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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: PatAnwZ 1/06
Rechtsgebiete: ZPO, PAO, PatAnwO
Vorschriften:
ZPO § 901 | |
PAO § 21 Abs. 2 Nr. 8 | |
PAO § 153 Abs. 1 | |
PatAnwO § 21 Abs. 2 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Bauner und Asendorf sowie die Patentanwälte Dipl.-Phys. von Rohr und Dipl.-Chem. Dr. Bunke
am 30. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München, Senat für Patentanwaltssachen, vom 21. März 2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Geschäftswert: 25.000,- €
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist am 27. Februar 1992 als Patentanwalt zugelassen worden. Laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. ist am 12. April 2001 und laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F. am 10. März 2005 gemäß § 901 ZPO Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller ergangen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 widerrief der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. März 2006, der dem Antragsteller am 24. März 2006 zugestellt worden ist, zurückgewiesen hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. April 2006 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung als Patentanwalt weiter verfolgt. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Beide Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die statthafte (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 PAO) und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde (§ 38 Abs. 4 PAO) ist unbegründet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft und die Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu in dem angefochtenen Beschluss begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
1. Der Antragsgegner hat den Widerruf des Antragstellers zur Patentanwaltschaft zutreffend auf § 21 Abs. 2 Nr. 8 PatAnwO gestützt. Da der Antragsteller aufgrund der gegen ihn am 12. April 2001 und 10. März 2005 ergangenen Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO in die Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte in L. und F. eingetragen worden ist (§ 915 ZPO), ist der Vermögensverfall des Antragstellers nach der gesetzlichen Regelung zu vermuten. Eine Widerlegung dieser Vermutung hätte einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers bedurft, insbesondere einer Aufstellung aller gegen ihn erhobener Forderungen und seiner laufenden Einkünfte (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 4.11.2002 - PatAnwZ 1/02, BGH Report 2003, 580 m.w.N.). Obwohl der Antragsteller mehrfach, auch im vorliegenden Beschwerderechtszug, auf dieses Erfordernis hingewiesen worden ist, ist er diesen Darlegungs- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 32 a Abs. 2 PAO) weder im Verfahren über den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft noch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachgekommen.
Im Widerrufsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der Antragsteller auf die entsprechende Aufforderung nicht reagiert (Bescheid des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2005, S. 2). Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu den Angaben des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, seine Aufstellung enthalte keine Angaben über seine laufenden Einkünfte, die gegen ihn erhobenen Forderungen seien in der Aufstellung nicht im Einzelnen aufgeführt, sondern nur pauschal mit ca. 15.000,-- € angegeben. Ob und wie gegebenenfalls der Antragsteller diese Forderungen erfüllen könne oder wolle, sei nicht ersichtlich. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Forderungen wenigstens in der Gesamtsumme zutreffend angegeben habe, da er jüngst zur Zahlung von 10.000,-- € sowie weiterer 33.482,17 € verurteilt worden sei. Ob diese Forderungen in seiner Aufstellung Berücksichtigung gefunden hätten, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Bankverbindlichkeiten, die mit 650.000,-- € angegeben wurden, sei nicht dargelegt, welche monatlichen Verbindlichkeiten dem Antragsteller hieraus entstünden und ob oder wie er diese bedienen könne. Soweit der Antragsteller angegeben habe, er verfüge über ein Immobilienvermögen im Wert von 2 Millionen €, sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, ob es sich um unbelastetes Grundeigentum handle, dessen Wert zur Regulierung von Verbindlichkeiten einsetzbar sei. Aus dem Urteil des Landgerichts L. vom 24. November 2003 ergebe sich, dass die fragliche Immobilie überschuldet sei; soweit der Antragsteller Miteigentümer einer weiteren Immobilie gewesen sei, habe er seinen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau übertragen. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben des Antragstellers nicht geeignet, eine geordnete wirtschaftliche Situation zu belegen.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Beschwerde nicht angegriffen.
2. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren Abdrucke von Rechnungslisten für die Jahre 2004 bis 2006 vorgelegt und eine Aufstellung von Rechtsstreitigkeiten vorgenommen hat, an denen er als Kläger oder Beklagter beteiligt ist, genügen diese Angaben nicht den Anforderungen, die an eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu stellen sind. Es fehlen insbesondere Angaben zu den Betriebsausgaben sowie Angaben zu seinem Vermögen und seinen Verbindlichkeiten, insbesondere zu den Bankverbindlichkeiten, die aus ihnen resultierenden monatlichen Belastungen und dazu, wie der Antragsteller diese laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen gedenkt. Wie der Antragsgegner unwidersprochen ergänzend dargelegt hat, ist der Antragsteller zwischenzeitlich in vierzehn Fällen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. Daher verbleibt es bei der Vermutung des Vermögensverfalls.
3. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (vgl. hierzu Feuerich, PAO, § 21 Rdn. 7), sind nicht ersichtlich.
4. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge entsprechend § 153 Abs. 1 PAO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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