Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: NotZ 74/07
Rechtsgebiete: AVNot 2004, BNotO


Vorschriften:

AVNot 2004 § 17
AVNot 2004 § 17 Abs. 2
BNotO § 111
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 74/07

vom 19. September 2007

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 19. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in X . Er hatte sich auf eine von zwei im Jahr 2003 ausgeschriebenen Stellen für einen Anwaltsnotar im Amtsgerichtsbezirk Y beworben und war der punktbeste Bewerber. Zur Vergabe der Notarstelle an den Antragsteller kam es jedoch nicht, weil die Ausschreibung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) zurückgenommen wurde. Gegen den Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren legte der Antragsteller vergeblich Rechtsmittel ein (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - NJW-RR 2006, 641).

Am. 15. Dezember 2004 wurde im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen wiederum eine Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk Y ausgeschrieben. Der Antragsteller bewarb sich auch um diese Stelle. Der Bewertung der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber legte der Antragsgegner die AV des Justizministeriums betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) zugrunde. Danach erlangte der Antragsteller nur die neunte Rangstelle. Seine gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhobenen Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 - juris).

Am 15. April 2006 wurde eine der beiden bereits für das Jahr 2003 vorgesehenen Notarstellen erneut ausgeschrieben. Der Antragsteller bewarb sich wieder um die Stelle. Die nach Maßgabe des § 17 AVNot 2004 ermittelte Gesamtpunktzahl für den Antragsteller beträgt 104,8 Punkte. Bester Mitbewerber war der weitere Beteiligte mit 193,35 Punkten. Ein Vergleich der Punktwerte ergibt folgendes Bild:

 Bewerberweiterer BeteiligterAntragsteller
Rang17
2. Staatsexamen48,3526,8
RA-Tätigkeit28,530
Fortbildungen88,548
Beurkundungen280
Sonderpunkte00
Summe193,35104,8

Nach Unterrichtung durch den Antragsgegner, dass beabsichtigt sei, die Notarstelle dem besser bewerteten weiteren Beteiligten zu übertragen, hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO nachgesucht. Er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die am 15. April 2006 ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und beeinträchtigt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers auf der Grundlage des § 17 AVNot 2004 - insbesondere auf der Grundlage des dort niedergelegten Punktesystems - bewertet hat. Der Senat hat bereits in dem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner ergangenen Beschluss vom 26. März 2007 (aaO Rn. 6 ff) die AVNot 2004 darauf überprüft, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG aaO) standhält; er hat das neu gefasste Punktesystem des § 17 Abs. 2 AVNot 2004 - im Anschluss an vergleichbare Verwaltungsvorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein, die dem Bundesverfassungsgericht bereits vorgelegen hatten und nicht beanstandet worden waren (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 10 m.w.N.) - für rechtlich unbedenklich erachtet. Daran ist entgegen den von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung erneuerten Angriffen festzuhalten.

2. Der Antragsteller kann nicht mit dem Einwand durchdringen, für ihn als Einzelanwalt sei keine Chancengleichheit gegenüber denjenigen Mitbewerbern gegeben, die in einer Rechtsanwalts- und Notarsozietät tätig seien. Anders als für jene habe für ihn praktisch keine Möglichkeit bestanden, als Notarvertreter oder Notarverwalter tätig zu werden und auf diese Weise Beurkundungspraxis zu sammeln (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. d AVNot 2004).

Dem steht - wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 aaO Rn. 16) - entgegen, dass das Vorbringen des Antragstellers zu der angeblichen Benachteiligung völlig im Allgemeinen geblieben ist. Für die von ihm angemahnte gesetzliche Regelung, die einer Benachteiligung der Einzelanwälte steuern soll, bestünde möglicherweise Anlass, wenn es tatsächlich Rechtsanwälte gäbe, denen die Übernahme von Beurkundungstätigkeiten, die sie zur Vorbereitung einer Bewertung um eine Notarstelle anstrebten, ohne sachliche Gründe verwehrt worden wäre. Konkrete Anhaltspunkte hierfür hat der Antragsteller indes nicht dargelegt. Er hat nicht einmal behauptet, sich selbst um die Übernahme von Notarvertretungen oder -verwaltungen bemüht zu haben, noch weniger, dass ihm ein solcher Wunsch abgeschlagen worden wäre. Zudem ist auch im vorliegenden Fall der Punktevorsprung des weiteren Beteiligten gegenüber dem Antragsteller so groß, dass der weitere Beteiligte auch dann eine (deutlich) höhere Punktzahl hätte, wenn sein Punktwert für Beurkundungen - im Sinne der Argumentation des Antragstellers - außer Betracht gelassen würde.

3. Der Antragsteller macht erneut geltend, dass der mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) vorgenommene Abbruch der 2003 eingeleiteten Besetzungsverfahren für die Y Notarstellen, von denen eine (die streitgegenständliche) Stelle nunmehr neu ausgeschrieben worden ist, rechtswidrig war. Diese Rüge hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 28. November 2005 (NotZ 30/05 - NJW-RR 2006, 641 Rn. 17 ff) zurückgewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück