Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: NotZ 49/05
Rechtsgebiete: BNotO, VONot


Vorschriften:

BNotO § 113
VONot § 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 49/05

Verkündet am: 20. März 2006

in dem Verfahren

wegen Abgaben für Juli 2005

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.587 €

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob, gestützt auf § 113a BNotO in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung und ihrer für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei den Antragstellern Abgaben für den Monat Juli 2005 in Höhe von 4.587 €. Die Antragsteller halten diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - NJW 2005, 45), für rechtswidrig. Sie haben gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die erhobene Abgabe zurückzuzahlen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids festzustellen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen. Darüber hinaus haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die folgenden "Hilfsbeweisanträge" gestellt: Es soll Beweis erhoben werden

a) darüber, dass es sich bei den Notarsenaten des Oberlandesgerichts Dresden und des Bundesgerichtshofs um unzulässige Ausnahmegerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG für eine bestimmte Gruppe von Streitfällen handelt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Lehrstuhlinhabers für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Heidelberg, Herrn Prof. Dr. S. in H. ,

b) darüber, dass eine Weitergeltungsanordnung hinsichtlich der für unvereinbar erklärten Vorschriften des § 113 BNotO und der Satzung der Notarkasse München nicht für § 113a BNotO und der Satzung der Ländernotarkasse in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 getroffen wurde, durch den Ordinarius für öffentliches Recht der Universität München, Herrn Prof. Dr. S. M. ,

c) über die Höhe und Entwicklung des Vermögens der Ländernotarkasse durch Vorlage der Bilanzen und aller Vermögensverzeichnisse seit 1995, was dieser aufzugeben ist,

d) über Aufwand und Ertrag in Form eines BWA seit 1995,

e) über Höhe der Abgaben der Beschwerdeführer seit Bestehen der Ländernotarkasse durch Vorlage der Abrechnungskonten,

f) darüber, wie viele der Notare im Geltungsbereich der Ländernotarkasse seit ihrem Bestehen nicht den vollen Beitrag für die gemeinschaftlichen Kosten der Standes und der eigenen Altersversorgung geleistet haben, entweder durch Vorlage der Abrechnungskonten aller Notare, hilfsweise durch Vernehmung des Präsidenten der Ländernotarkasse, Herrn Notar S. , zu laden über die Ländernotarkasse,

g) darüber, dass ca. 20 bis 30 der aufkommensstärksten Notare 80 % des Haushaltsbedarfs der Ländernotarkasse aufbringen, durch Vorlage der Abrechnungskonten dieser 20 bis 30 aufkommensstärksten Notare, hilfsweise Vernehmung des Präsidenten der Ländernotarkasse,

h) darüber, dass die Ländernotarkasse die Altersversorgung der Notare für jeden Einzelnen kapitaldeckend aufgebaut hat, entweder durch Bestätigung der durch sie beauftragten Versicherung oder durch Einvernahme des vormaligen Geschäftsführers der Ländernotarkasse, Notar Dr. R. (ladungsfähige Adresse wird nachgereicht),

i) dass die den Antragstellern derzeit zustehende Versorgung dem Prinzip der kapitaldeckenden Lebensversicherung entspricht, durch Gutachten der A. Lebensversicherung in S. .

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig; er verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Die hierauf geleisteten Zahlungen sind demgemäß nicht zurückzuerstatten.

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die "Beschwerdegründe" geben nur Anlass zu folgender Ergänzung:

1. Der vorzitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 enthält (aaO S. 49 unter D II 1.) durchaus auch eine wirksame Weitergeltungsanordnung für den - ausdrücklich genannten - § 113a BNotO (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen - und vom 28. November 2005 - NotZ 15/05 unveröffentlicht Umdruck S. 4). Damit bestand für die Satzungen der Antragsgegnerin eine "weiter", also auch in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (noch bis zum 31. Dezember 2006) tragende Ermächtigungsgrundlage.

2. Die Antragsgegnerin ist durch § 39 VONot wirksam als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen errichtet worden. Insoweit bestehen weder von Seiten des Bundes- (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) noch von Seiten des Landesverfassungsrechts (Art. 83 Abs. 1 LV) Bedenken (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 76), die - wie beantragt - Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Sächsischen Verfassungsgerichtshof geben könnten.

3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht über die von dem Bundesverfassungsgericht (aaO S. 46 ff, 49 unter C II und D I) entschiedene Verfassungswidrigkeit der § 39 VONot, § 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund, die Rechtmäßigkeit der Abgabensatzung und des Abgabenbescheides in Frage zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen erhoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f und vom 14. März 2005 - NotZ 2/05 unveröffentlicht Umdruck S. 6 f, NotZ 3/05 juris Rn. 12 und NotZ 4/05 unveröffentlicht Umdruck S. 5 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 1002/05 nicht angenommen).

4. Das Verfahren ist weder im Hinblick auf noch anhängige Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten des Freistaates Sachsen noch aus sonstigen Gründen bis zu der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen gesetzlichen Neuregelung auszusetzen. Die bis Ende 2006 angeordnete weitere Anwendbarkeit des als verfassungswidrig erkannten Rechts sollte eine verlässliche Finanzierung der Antragsgegnerin - auf der Grundlage des bisherigen Rechts - sicherstellen (vgl. BVerfG aaO S. 49 unter D II 1.); diese Wirkung der verfassungsrechtlichen Weitergeltungsanordnung würde, wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, durch die von den Antragstellern angestrebte Aussetzung der Abgabenerhebung ausgehebelt.

5. Den "Hilfsbeweisanträgen" war nicht zu entsprechen. Unter a) und b) werden Rechtsfragen aufgeworfen; die unter c) bis i) unter Beweis gestellten Tatsachen könnten nur bei Nichtigkeit oder Nichtanwendbarkeit der Satzungen der Antragsgegnerin erheblich sein. Davon ist, wie ausgeführt, nicht auszugehen.

Ende der Entscheidung

Zurück