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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.1998
Aktenzeichen: PatAnwZ 1/98
Rechtsgebiete: PatAnwO, PatAnwAPrO
Vorschriften:
PatAnwO § 12 | |
PatAnwAPrO §§ 43 a ff. |
Die Umstellung der Unterhaltsbeihilfe für Patentanwaltsbewerber von einem verlorenen Zuschuß auf Darlehen ist auch bei Patentanwaltsbewerbern verfassungsgemäß, die sich bei Inkrafttreten der Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (APrO) in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3897) im zweijährigen ersten Ausbildungsabschnitt befunden haben.
BGH, Beschl. v. 3. August 1998 - PatAnwZ 1/98 - OLG München
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. August 1998
in dem Verfahren
wegen Unterhaltsbeihilfe
Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Jestaedt und Prof. Dr. Thode sowie die Patentanwälte Prof. Gramm und Dr. Goddar
am 3. August 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 16. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.585,98 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von Unterhaltsbeihilfe, die der Antragsgegner der Antragstellerin während ihrer Ausbildung zur Patentassessorin gezahlt hat.
Die Antragstellerin nahm nach Abschluß des Studiums der Geophysik am 1. April 1993 die Ausbildung zur Patentanwältin bei einem Patentanwalt auf. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage wurde Patentanwaltsbewerbern während der Ausbildung beim Patentamt, beim Patentgericht, beim Gericht für Patentstreitsachen und während der Prüfungszeit Unterhaltsbeihilfe in Form nicht rückzahlbarer Leistungen gewährt. Mit Schreiben vom 19. November 1993 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, daß beabsichtigt sei, die Unterhaltsbeihilfe auf Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung umzustellen, und daß dies auch die bereits zugelassenen Bewerber betreffen werde. Durch Verordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3897) wurde die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (APrO) mit Wirkung zum 1. Januar 1995 geändert und die Unterhaltsbeihilfe auf Darlehen umgestellt. Auf ihren Antrag vom 29. April 1995 erhielt die Antragstellerin während ihrer Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen vom 1. Juli bis 31. August 1995, und beim Patentamt sowie beim Patentgericht vom 4. Oktober 1995 bis 26. November 1996 Unterhaltsbeihilfe als Darlehen. Am 26. November 1996 bestand die Antragstellerin ihre Prüfung.
Durch Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 1997 wurde die Höhe der Darlehensschuld der Antragstellerin auf 32.585,98 DM festgestellt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juli 1997. Sie hat geltend gemacht, die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot von Gesetzen und sei deshalb nichtig. Sie habe ihre Ausbildung zu einem Zeitpunkt begonnen, als die Unterhaltsbeihilfe noch ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt worden sei. Dies sei für sie ein wesentliches Kriterium für die Aufnahme der Ausbildung gewesen; sie genieße daher Vertrauensschutz. Die Unterhaltsbeihilfe für Patentanwaltsbewerber sei zudem keine staatliche Ausbildungsfinanzierung wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), sondern eine Vergütung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, das den Vorschriften des Beamtenrechts und insbesondere dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG zumindest entsprechend unterfalle. Patentanwaltsbewerber würden durch die Rückzahlungsverpflichtung schlechter gestellt als Sozialhilfeempfänger. Es habe im übrigen keine finanzpolitische Notwendigkeit für eine Umstellung auf Darlehensbasis bestanden. Ein Vergleich mit den Rechtsreferendaren ergebe, daß die Regelung auch gegen Art. 3 GG verstoße. Ihr sei nicht zumutbar gewesen, die streitgegenständlichen Fragen bereits im Zusammenhang mit der Gewährung der Unterhaltsbeihilfe einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den ihr am 14. Juni 1997 zugestellten Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 1997
- K 267 PA - 4.3.5 - über die Feststellung der zurückzuzahlenden Unterhaltsbeihilfe nach §§ 43 a ff. APrO in Höhe von 32.585,98 DM aufzuheben;
den Antragsgegner zu verpflichten, sie neu zu bescheiden, daß eine Rückzahlung der geleisteten Unterhaltsbeihilfe nicht mehr gefordert wird.
