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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2000
Aktenzeichen: NotZ 8/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Juli 2000
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint
am 31. Juli 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Notwendige Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller wurde im Dezember 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seit 1984 Rechtsanwalt in F.. Er hat sich um die am 1. Juli 1998 vom Antragsgegner ausgeschriebene Notarstelle in dem Ort E., Amtsgerichtsbezirk F., beworben.
Um diese Notarstelle hat sich auch die weitere Beteiligte, Rechtsanwältin B.-M., beworben. Sie ist seit 1980 als Rechtsanwältin zugelassen und übt ihre Praxis seit 1983 in N. aus. N. gehört ebenfalls zum Amtsgerichtsbezirk F. und ist knapp 10 km von E. entfernt.
Aus dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren sind der Antragsteller mit 94,85 Punkten und Rechtsanwältin B.-M. mit 95,10 Punkten hervorgegangen. Mit Schreiben vom 11. März 1999 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er könne seiner Bewerbung nicht entsprechen und beabsichtige, die Notarstelle in E. Rechtsanwältin B.-M. zu übertragen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er meint, wegen der nur geringen Punktdifferenz müsse seine bessere Examensnote im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Ausschlag zu seinen Gunsten geben. Auch sei zu berücksichtigen, daß er seit seiner Geburt im Ortsteil R. von E. lebe und daher mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut sei als die Mitbewerberin. Außerdem müßten ihm weitere drei Punkte für die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gutgeschrieben werden, obwohl er diese erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist besucht habe.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Notar in E. zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, durch Beschluß vom 12. November 1999 zurückgewiesen. Hiergegen hat er sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge weiter verfolgt.
Rechtsanwältin B.-M. hatte sich bereits 1997 um eine Notarstelle mit dem Amtssitz in N. beworben. Der Antragsgegner beabsichtigt, diese Stelle dem punktbesseren Mitbewerber zu übertragen. Dagegen hat Rechtsanwältin B.-M. gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Verfahren ist derzeit in der sofortigen Beschwerde beim Senat anhängig (NotZ 10/00).
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Bestellung zum Notar in E. noch auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle Rechtsanwältin B.-M. zu übertragen, ist rechtmäßig. Dies hat das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug, da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat und solche auch nicht ersichtlich sind.
Der Anregung des Antragstellers, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zurückzustellen, bis über die Besetzung der Notarstelle in N. entschieden sei, konnte der Senat nicht entsprechen. Der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage entschieden, daß die Entscheidung des Antragsgegners, Rechtsanwältin B.-M. bei der Besetzung der Notarstelle in N. nicht zu berücksichtigen, rechtmäßig ist. Rechtsanwältin B.-M. hat für den Fall, daß sie mit ihrer Bewerbung um die Stelle in N. endgültig unterliegt, angekündigt, sie werde die Notarstelle in E. antreten. Es wäre mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, die Besetzung dieser seit zwei Jahren ausgeschriebenen Stelle weiter zu verzögern.
Ende der Entscheidung
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