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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.1998
Aktenzeichen: RiZ (R) 1/98
Rechtsgebiete: DriG, SächsRiG, VwVfG, SächsVfG, VwGO, GKG


Vorschriften:

DRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1
DRiG § 80 Abs. 2
DRiG § 22 Abs. 5
DRiG § 80 Abs. 1 Satz 1
SächsRiG § 3
SächsRiG § 45 Abs. 2
SächsRiG § 22 Nr. 4
VwVfG § 28 Abs. 1
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG § 45 Abs. 2
VwVfG § 46
SächsVwVfG § 1
VwGO § 73 Abs. 1 Nr. 2
GKG § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

RiZ (R) 1/98

vom

22. September 1998

in dem Prüfungsverfahren

der Richterin

Antragstellerin und Revisionsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 22. September 1998 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hesselberger, Dr. Siol und Nobbe sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic

für Recht erkannt:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 23. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die 1965 geborene Antragstellerin schloß im Jahre 1988 ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität L. mit der Diplomprüfung ab und bestand im Juli 1993 in Baden-Württemberg die zweite Juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" (6,5 Punkte).

Am 1. September 1993 wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt und zunächst dem Amtsgericht G. , vom 1. April 1994 bis zum 30. September 1995 dem Landgericht L. zugewiesen. Dort war sie bis zum 31. März 1995 Beisitzerin in einer Jugendkammer und einer Strafkammer, danach in der 11. Zivilkammer. Seit dem 1. Oktober 1995 ist die Antragstellerin der Staatsanwaltschaft L. zugewiesen.

Der Präsident des Landgerichts L. beurteilte die Antragstellerin am 30. Mai 1994 und am 10. März 1995 mit dem Gesamturteil "geeignet". In einem Nachtrag zu diesen Beurteilungen vom 13. Oktober 1995 kam er unter Verwertung eines Beurteilungsbeitrags des Vorsitzenden der 11. Zivilkammer zu dem Ergebnis, daß dieses Gesamturteil nach den in den letzten sechs Monaten beim Einsatz in der Zivilkammer gezeigten Leistungen der Antragstellerin in Frage gestellt werden müsse. Zwar ließen sich qualitative Einschränkungen und Fehler noch durch ihre relative Anfängerstellung entschuldigen, jedoch seien die Defizite hinsichtlich der verantwortlichen Einstellung zum Beruf der Richterin augenfällig. Diese zeigten sich in einer Reihe von Einzelfällen, die der Vorsitzende der 11. Zivilkammer im einzelnen aufgeführt habe und die von dem Beurteilenden selbst überprüft worden seien. So habe die Antragstellerin beispielsweise in zwei Fällen die von ihr abzusetzenden Entscheidungen kommentarlos ihrem Vorsitzenden zur Abfassung überlassen und sei in Urlaub gefahren. Bedenklich sei ferner, daß sie in ihren Einzelrichtersachen häufig die Entscheidungsverkündungstermine verschiebe. Schließlich sei bei einem Besuch ihrer Einzelrichtersitzung eine überdurchschnittliche Unsicherheit aufgefallen.

Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft L. beurteilte die Antragstellerin am 12. Juni 1996 als "noch nicht geeignet" und bemerkte ergänzend, daß wegen ihrer nicht zu übersehenden Schwierigkeiten bei der Bewältigung ihrer Arbeit noch nicht sicher beurteilt werden könne, ob eine dauerhafte positive Entwicklung zu erwarten sei. In der Abschluß-Probezeitbeurteilung vom 20. Juni 1996 kam er unter Berücksichtigung der gesamten im Verlauf der Probezeit gezeigten Leistungen zu dem Gesamturteil "nicht geeignet".

Zu der daraufhin beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin ist die Stellungnahme des Präsidialrats eingeholt worden. Dieser hat am 27. Juni 1996 einer Entlassung nicht zugestimmt und eine Verlängerung der Probezeit angeregt.

Mit Verfügung vom 9. Juli 1996 entließ der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß §§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG, 3 SächsRiG aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. August 1996. Zur Begründung führte er aus, eine Gesamtschau der während der Probezeit gezeigten Leistungen der Antragstellerin ergebe, daß diese zur Ausübung des Richteramts nicht geeignet sei. Die Antragstellerin zeige Entscheidungsschwächen, verfüge nicht über die erforderliche eigenverantwortliche Arbeitsweise und sei persönlich unzuverlässig; außerdem fehle ihr die notwendige fachliche Eignung für das Richteramt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Präsident des Landgerichts L. die Antragstellerin zunächst als geeignet beurteilt habe, zumal sich seine zweite Probezeitbeurteilung lediglich auf die Leistungen in einer Jugendkammer gegründet habe. Dort sei die Antragstellerin - wie sich aus einem Schreiben des ehemaligen Vorsitzenden der Jugendkammer vom 3. Juli 1996 ergebe - wegen ihrer Leistungsschwäche nicht für anspruchsvollere Berichterstattungen eingesetzt worden und habe zunächst nur rechtskräftige Urteile abzusetzen gehabt. Der erste Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden der Jugendkammer habe das Versagen der Antragstellerin beim Absetzen ihres ersten Urteils, gegen das Revision eingelegt worden sei, nicht umfaßt. Auch unter Berücksichtigung der familiären Situation der Antragstellerin könne im Hinblick auf den Schaden, der durch die Übernahme einer ungeeigneten Richterin entstehen würde, von einer Entlassung nicht abgesehen werden. Eine Verlängerung der Probezeit komme nicht in Betracht, da es nicht Zweck der Probezeit sei, einen Richter auf Probe durch Ermahnungen schließlich doch noch zu ausreichenden Leistungen zu bringen, so daß seine Übernahme als Richter auf Lebenszeit erfolgen könne.