Ferner hat sie zwei Hilfsanträge gestellt.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Mit ihr verfolgt die Antragstellerin ihren Hauptantrag weiter.
II. Über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 184 Abs. 4, § 36 Abs. 2 Satz 2 PatAnwO).
III. Die vom Oberlandesgericht zugelassene (§ 184 Abs. 3 Satz 1 PatAnwO) sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Rückforderung der als Darlehen gewährten Unterhaltsbeihilfe ist nach §§ 43 l, APrO, 184 Abs. 1 PatAnwO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet.
Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 1997 ist nicht rechtswidrig. Er beruht auf §§ 43 a ff. APrO in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3897). Danach wird seit dem 1. Januar 1995 dem Bewerber während der Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht sowie gegebenenfalls beim Gericht für Patentstreitsachen und während der Prüfungszeit zur Sicherung seines Unterhalts eine Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt, dessen Bedingungen abschließend in § 43 h APrO geregelt sind. Die Antragstellerin hat auf ihren Antrag vom 29. April 1995 entsprechend der Rechtslage Unterhaltsbeihilfe als Darlehen erhalten. Der Antragsgegner hat nach Abschluß der Ausbildung und Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe gemäß § 43 h Abs. 6 Satz 1 APrO durch Bescheid die Höhe der Darlehensschuld auf 32.585,98 DM festgestellt.
2. Der Antragsgegner war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Patentanwaltsbewerbern Unterhaltsbeihilfe ohne Rückzahlung zur Verfügung zu stellen. Die Unterhaltsbeihilfe ist eine aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 und 2 PatAnwO nach § 43 a APrO gewährte Maßnahme zur Sicherung des Unterhalts der Bewerber während der dort genannten Ausbildungszeiten. Ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe besteht nur in dem in den §§ 43 a ff. APrO geregelten Rahmen, der lediglich die Gewährung als Darlehen vorsieht. Einen weitergehenden Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ohne Rückzahlungspflicht kann die Antragstellerin auch nicht aus dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG ableiten. Patentanwaltsbewerber stehen zwar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Auf dieses findet aber das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip keine Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus, weil die Ausbildung nicht in einem Beamtenverhältnis erfolgt. Auch eine entsprechende Anwendung der Verfassungsnorm kommt nicht in Betracht; selbst für den verbeamteten Vorbereitungsdienst der Referendare läßt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht auf Alimentation ableiten. Art. 12 GG und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) begründen ebenfalls keinen Anspruch auf ein Entgelt während der Ausbildungszeit (BVerfGE 33, 44, 50 f.; BVerwG, Buchholz, 4.36.36 Nr. 11 zu § 17 BAföG). Auch aus sonstigen Gründen steht Patentanwaltsbewerbern während des sog. Amtsjahres kein Anspruch auf nicht rückzahlbare Unterhaltsbeihilfe zu. Selbst wenn die Patentanwaltsbewerber während ihrer Ausbildung für ihre Ausbilder, denen sie zugeteilt sind, Entwürfe fertigen und diese in der Praxis verwertet werden, so ändert dies nichts daran, daß das Ausbildungsverhältnis kein Beschäftigungsverhältnis ist, aus dem Vergütungsansprüche erwachsen könnten. Es handelt sich vielmehr um Arbeiten und Tätigkeiten, die ausschließlich Ausbildungszwecken dienen.
3. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Umstellung der Patentanwaltsbewerbern nach den §§ 43 a ff. APrO n.F. gewährten Unterhaltsbeihilfe auf Darlehen als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Die Vorschriften über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Die Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieser Grundsatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine Regelung ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich für die Abgrenzung des geregelten Sachverhalts gegenüber einem anderen verwandten Sachverhalt ein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen läßt (vgl. u.a. BVerfGE 33, 44, 51; 70, 230, 239 f.; 71, 146, 154 f.; 74, 129, 149). Dem Gesetzgeber ist dabei insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, der nur durch Willkürakte Grenzen gesetzt sind (BVerfGE 49, 260, 283 55, 72, 90; 65, 141, 148 f., jeweils m.w.N.; BVerwG, Buchholz, 4.36.36 Nr. 11 zu § 17 BAföG und Nr. 8 zu § 21 BAföG). Der Gesetzgeber handelt allerdings nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Vielmehr überschreitet er die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die durch Verordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 20. Dezember 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingeführte Umstellung der Unterhaltsbeihilfe für Patentanwaltsbewerber auf Darlehen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums der Justiz vom 11. Oktober 1993 an den Präsidenten des Deutschen Patentamts hat der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner Beratung am 22. September 1993 beschlossen, eine Kürzung der beantragten Mittel für die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe mit der Begründung vorzuschlagen, daß Unterhaltsbeihilfe künftig nur noch als Darlehen gezahlt und von den im Beruf stehenden Absolventen der Ausbildung zurückgezahlt werden solle. Der Gesetzgeber war angesichts der finanzwirtschaftlichen Gesamtentwicklung zu dieser erheblichen Einschränkung gezwungen, weil eine Unterhaltsbeihilfe für Patentanwaltsbewerber im sog. Amtsjahr in dem bisherigen Umfang als nicht mehr finanzierbar erschien. Dies war eine Zwangslage, die eine Änderung der Regelung über die Unterhaltsbeihilfe nach der Ausbildungs- und -prüfungsordnung für Patentanwaltsbewerber und eine Differenzierung bei staatlichen Unterhaltshilfen zwischen Patentanwaltsbewerbern und anderen Gruppen von Auszubildenden, die wie Referendare im beamteten Vorbereitungsdienst stehen, jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen ließ.
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es auch nicht als willkürlich anzusehen, wenn der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der Unterhaltsart zwischen Patentanwaltsbewerbern und Rechtsreferendaren unterscheidet und im Rahmen seines hier eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums berücksichtigt, daß die Ausbildung der Patentanwaltsbewerber und der Referendare unterschiedlichen Zielen dient und deshalb - jedenfalls zur Zeit noch - unterschiedlich geregelt ist. Patentanwaltsbewerber werden für die Tätigkeit als Patentanwalt und damit für eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet. Bei der Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes hat der Patentanwaltsbewerber einen abgeschlossenen Hochschulabschluß vorzuweisen, der - im Gegensatz zum Ersten Juristischen Staatsexamen - bereits zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt und berechtigt. Anders als bei Rechtsreferendaren wird der erste zweijährige Abschnitt der Ausbildung zum Patentassessor regelmäßig nicht bei staatlichen Stellen abgeleistet. Neben den öffentlich-rechtlichen Zulassungsakt zur Ausbildung tritt während dieses ersten Teils der Ausbildung der zwischen Kandidat und Patentanwalt oder Patentassessor abzuschließende privatrechtliche Ausbildungsvertrag. An dieser grundsätzlichen auf eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes gerichteten Ausbildung ändert sich auch nichts dadurch, daß die Bewerber vor ihrer Prüfung ein sog. Amtsjahr beim Patentamt und Patentgericht bzw. bei einem Gericht für Patentstreitsachen absolvieren müssen und daß Bewerber im Einzelfall nach Beendigung ihrer Ausbildung in den öffentlichen Dienst eintreten. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist die Ausbildung des Nachwuchses zu unabhängigen Organen der Rechtspflege (§ 1 PatAnwO) zuvörderst Aufgabe des Berufsstandes der Patentanwaltschaft. Demgegenüber liegt die Referendarausbildung in vollem Umfang in der Hand des Staates und ist auf eine spätere Tätigkeit im öffentlichen Dienst angelegt. Dies gilt auch für die Rechtsreferendare, selbst wenn zur Zeit nur wenige Bewerber eine Stelle im öffentlichen Dienst finden, der Vorbereitungsdienst deshalb de facto weitgehend Rechtsanwaltsausbildung geworden ist und die Juristenausbildungsordnungen der Bundesländer in der Auswahl der Ausbildungsabschnitte und des Prüfungsstoffes diesen gewandelten Anforderungen Rechnung zu tragen suchen. Von der tradierten und entsprechend gesetzlich geregelten Konzeption her ist Ziel dieser Ausbildung, die Befähigung zum Richteramt zu erwerben (§ 5 Abs. 1 DRiG). Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes orientiert sich damit am Bild des Richters und schafft eine Eignungsvoraussetzung für das Richteramt (§ 9 Nr. 3 DRiG) sowie andere gesetzlich geregelte Berufe in Verwaltung und Rechtsberatung (dazu BVerfGE 33, 44, 50). Dem steht nicht entgegen, daß einzelne Bundesländer, wie etwa Nordrhein-Westfalen, in ihren Ausbildungsordnungen Ausnahmeregelungen für Bewerber geschaffen haben, welche die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis nicht erfüllen, diesen aber gleichwohl Unterhaltsbeihilfe gewähren (§ 20 Abs. 2 JAG NW). Solche Ausnahmeregelungen stehen den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer Kompetenz frei.
d) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus dem Vergleich der Patentanwaltsbewerber zu anderen Auszubildenden, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben.
Zwar wird nach § 17 Abs. 1 BAföG Berufsausbildungsförderung als (verlorener) Zuschuß gewährt, noch § 17 Abs. 2 BAföG bei dem Besuch von höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und Praktika, die im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten stehen, allerdings nur noch zur Hälfte, während die Förderung zur anderen Hälfte als Darlehen geleistet wird. Im Gegensatz zu der Ausbildung der Patentanwaltsbewerber handelt es sich aber bei der Förderung nach dem BAföG um eine Ausbildungsförderung für Studierende, die von ihrer Zielsetzung mit der Ausbildung der Patentanwaltsbewerber nicht vergleichbar ist. Während nämlich die Förderung nach dem BAföG den Kindern wirtschaftlich nicht ausreichend leistungsfähiger Eltern eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ermöglichen soll (BVerwG, Buchholz 4.36.36 Nr. 11 zu § 17 BAföG), verfügen Bewerber bereits über eine abgeschlossene akademische Berufsausbildung. Angesichts dieser unterschiedlichen Zielrichtung der Ausbildungen kann von einer willkürlichen Differenzierung auch insoweit keine Rede sein (vgl. BVerFG NJW 1998, 973, 974, 975).
4. Die Bestimmungen der Patentanwaltsausbildungs- und - prüfungsordnung, insbesondere § 46 APrO, sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rückwirkung verfassungsrechtlich zu beanstanden.
a) Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Übergangsregelung des § 46 APrO die Anwendbarkeit des alten Rechts, also die Gewährung nicht rückzahlbarer Unterhaltsbeihilfe, auf Patentanwaltsbewerber beschränkt, die vor dem 1. Januar 1995 das sog. Amtsjahr begonnen haben, und daß die Antragstellerin nicht in den Genuß dieser Übergangsregelung kommt, weil sie die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen erst am 1. Juli 1995 aufgenommen hat. Die Einführung der darlehensweisen Gewährung der Ausbildungsbeihilfe gemäß §§ 43 a ff. APrO n.F. stellt für sie daher eine sog. unechte Rückwirkung dar (vgl. BVerfGE 63, 152, 175 m.w.N.); denn die Neuregelung wirkt sich für die Zukunft auf Rechtsbeziehungen aus, die in der Vergangenheit begründet (Aufnahme der Ausbildung am 1. April 1993), aber zum Zeitpunkt der Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsordnung noch nicht abgeschlossen waren.
b) Hiervon ausgehend meint die Beschwerde, die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Übergangsregelung sei rechtmäßig, stünde im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine unechte Rückwirkung unzulässig sei, wenn ein Eingriff vorgenommen werde, mit dem der Betroffene nicht habe rechnen müssen, und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger als die mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Anliegen sei. Das Oberlandesgericht habe keine ausreichende Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Jedenfalls müsse der Gesetzgeber bei der Aufhebung der Modifizierung geschützter Rechtspositionen auch dann, wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig sei, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Übergangsregelung treffen.
