Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: NotZ 9/00
Rechtsgebiete: BNotO, AO


Vorschriften:

BNotO § 111
BNotO § 113 a
AO § 231
BNotO §§ 111, 113 a; AO § 231

a) Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die einen aufgrund der Bundesnotarordnung ergangenen Bescheid (hier: Verhängung eines Säumniszuschlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse) wegen eines Ermittlungs- oder Bewertungsfehlers aufhebt, steht dem erneuten Erlaß des Bescheides, mit dem der Fehler berichtigt wird, nicht entgegen.

b) Der Anspruch der Ländernotarkasse auf einen Säumniszuschlag auf die an sie zu entrichtenden Abgaben verjährt entsprechend den Regeln der Abgabenordnung; die Erklärung der Kasse, sie werde bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, unterbricht die Verjährung.

BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 1/00 / NotZ 9/00 - OLG Dresden


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 1/00 NotZ 9/00

vom

20. März 2000

in dem Verfahren

wegen Erhebung von Säumniszuschlägen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Doyé am 20. März 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 160.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz in Leipzig. Mit Bescheid vom 12. Januar 1996 setzte die Antragsgegnerin gegen ihn für die Abrechnungsjahre 1991 bis 1993 Säumniszuschläge nach ihrer Abgabensatzung in Höhe von 222.021 DM fest. Auf Antrag des Antragstellers hat der Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden mit Beschluß vom 29. Januar 1998 den Bescheid aufgehoben. Nach einer Überprüfung der Amtsstelle des Antragstellers im März und April 1998 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Januar 1999 die Säumniszuschläge für 1991 bis 1993 erneut und zwar auf 160.000 DM festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Bescheid vom 29. Januar 1999 aufzuheben sowie durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Versäumniszuschlag auszusetzen und der Antragsgegnerin zu untersagen, die Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sie eine Schutzschrift eingereicht.

II.

Die sofortige Beschwerde, die sich darauf stützt, daß die Rechtskraft der Entscheidung vom 29. Januar 1998 dem Erlaß des angefochtenen Bescheides entgegenstehe, jedenfalls Verjährung des festgesetzten Anspruchs eingetreten sei, ist zwar zulässig (§ 114 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die sachliche Rechtskraft der früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts steht dem erneuten Leistungsbescheid vom 29. Januar 1999 nicht entgegen. Für das Verwaltungsprozeßrecht ist es einhellige Meinung, daß die Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen eines Ermittlungs- oder Bewertungsfehlers, der im Verfahren selbst nicht ausgeräumt werden konnte, dem Erlaß eines neuen, auch inhaltsgleichen Bescheides nicht entgegensteht, der den Fehler behebt (Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdn. 22, 27; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 121 Rdn. 10; vgl. Maetzel, DVBl. 1974, 336). Der Senat hat keine Bedenken, diese Grundsätze auch auf das Verfahren nach § 111 BNotO anzuwenden, wenn es zur Aufhebung eines nach der Bundesnotarordnung - hier § 113 a Abs. 8 BNotO i.V.m. der Abgabensatzung der Antragsgegnerin - erlassenen Verwaltungsaktes geführt hat. Grundsätze des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf die § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO verweist, stehen dem nicht entgegen.

Die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Januar 1996 beruhte nach der, zur Bestimmung der sachlichen Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 29. Januar 1998 heranzuziehenden Begründung, darauf, daß die Antragsgegnerin nachträgliche Berichtigungen des Gebührenaufkommens des Antragstellers und die Reduzierung von Abgaben nicht berücksichtigt hatte. Dies konnte durch erneuten Bescheid, wie geschehen, nachgeholt werden. Gegen den Inhalt des Bescheides, der auch sonst keinen Bedenken unterliegt, bringt die Beschwerde keine Angriffe vor.

2. Der Anspruch auf Säumniszuschläge, der Gegenstand des Bescheids vom 29. Januar 1999 ist, ist nicht verjährt. Mit dem Oberlandesgericht geht der Senat davon aus, daß auf die Abgabepflicht der Notare gegenüber der Antragsgegnerin die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend heranzuziehen sind (jetzt auch § 18 der Abgabensatzung 1999 der Antragsgegnerin). Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 228 AO), die mit Ablauf des Kalenderjahres 1991 in Lauf gesetzt worden war (§ 229 Abs. 1 AO), wurde entsprechend § 231 AO in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1996 über die Anfechtung des Bescheids vom 12. Januar 1996 unterbrochen. Die Antragsgegnerin erklärte damals gegenüber dem Oberlandesgericht, sie werde bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Diese Erklärung ist zwar nicht in die gerichtliche Niederschrift aufgenommen, der Antragsteller hat sie aber in seinem Schriftsatz vom 4. März 1996 bestätigt. Die Erklärung kommt einem Vollstreckungsaufschub im Sinne des § 231 Abs. 1 AO gleich. Die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung endete mit Rechtskraft der instanzabschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1998 (vgl. § 231 Abs. 2 AO). Die wieder in Lauf gesetzte Frist (§ 231 Abs. 3 AO) ist noch offen.

III.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die hiergegen gerichtete Schutzschrift der Antragsgegnerin sind damit gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

Zurück