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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: NotZ 7/02 (1)
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, FGG


Vorschriften:

BNotO § 111
BRAO § 40 Abs. 4
FGG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 7/02

vom 5. August 2003

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, festzustellen, daß das Amt des Antragstellers nicht durch den Beschluß des Senats vom 8. Juli 2002, sondern wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats Februar 2003 erloschen ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des weiteren Verfahrens zu tragen und die den Antragsgegnern hierin erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des weiteren Verfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe:

I.

Nach der vorläufigen Amtsenthebung durch den Antragsgegner zu 1 hat der Antragsgegner zu 2 den Antragsteller am 9. November 2000 endgültig seines Amtes als Notar enthoben. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Senat hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 8. Juli 2002 zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Beschluß des Senats sei von den beteiligten Richtern nicht unterschrieben worden. Er beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben und festzustellen, daß sein Amt nicht durch Amtsenthebung, sondern durch Erreichen der Altersgrenze erloschen ist.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Die Entscheidung des Senats war bei der Verkündung im Termin vom 8. Juli 2002 von den beteiligten Richtern unterschrieben. Sie hat das Verfahren abgeschlossen. Auf die Frage, wann nicht unterzeichnete Entscheidungen nach § 111 BNotO, §§ 40 Abs. 4 BRAO, 16 FGG Wirksamkeit erlangen, braucht der Senat mithin nicht einzugehen. Der Antragsteller unterliegt gegenüber der Beschwerdeentscheidung des Senats derselben Fehlvorstellung wie gegenüber der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl. Abschnitt II 1 des Beschlusses des Senats vom 8. Juli 2002). Die Unterschrift der Richter erfolgt nur auf der Urschrift der Entscheidung. Die den Beteiligten bekannt gegebenen Abschriften enthalten an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle nur die Bezeichnung der Richter, die unterschrieben haben, sowie den Vermerk der Geschäftsstelle, daß dies geschehen ist.

Ende der Entscheidung

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