Hiermit kann die Beschwerde nicht durchdringen.
aa) Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG NJW 1998, 973, 974 m.w.N.).
bb) In der Einsparung von Haushaltsmitteln liegt ein legitimes öffentliches Interesse des Normgebers an der Umstellung der Ausbildungsförderung für Patentanwaltsbewerber auf Darlehensbasis ab 1. Januar 1995. Nach dem Bericht des Bundesministeriums der Justiz zur Neuregelung der Gewährung von Unterhaltsbeihilfen für Patentanwaltsbewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patentamt, beim Bundespatentgericht oder bei einem Gericht für Patentstreitsachen vom 6. Mai 1994 hat der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages am 22. September 1993 bei Kapitel 07 10 Titel 681 01 (Unterhaltsbeihilfen für Patentanwaltsbewerber) aus finanzpolitischen Gründen den Ansatz um 900.000,-- DM zurückgeführt und gleichzeitig eine Sperre in Höhe von 500.000,-- DM angebracht, verbunden mit der Bitte, die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe für Patentanwaltsbewerber durch Umstellung auf Darlehen neu zu regeln. Damit hat der zuständige Ausschuß des Deutschen Bundestages einem dringenden öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, dem der Verordnungsgeber durch entsprechende Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsordnung Rechnung getragen hat. Ob die Neuregelung der Unterhaltsbeihilfe in der vorgenommenen Form in haushaltsrechtlicher Hinsicht zwingend geboten war, hat das Oberlandesgericht mit Recht für nicht entscheidend gehalten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Entscheidung nach § 184 PatAnwO darüber zu befinden, ob in den Regelungen der §§ 43 a ff. APrO die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung getroffen wurde (BVerfGE 24, 367, 406) oder ob etwa an anderer Stelle effektivere Einsparungen möglich gewesen wären und hätten vorgenommen werden können. Vielmehr kommt es hier lediglich darauf an, daß die Einsparung von Haushaltsmitteln im öffentlichen Interesse liegt und daß sich der Verordnungsgeber aufgrund der Mittelkürzung gezwungen sah, die Unterhaltsbeihilferegelung entsprechend den Vorgaben zu ändern.
cc) Das Anliegen des Verordnungsgebers verdient auch den Vorrang gegenüber einem schützenswerten Vertrauen der Betroffenen. Die Antragstellerin hat keine so gewichtigen Interessen angeführt, daß die Einsparungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zurücktreten müßten.
Zwar mag die Gewährung einer nicht rückzahlbaren Unterhaltsbeihilfe während des sog. Amtsjahres ein Aspekt gewesen sein, der bei der Entscheidung der Antragstellerin darüber, ob sie nach dem Abschluß des Studiums der Geophysik eine weitere dreijährige Ausbildung aufnehmen sollte, eine Rolle gespielt hat. Die Antragstellerin hat jedoch keine Gründe dargelegt, die die Annahme eines überwiegend schutzwürdigen Vertrauens in das Fortbestehen der Unterhaltsregelung gemäß den §§ 43 a ff. APrO a.F. bei Erlaß der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 20. Dezember 1994 rechtfertigen könnten.
Der Antragsgegner hat bereits mit Schreiben vom 19. November 1993, also lange vor Erlaß der Verordnung, die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Unterhaltsbeihilfe auf Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung umzustellen und daß dies auch die bereits zugelassenen Bewerber betreffen werde. Die Antragstellerin hatte hinreichend Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, um ihr Auskommen während ihrer Ausbildung beim Deutschen Patentamt und bei den Gerichten anderweitig sicherzustellen, falls sie Unterhaltsbeihilfe in Form eines Darlehens nicht in Anspruch nehmen wollte. Gleichwohl hat sie in Kenntnis der Gesetzesänderung am 29. April 1995 Unterhaltsbeihilfe beantragt, die ihr als Darlehen gewährt worden ist.
