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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: NotZ 40/05
(1)
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO
Vorschriften:
BNotO § 111 Abs. 4 | |
BRAO § 40 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule
am 24. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
I. Der Antragsteller hatte sich aufgrund einer Stellenausschreibung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2003 auf eine Notarstelle für die Stadt F. oder für den Amtsgerichtsbezirk F. beworben. Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Auswahlmaßstäben für die Besetzung freier Notarstellen nahm die Antragsgegnerin die Stellenausschreibung zurück. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, neben weiteren Begehren namentlich mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seine Bewerbung auf Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2006 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 24. April 2006 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 8. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.
II. Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen in den Gründen der abschließenden Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können.
Danach liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Er hat die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts geführten Angriffe des Antragstellers jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller meint, eine Nichtbeachtung seines Vortrags daraus ableiten zu können, dass die Gründe der Senatsentscheidung in weiten Passagen mit den Gründen früherer Beschlüsse in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen übereinstimmen, verkennt er, dass eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zu den in Rede stehenden Punkten allenfalls dann veranlasst gewesen wäre, wenn diesem aus Sicht des Senats (nicht etwa aus Sicht des Antragstellers) Tatsachenstoff oder rechtliche Erwägungen hätten entnommen werden können, die eine von den früheren Entscheidungen abweichende Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung oder zumindest eine vertiefte Erörterung des Vortrags des Antragstellers erfordert hätten. Dies war indessen nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Senat den vom Antragsteller in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht gefolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Ende der Entscheidung
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