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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: NotZ 42/02
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 92 Nr. 1
BNotO § 93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 42/02

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

wegen Anfechtung einer Weisung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer

am 14. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

3.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar in Hessen. Für seinen Schriftwechsel in anwaltlichen und notariellen Angelegenheiten verwendet er Briefbögen, in denen links oben das hessische Landeswappen - verfremdet durch einen rechteckigen Rahmen als oberen Abschluß, in dem sich der Schriftzug "Notar" befindet - abgebildet ist. Neben dem Wappenschild sind in der Mitte des Briefkopfes der Name des Antragstellers und zwei Zeilen darunter die Bezeichnungen "Rechtsanwalt und Notar" sowie "Fachanwalt für Steuerrecht" abgedruckt. Rechts daneben befindet sich der Name eines weiteren Rechtsanwalts mit der darunter aufgeführten Bezeichnung "Rechtsanwalt".

Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller mit Verfügung vom 26. November 2001 die Verwendung des hessischen Landeswappens in Form des § 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen oder in abgewandelter Form auf Schriftstücken, die er außerhalb seiner notariellen Tätigkeit anfertigt, und führte weiter aus, die Verwendung des Landeswappens auch in abgewandelter Form sei gestattet auf Schreiben des Antragstellers in notariellen Angelegenheiten, wenn durch räumliche Zuordnung und Gestaltung sichergestellt sei, daß das Landeswappen verständlicherweise nur auf die notarielle Tätigkeit als Anwaltsnotar bezogen werden könne.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, die Verfügung des Antragsgegners beeinträchtige sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Berufsausübung in rechtswidriger Weise, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 11. Juli 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Anfechtungsantrag weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Die Frist ist nicht schon durch die zunächst nur an den Antragsteller vorgenommene Zustellung in Lauf gesetzt worden. Diese Zustellung war unwirksam, der Beschluß hätte vielmehr von vornherein an seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 - NJW 1991, 2086 unter II).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die auf §§ 92 Nr. 1, 93 BNotO gestützte Verfügung des Antragsgegners vom 26. November 2001 rechtmäßig ist. Dies hat das Oberlandesgericht mit ausführlicher und in jeder Hinsicht zutreffender Begründung dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlich autorisiertes Handeln. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Führen von Hoheitszeichen ist deshalb kraft Natur der Sache dem Hoheitsträger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen (Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotZ 9/99 - DNotZ 2000, 551 unter B I 1; BVerfGE 81, 278, 293). Darin liegt die vom Antragsteller vermißte rechtliche Grundlage für das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot, das Landeswappen im anwaltlichen Schriftverkehr zu führen. Der Senat hat demgemäß in jenem Beschluß für die damalige Rechtslage in Niedersachsen, mit der die Rechtslage in Hessen vergleichbar ist, entschieden, daß es darauf ankommt, ob das Land dem Anwaltsnotar die Befugnis eingeräumt hat, das Landeswappen auf dem Briefbogen zu verwenden. Ohne eine solche Befugnis ist die Benutzung des Landeswappens im übrigen ordnungswidrig (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und könnte auch unter dem Gesichtspunkt des Namensrechts (§ 12 BGB) untersagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2002 - I ZR 235/99 - NJW-RR 2002, 1401 unter II 2; Staudinger/Weick/Habermann, [1995] § 12 BGB Rdn. 222, 223; MünchKomm-BGB/Schwerdtner, 4. Aufl. § 12 Rdn. 105; Soergel/Heinrich, BGB 13. Aufl. § 12 Rdn. 155).

Die Befugnis, das hessische Landeswappen im Briefkopf zu verwenden, hat der Innenminister im Benehmen mit dem Justizminister den Anwaltsnotaren nur in Notariatsangelegenheiten eingeräumt.

Ende der Entscheidung

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