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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: NotZ 5/03
Rechtsgebiete: KostO, BNotO, BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
KostO § 156 Abs. 5 a.F. | |
BNotO § 111 | |
BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 | |
ZPO § 91a | |
ZPO § 128 Abs. 3 | |
FGG § 13a | |
FGG § 13a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Weisung zu einer Kostenrechnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
5.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar außer Dienst. Das Notaramt ist während des Beschwerdeverfahrens wegen Erreichens der Altersgrenze zum 3. Februar 2003 erloschen.
Der Antragsgegner wies den Antragsteller durch Verfügung vom 26. Februar 2002 an, eine im Prüfungsbericht vom 3. April 1997 als zu niedrig beanstandete Kostenrechnung entsprechend dem im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 5 KostO a.F. ergangenen formell rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2001 zu ändern. Den gegen diese Verfügung gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12. Dezember 2002 zurückgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf das Erlöschen des Notaramts das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
II. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO und über die notwendigen Auslagen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO gemäß § 13a Abs. 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist zwar der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, allerdings ist nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlich, insbesondere bedarf es keiner abschließenden Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen (BGHZ 67, 343, 345 f.; BVerfG NJW 1993, 1060 unter 2). Die Entscheidung kann entsprechend § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Aus der im Anschluß an das Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 5 KostO a.F. ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2002 ergeben sich keine Gesichtspunkte, die hier im Verfahren nach § 111 BNotO zu einer dem Antragsteller günstigen Beurteilung führen können. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ausgeführt, das Oberlandesgericht habe in seinem Beschluß die Tragweite der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers verkannt. Dies bezieht sich jedoch allein darauf, daß das Oberlandesgericht eine Beschwer durch den Beschluß des Landgerichts vom 11. Juni 2001 verneint, die Beschwerde des Antragstellers deshalb als unzulässig verworfen und ihm dadurch die Möglichkeit genommen hat, die zwischen ihm und dem Antragsgegner streitige Rechtsfrage einer obergerichtlichen Klärung in der Sache zuzuführen.
Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, was § 13a FGG nur für den Ausnahmefall vorsieht, besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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