Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2006
Aktenzeichen: NotZ 49/05
(2)
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 111 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2006
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller haben um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid für Juli 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller durch Beschluss vom 20. März 2006 - den Antragstellern zugestellt am 4. und 5. April 2006 - zurückgewiesen. Das greifen die Antragsteller mit einer am 12. April 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge an.
II.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Bezüglich der von den Antragstellern geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.