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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: NotZ 40/02
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
Verkündet am: 31. März 2003
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er bewarb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnotarinnen im Bezirk des Amtsgerichts S. . Der Antragsgegner bewertete die fachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom 10. September 1998 - 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) und gestand ihm - nach Anerkennung der Bescheinigung des Notars Dr. F. vom 1. Juni 1994 - 125 Punkte zu. Im einzelnen erhielt der Antragsteller folgende Punkte:
Zweite juristische Staatsprüfung
(7 Punkte nach der 15-Punkte-Skala = 7 Punkte
nach der 18-Punkte-Skala) 7 Punkte x 5 = 35 Punkte
Anwaltstätigkeit 45 Punkte (= Maximalwert)
Fortbildung und Beurkundungen 45 Punkte (= Maximalwert)
Besondere Qualifikation 0 Punkte
125 Punkte
Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berücksichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen besser bewerteten Rechtsanwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen. Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Bestellung des Antragstellers zum Notar im Bezirk des Amtsgerichts S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
1. Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung ausschließen. Bei der Rechtskontrolle hat das angerufene Gericht aber zu beachten, daß es sich bei der Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Das Gericht hat ihn nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hält dieser Überprüfung stand.
2. Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom 10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise (BGHZ aaO 332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsermessens interpretiert.
3. Nr. 4 lit. a der AV vom 10. September 1998 bestimmt zur Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO) bei der Bewertung der fachlichen Eignung des Bewerbers:
"Das Ergebnis (Punktzahl) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 6 multipliziert. Bei Errechnung der Punktzahl ist vorerst eine Bewertung zugrunde zu legen, die der in Baden-Württemberg bis zur Herbstprüfung 1982 angewandten 15-Punkte-Skala entspricht. Ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt wird dann die Benotung nach der 18-Punkte-Skala und dem Faktor 5 berücksichtigt."
a) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung die Benotung nach der 18-Punkte-Skala zugrunde, weil die Mehrzahl der Bewerber nach der 18-Punkte-Skala benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002). Das nimmt der Antragsteller hin. Er beanstandet dagegen, die von ihm nach der 15-Punkte-Skala erzielte Prüfungsgesamtnote von 7 Punkten ("befriedigend") sei nicht bzw. nicht richtig auf die 18-Punkte-Skala umgerechnet worden; sonst hätte er vor dem weiteren Beteiligten zu 5 gelegen und eine Notarstelle zugesprochen erhalten.
Der Einwand greift nicht durch.
b) Bei der Umrechnung von der 15-Punkte-Skala auf die 18-Punkte-Skala ging der Antragsgegner wie folgt vor:
Die Prüfungsgesamtnote "befriedigend" wurde beibehalten, weil die Notenstufen und ihre Charakterisierung - unstreitig - im großen und ganzen unverändert blieben. Die Einordnung innerhalb der Notenstufe (oberes, mittleres oder unteres Segment) wurde ebenfalls beibehalten. Umfaßte die - hier zu beurteilende - Notenstufe "befriedigend" nach der früher geltenden 15-Punkte-Skala die Punktzahlen 7 und 8, nach der 18-Punkte-Skala die Punktzahlen 7, 8 und 9, so wurde ein nach der 15-Punkte-Skala mit 8 Punkten erzieltes "oberes" befriedigend in 9 Punkte nach der 18-Punkte-Skala umgerechnet. Entsprechend war ein "unteres" befriedigend von 7 Punkten nach der 15-Punkte-Skala als "unteres" befriedigend nach der 18-Punkte-Skala, also mit 7 Punkten, zu bewerten.
Dieses Umrechnungsverfahren, das im Einzelfall zu gewissen Härten führen kann, hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung zustehenden Interpretationsspielraums und ist daher nicht zu beanstanden. Es beruht auf einer entsprechenden Anwendung der in § 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) für die einzelnen Leistungen vorgeschriebenen Notenstufen und Punktzahlen. Die schematische Umrechnung der Noten gewährleistet - wie im Verhältnis der Bewerber aus verschiedenen Bundesländern (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241, 242) - die formelle Gleichbehandlung der nach alter und nach neuer Notenskala Beurteilten. Sie wahrt insbesondere das Einstufungsverhältnis in der jeweiligen Notenstufe. Demgegenüber würde die vom Antragsteller geforderte (rein) mathematische Umrechnung
(Prüfungsgesamtnote nach der 15-Punkte-Skala | ( Gesamtnote nach der 18-Punkte-Skala, | also 7 | = 8,4 |
15 | 18 | 15 | 18) |
die Benotung nach der 15-Punkte-Skala zu hoch in die entsprechende Notenstufe nach der 18-Punkte-Skala einordnen. Das zeigt sich auch im Streitfall. Die vom Antragsteller erreichte Prüfungsgesamtnote von 7 Punkten, also ein "unteres" befriedigend nach der 15-Punkte-Skala, würde, rein mathematisch umgerechnet, mit 8,4 Punkten unvertretbar nahe am "oberen" befriedigend (9 Punkte) der 18-Punkte-Skala stehen.
c) Ist somit die Bewertung des Antragstellers nach der AV-Not vom 10. September 1998 mit 125 Punkten nicht zu beanstanden, war er mit dem - für die sechste Notarstelle vorgesehenen - weiteren Beteiligten zu 6 punktgleich. In einem solchen Fall war die Auswahl ohne Bindung an die Verwaltungsvorschrift anhand der gesetzlichen Maßstäbe und Vorgaben der §§ 6 Abs. 3; 6b Abs. 4 BNotO zu treffen (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beurteilungsspielraum 1). Das ist hier geschehen, wie sich aus dem oben genannten Vermerk vom 11. März 2002 ergibt. Der Antragsteller erhebt insoweit auch keine Einwände.
Ende der Entscheidung
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