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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2002
Aktenzeichen: NotZ 7/02
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, FGG
Vorschriften:
BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 | |
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 10 | |
BNotO § 111 | |
BRAO § 40 Abs. 4 | |
FGG § 16 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
Verkündet am: 8. Juli 2002
in dem Verfahren
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwerderechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
Gründe:
I.
Der 1928 geborene Antragsteller ist seit 1957 Rechtsanwalt und seit 1972 Notar mit dem Amtssitz in H. . Sein Gebührenaufkommen ist seit Jahren gering, 1999 lag es unter 100 DM. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 zeigte die A. Versicherungs-AG gegenüber der Notarkammer, mit Schreiben vom 17. August 2000 gegenüber dem Landgerichtspräsidenten an, sie habe die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers am 18. April 2000 wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie gekündigt. Nach Anhörung des Antragstellers enthob daraufhin der Antragsgegner zu 1 diesen am 26. September 2000 vorläufig, der Antragsgegner zu 2 am 9. November 2000 endgültig seines Amtes. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung blieben ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde führt der Antragsteller seine Anfechtungsanträge fort.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die förmlichen Rügen des Antragstellers liegen neben der Sache. Der angefochtene Beschluß ist, wie dessen bei den Gerichtsakten befindliche Urschrift ausweist, von allen beteiligten Richtern unterschrieben. Dem Antragsteller ging, ordnungsgemäß, eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte Abschrift zu. Der Beschluß wurde, was nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 40 Abs. 4 BRAO, 16 Abs. 2 FGG möglich ist, nicht verkündet, sondern schriftlich durch förmliche Zustellung eröffnet.
2. Sachlich läßt die Entscheidung, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, keine Fehler erkennen.
Der Antragsgegner zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO zusätzlich darauf gestützt, daß die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers (§ 19a BNotO) mit 500.000 DM hinter der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 1.000.000 DM zurückbleibt. Dies war nach der für den Verwaltungsrechtsstreit herrschenden Meinung (BVerwGE 1, 13; 71, 363, 368 st. Rspr.), deren entsprechende Heranziehung auf das Verfahren nach § 111 BNotO in Fällen der vorliegenden Art der Senat für unbedenklich hält, möglich (vgl. Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 30/94, DNotZ 1997, 171, 172). Denn die zusätzliche Begründung, auf die das Oberlandesgericht seine Entscheidung allein stützt, führt zu keiner Wesensänderung des Bescheids über die Amtsenthebung. Die Kündigung wegen Verzugs mit der Folgeprämie, die dem Bescheid ursprünglich zugrunde lag, und die Unterschreitung der Deckungssumme sind in gleicher Weise durch den Zweck des § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO, den Schutz des Publikums vor den Folgen von Berufsfehlern, gedeckt. Auch die zusätzliche Tatsache lag, worauf es zeitlich ankommt, bereits bei Ausspruch der Amtsenthebung am 9. November 2000 vor (Senat, Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, NJW 2002, 1349, für BGHZ bestimmt).
Wenn der Antragsgegner zu 1, wie der Antragsteller nunmehr geltend macht, diesen in einem Schreiben vom 16. April 2002 "als amtierenden Notar behandelt" hat, so kann darin weder eine Rücknahme oder ein Widerruf der Amtsenthebung noch die Entscheidung gesehen werden, daß das Notaramt des Antragstellers fortbestehe und er seine Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers ist unhaltbar. Etwa schwebende Verhandlungen stellen entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen gesetzlichen Aussetzungsgrund dar.
Mit der Bestandskraft der Amtsenthebung kommt eine Aufhebung der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr in Betracht.
Ende der Entscheidung
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