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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: NotZ 44/02
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 13. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt beim Landgericht B. und seit 1991 auch beim Kammergericht zugelassen. Er hat sich um eine der im Amtsblatt für B. vom 31. März 2000 ausgeschriebenen Notarstellen beworben. Die Bewerbungsfrist lief am 2. Mai 2000 ab. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß er im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei, weil zur Zeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Notaramt bestünden.
Diesen Bescheid hat der Antragsteller angefochten und beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn aufgrund seiner Bewerbung zum Notar zu bestellen. Er hat ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Durch Beschluß vom 13. November 2002 hat das Kammergericht die Anträge zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2001 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn aufgrund seiner Bewerbung zum Notar zu bestellen.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Antragsgegnerin hat die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) - bezogen auf den Ablauf der Bewerbungsfrist am 2. Mai 2000 - zu Recht verneint.
1. Grundlage für die von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers sind Vorwürfe gegen ihn, die bereits Gegenstand von zwei vorausgegangenen Verfahren auf gerichtliche Entscheidung waren. In jenen Verfahren ging es um Bescheide der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 und vom 27. Januar 1999, mit denen die Antragsgegnerin es wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung abgelehnt hatte, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hatten beim Kammergericht und im Beschwerdeverfahren beim Senat (Beschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 -) keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Kammergerichts und des Senats waren die Zweifel der Antragsgegnerin an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt im Hinblick auf die begründeten Vorwürfe gegen ihn berechtigt. Von diesen Feststellungen ist, wie das Kammergericht überzeugend dargelegt hat, nach wie vor auszugehen.
2. Zu überprüfen ist deshalb lediglich, ob wegen des eingetretenen Zeitablaufs unter Berücksichtigung des seitherigen Verhaltens des Antragstellers die Prognose der Antragsgegnerin rechtlich zu beanstanden ist, auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist im vorliegenden Verfahren bestünden noch begründete Zweifel an der persönlichen Eignung. Das ist nicht der Fall. Die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung insoweit nach der Rechtsprechung des Senats eingeräumten Beurteilungsspielraums (dazu grundlegend BGHZ 134, 137; aus neuerer Zeit Senatsbeschlüsse vom 20. März 2000 - NotZ 21 und 22/99 - DNotZ 2000, 717 und ZNotP 2000, 404 sowie vom 20. November 2000 - NotZ 22/00 - ZNotP 2001, 114 und vom 31. Juli 2000 in der Sache NotZ 5/00 des Antragstellers). Angesichts des schwerwiegenden und mehrfachen, einen längeren Zeitraum umfassenden Fehlverhaltens des Antragstellers und seiner offenkundigen Unfähigkeit oder mangelnden Bereitschaft, sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sachlich auseinanderzusetzen, ist die Wertung der Antragsgegnerin danach nicht zu beanstanden. Dies hat das Kammergericht im einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur weiteren Begründung Bezug.
Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Ende der Entscheidung
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