Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: NotZ 41/02
Rechtsgebiete: BNotO, JAPO


Vorschriften:

BNotO § 6 Abs. 3
JAPO § 16 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 41/02

vom

31. März 2003

in der Notarsache

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Notarsenat, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 31. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er bewarb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnotarinnen im Bezirk des Amtsgerichts S. . Der Antragsgegner bewertete die fachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom 10. September 1998 - 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) mit 124 Punkten. Im einzelnen erhielt der Antragsgegner folgende Punkte:

Zweite Juristische Staatsprüfung (18-Punkte-Skala) - 9,5 Punkte x 5 = 47,5 Punkte

Anwaltstätigkeit 31,5 Punkte

Fortbildung und Beurkundungen 45 Punkte (Maximalwert) Besondere Qualifikation 0 Punkte 124 Punkte

Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berücksichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen besser bewerteten Rechtsanwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen. Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Bestellung des Antragstellers zum Notar im Bezirk des Amtsgerichts S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

1. Die Bundesnotarordnung räumt dem Bewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung ausschließen. Bei der Rechtskontrolle hat das angerufene Gericht aber zu beachten, daß es sich bei der Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Das Gericht hat ihn nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hält dieser Überprüfung stand.

2. Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom 10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise (BGHZ aaO 332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsermessens interpretiert.

3. Nr. 4 lit. a der AV vom 10. September 1998 bestimmt zur Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO) bei der Bewertung der fachlichen Eignung des Bewerbers:

"Das Ergebnis (Punktzahl) der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 6 multipliziert. Bei Errechnung der Punktzahl ist vorerst eine Bewertung zugrunde zu legen, die der in Baden-Württemberg bis zur Herbstprüfung 1982 angewandten 15-Punkte-Skala entspricht. Ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt wird dann die Benotung nach der 18-Punkte-Skala und dem Faktor 5 berücksichtigt."

a) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung - erstmals - die Benotung nach der 18-Punkte-Skala zugrunde, weil die Mehrzahl der Bewerber nach der 18-Punkte-Skala benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002). Das nimmt der Antragsteller hin. Er meint, der Antragsgegner habe für die Umrechnung der von den Mitbewerbern nach der 15-Punkte-Skala erzielten Examensnoten einen zu hohen Ausgangswert, nämlich die "Prüfungsgesamtnote" nach der 15-Punkte-Skala, gewählt. Dadurch sei er, der Antragsteller, in der Rangfolge der Bewerber um die sechs Notarstellen nur auf Platz 8 (124 Gesamtpunkte) - hinter den Beteiligten zu 6 (Platz 6 mit 125 Gesamtpunkten) und Rechtsanwalt C. (Platz 7 mit 125 Gesamtpunkten) - statt auf Platz 6 gekommen.

Der Einwand ist nicht begründet.

b) Der Antragsgegner durfte bei der Umrechnung der Benotung nach der 15-Punkte-Skala in eine Benotung nach der 18-Punkte-Skala von der "Prüfungsgesamtnote" (§ 40 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 JAPO in der Fassung vom 9. Mai 1975 Ges.Bl. Baden-Württemberg S. 386) des nach der 15-Punkte-Skala benoteten Bewerbers ausgehen und diese - unter Beibehaltung der Notenstufe - in die 18-Punkte-Skala einordnen. Denn es handelte sich dabei jeweils um die Endnote der zweiten juristischen Staatsprüfung. Zwar wurde die "Prüfungsgesamtnote" der 15-Punkte-Skala ermittelt, indem die Endpunktzahl bei mehr als einem halben Punkt auf-, im übrigen abgerundet wurde (§ 40 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 JAPO in der Fassung vom 9. Mai 1975). Die "Gesamtnote" nach der 18-Punkte-Skala ergibt sich demgegenüber unmittelbar aus der Endpunktzahl des Prüfungskandidaten (vgl. § 43 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 JAPrO in der Fassung vom 7. Mai 1993 Ges.Bl. Baden-Württemberg S. 314). Die Vergleichbarkeit der "Prüfungsgesamtnote" nach der 15-Punkte-Skala einerseits, der "Gesamtnote" nach der 18-Punkte-Skala andererseits wird durch diesen Unterschied jedoch nicht in Frage gestellt. Solche, innerhalb bestimmter Bandbreiten zulässige, Änderungen des Prüfungsverfahrens oder des Benotungssystems berühren die Gleichwertigkeit der Abschlußnoten jedenfalls dann nicht, wenn - wie es hier unstreitig der Fall war - die prüfungsabschließenden Notenstufen und ihre Charakterisierungen im großen und ganzen unverändert bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 10).

Die Ermittlung der die fachliche Eignung als Notar bestimmenden Gesamtpunktzahl des Beteiligten zu 6 und des Rechtsanwalts C. , die jeweils diejenige des Antragstellers übertrifft, ist mithin nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

Zurück