Die Beendigung dieser Ausbildung wurde der Antragstellerin durch die Änderung der Rechtslage nicht unzumutbar erschwert. Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe als reine Darlehensregelung ermöglichte es den betroffenen Patentanwaltsbewerbern, ihre Ausbildung unter gleichen Bedingungen wie vor der Gesetzesänderung abzuschließen. Die Bewerber haben die Unterhaltsbeihilfe in gleicher Weise erhalten, wie dies vor der Änderung der Verordnung der Fall war. Das Darlehen ist erst ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs (vgl. § 43 b Abs. 2-5 APrO) zu verzinsen (§ 43 h Abs. 1 Satz 2 APrO) und nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Zahlung von Unterhaltsbeihilfe ratenweise zurückzuzahlen (§ 43 h Abs. 2 APrO). Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, daß sie durch die Ausbildungsaufnahme etwa nutzlos finanzielle oder sonstige Dispositionen getroffen hat, die durch die Änderung der Rechtslage hinfällig geworden wären (dazu vgl. BVerfGE 75, 246, 279 f.). Sie konnte ihre Ausbildung unbeschadet der neuen Rechtslage so beenden (vgl. zur Umstellung des BAföG auf reine Darlehensförderung BVerfG NJW 1998, 973 ff.; BVerwG, Buchholz, 4.36.36 Nrn. 11 und 13 zu § 17 BAföG). Zudem war, ihr die Erzielung eines anderweitigen Verdienstes dadurch ermöglicht, daß ihr im Rahmen des § 21 c APrO gestattet war, eine Nebentätigkeit (z.B. in Form sog. Kollegenarbeiten) auszuüben.
Die Antragstellerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Änderung der Unterhaltsbeihilfe auf Darlehensbasis habe bewirkt, daß der Lebensstandard der Patentanwaltsbewerber im sog. Amtsjahr auf ein Niveau unter Sozialhilfe gedrückt worden sei; die Beendigung der Ausbildung sei dadurch unzumutbar erschwert worden, weil die Betroffenen ihrer Existenzgrundlage zeitweilig beraubt worden seien. Unterhaltsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 PatAnwO wird als Beihilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt; nicht gewährt wird die Deckung des Lebensunterhalts, den der Patentanwaltsbewerber während seiner Ausbildung selbst sicherzustellen hat. Schon deshalb kann zur Begründung eines Vertrauensschutzes nicht auf die Regelungen des BSHG zurückgegriffen werden. Ob die Unterhaltsbeihilfe der Höhe nach ausreichend ist, steht nicht in Rede. Deshalb ist auch ohne Bedeutung, ob Bewerber, die Unterhaltsbeihilfe in Anspruch nehmen, unter dem Niveau der Sozialhilfe stehen. Mit der Änderung verbundene Schwierigkeiten können erst durch die Rückzahlungsaufforderung des Antragsgegners nach Abschluß der Ausbildung aufgetreten sein. Daß dies der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Sie sind auch nicht offenbar. Der Antragsgegner hat das Darlehen erst mit Bescheid vom 19. Juni 197 fällig gestellt, nachdem die Antragstellerin bereits am 26. November 1996 die Prüfung bestanden hat und ins Berufsleben eingetreten ist. Auch die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Antragstellerin, soweit es die Art der Unterhaltsbeihilfe anbetrifft, mit ihren Einwendungen gegen den Rückzahlungsbescheid ausgeschlossen ist, weil sie nicht schon gegen die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe als Darlehen nach §§ 43 b APrO, 184 PatAnwO vorgegangen ist (vgl. für BAföG: BVerwG, Buchholz 4.36.36 Nr. 12 und 14 zu § 17 BAföG; BVerfG FamRZ 1997, 152), kommt es nicht mehr an.
IV. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 184 Abs. 4, 153 Abs. 1 PatAnwO. Der Geschäftswert wurde nach §§ 184 Abs. 4, 154 Abs. 2 PatAnwO, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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