbar ist (Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90, BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 1). Dies ist, wenn, wie hier, ein ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 1989, NJW 1990, 501).

Zu Unrecht meint der Antragsteller, von diesem Grundsatz sei eine Ausnahme zu machen, weil die Bestellung der Mitbewerberin nichtig sei. Zum einen haben im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung Fehler, die die Ernennung eines Landesbeamten nichtig machen, bei der Bestellung eines Notars (nur) zur Folge, daß dieser seines Amtes zu entheben ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vgl. Seybold/Schippel/Vetter, Bundesnotarordnung, 6. Aufl., § 50 Rdn. 9). Die Kontinuität des Amtes, die dem Verpflichtungsantrag nach der Bestellung des Konkurrenten entgegensteht, besteht mithin zunächst einmal fort. Im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis gilt Ähnliches. Lag eine der Voraussetzungen zur Bestellung eines Notars (§ 4 NotVO) nicht vor, ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NotVO ein Verfahren zu seiner Amtsenthebung einzuleiten. Zum anderen vermögen die von dem Antragsteller gerügten Mängel, der Antragsgegner habe bei der Bestellung der Mitbewerberin die unter § 7 der Allgemeinverfügung vom 18. Juli 1994 betr. das Notarassessoriat in Sachsen-Anhalt (NotAssAV, MBl. LSA Nr, 54/1994) eingegangene Selbstbindung (keine Heranziehung von Notarassessoren vor Ablauf des zweiten Jahres ihrer Dienstzeit) nicht eingehalten und er habe beim Vergleich der Eignung die Gewichte unzutreffend verteilt, eine Amtsenthebung der Mitbewerberin nicht zu rechtfertigen.

2. Auch der Feststellungsantrag ist unstatthaft.

Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 111 BNotO sind Feststellungsanträge, auch in der hier in Frage kommenden Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (BGHZ 67, 343, 346). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung künftig (bei weiteren Bewerbungen des Antragstellers) ebenso stellen wird (BGHZ 81, 66, 68; Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 5). Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren nach § 25 NotVO (BGH, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 33/93, NJW-RR 1995, 826).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Die Frage, ob einem konkurrierenden Notarassessor auch dann der Vorzug gegeben werden kann, wenn dessen Dienstverhältnis noch keine zwei Jahre besteht, wird sich bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht stellen. Der Antragsgegner hat klargestellt, daß binnen kurzem mehrere Notarassessoren in Sachsen-Anhalt das Zeitkriterium erfüllt haben werden. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner bei künftigen Stellenbesetzungen diese Notarassessoren im Verhältnis zu solchen, deren Assessoriat noch nicht zwei Jahre dauert, vorrangig berücksichtigen wird.

b) Die in Äußerungen der Notarkammer angeklungene Forderung, Notarassessoren aus Sachsen-Anhalt stets den Vorzug vor Mitbewerbern zu geben, hat der Antragsgegner nicht zur Grundlage seines Bescheids vom 11. Juni 1997 gemacht. Eine derartige Handhabung würde auf eine subjektive Zulassungsvoraussetzung zum Notarberuf hinauslaufen. Sie könnte nach Art. 12 Abs. 1 GG, der auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars gilt, nur durch formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen geschaffen werden (BVerfGE 73, 280, 294; 80, 257, 265). Anders als im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung, die in § 7 die Grundlage für die Schaffung eines Notarassessoriates bereitstellt, dessen Absolvierung Voraussetzung zur Berufung in das Amt ist, ist im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren mit eigener Praxis eine solche Grundlage nicht vorhanden; insbesondere haben die Vorschriften über die Aufgaben der Notarkammer (vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 NotVO) keinen den Berufszugang regelnden Charakter. Durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 18. Juli 1994 konnte der Antragsgegner zwar einen Vorbereitungsdienst für das Notaramt einrichten, anders als im Bereich der alten Bundesländer kann dieser aber nicht Zugangsvoraussetzung oder, durch automatische Bevorzugung seiner Absolventen de facto Zugangsvoraussetzung werden. Hiervon geht die Verwaltungsvorschrift auch aus, die in § 8 ausdrücklich darauf hinweist, daß die Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle auch zugunsten eines Bewerbers getroffen werden könne, der das Notarassessoriat nicht absolviert hat. Die Bezugnahme auf eine besondere Fürsorgepflicht des Antragsgegners gegenüber den im Lande beschäftigten Notarassessoren ist mithin, obgleich der Antragsgegner in dem Bescheid vom 11. Juni 1997 hierzu den Rechtsgedanken des § 7 BNotO heranzieht, nicht dahin mißzuverstehen, im Lande ausgebildete Notarassessoren hätten bereits aus diesem Grunde den Vorzug vor Bewerbern, die diese Voraussetzung nicht erfüllen.

c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Rechtsschutzinteresse an einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, daß die Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage diente (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1991, NotZ 18/90, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 2).

3. Der im Beschwerderechtszug an rangletzter Stelle gestellte Antrag, dem Antragsteller ein anderes Notariat in Halle zu übertragen, ist ebenfalls unstatthaft. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, daß er die weiter frei gewordene Notarstelle, die die Mitbewerberin derzeit verwest, nicht wieder besetzen werde und deshalb auch davon abgesehen habe, sie auszuschreiben. Das Begehren des Antragstellers würde, um erfolgreich zu sein, voraussetzen, daß der Antragsgegner im Verfahren nach § 25 NotVO verpflichtet werden könnte, die weitere Notarstelle beizubehalten. Dies ist indessen nicht der Fall. Die Einrichtung einer Notarstelle oder deren Beibehaltung bei Erlöschen des Amtes des Inhabers ist ein staatlicher Organisationsakt, auf den ein Bewerber keinen Einfluß nehmen kann (BGH, Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, 123; vgl. auch Beschlüsse v. 10. März 1997, NotZ 17/96, DNotZ 1997, 824 und 20. Januar 1998, NotZ 31/97, zur Veröffentlichung bestimmt).

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