Gegen die ihr am 11. Juli 1996 zugegangene Entlassungsverfügung erhob die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch, in dem sie die für sie nachteiligen Probezeitbeurteilungen als unzutreffend bezeichnete, insbesondere eine Nichterfüllung der ihr obliegenden Aufgaben in Abrede stellte und sich auch mit dem Inhalt des Schreibens des ehemaligen Vorsitzenden der Jugendkammer vom 3. Juli 1996 auseinandersetzte.

Nachdem der Antragsgegner eine Stellungnahme des Vorsitzenden der Zivilkammer 11 zu dem Widerspruchsvorbringen der Antragstellerin eingeholt hatte, wies er den Widerspruch durch Bescheid vom 14. November 1996, welcher der Antragstellerin am 19. November 1996 zugestellt wurde, zurück. Zur Begründung führte er vor allem aus: Das von der Antragstellerin an den Tag gelegte Verhalten, die ihr attestierten mangelhaften Zivil- und Strafrechtskenntnisse und ihre wenig zielstrebige Arbeitsweise über Monate hinweg belegten ihre Nichteignung für das angestrebte Amt eines Richters beziehungsweise Staatsanwalts. Da die Antragstellerin sich selbst durch deutliche Hinweise seitens des Präsidenten des Landgerichts L. und ihrer Vorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft nicht zu einer unverzüglichen und konstanten Leistungssteigerung habe anhalten lassen, komme auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Belange eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht.

Am 19. Dezember 1996 hat die Antragstellerin das Dienstgericht für Richter beim Landgericht L. mit dem Antrag angerufen, die Entlassungsverfügung vom 9. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 1996 aufzuheben. Sie hat ihre Widerspruchsbegründung wiederholt und zusätzlich vorgetragen, daß die Abschluß-Probezeitbeurteilung vom 20. Juni 1996 nicht auf einer Gesamtschau ihrer in der Probezeit gezeigten Leistungen beruhe, da die Beurteilungsbeiträge vom 30. Mai 1994 und 19. März 1995 darin nicht gewürdigt seien. Vor der Entscheidung über den Widerspruch wäre der Antragsgegner zudem aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten gewesen, eine Beurteilung über ihre - der Antragstellerin - zwischen-zeitlich erfolgte berufliche Entwicklung einzuholen. Diese hätte ergeben, daß die Erledigungszahlen der Antragstellerin auf hohem Niveau konstant seien und denen vergleichbarer Dezernate entsprächen. Ferner könne ihr daraus, daß sie bei der Absetzung eines mit der Revision angefochtenen Urteils die Urteilsabsetzungsfrist voll ausgeschöpft habe, kein Vorwurf gemacht werden, auch wenn sie deswegen zu Beginn ihrer Tätigkeit in der Zivilkammer nicht in vollem Umfang einsatzfähig gewesen sei. Im übrigen könne das Schreiben des ehemaligen Vorsitzenden der Jugendkammer vom 3. Juli 1996 nicht zur Begründung der Entlassungverfügung herangezogen werden, weil ihr dieses Schreiben nicht förmlich zur Kenntnis gegeben worden sei.

Das Dienstgericht hat den Antrag durch Urteil vom 23. Juni 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei formell und materiell rechtmäßig. Daß der Antragstellerin der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Vorsitzenden der Jugendkammer vom 3. Juli 1996 nicht förmlich zur Kenntnis gegeben worden sei, führe nicht zu einem Verwertungsverbot. Eine vorherige förmliche Eröffnung dienstlicher Beurteilungen sei weder für die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe erforderlich noch für die eines Richters auf Probe. Daß der Antragsgegner in den angefochtenen Entscheidungen den Begriff der fehlenden Eignung und die gesetzliche Grenze seines Beurteilungsspielraums verkannt habe, sei nicht ersichtlich. Auch daß der Antragsgegner vor der Entscheidung über den Widerspruch keine neue dienstliche Beurteilung eingeholt habe, sei nicht zu beanstanden, da nach der Entlassungsverfügung oder gar nach dem Entlassungstermin erbrachte Leistungen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung als eines rechtsgestaltenden Akts nicht mehr beeinträchtigen können.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer gemäß § 80 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 45 Abs. 2 SächsRiG zulässigen Revision. In formeller Hinsicht rügt sie, daß die Vorschriften über die Anhörung im Entlassungsverfahren verletzt seien, da ihr zum Zeitpunkt des Personalgesprächs vom 19. Juni 1996 weder die Abschluß-Probe-zeitbeurteilung vom 20. Juni 1996 noch der nachträglich eingeholte Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Vorsitzenden der Jugendkammer vom 3. Juli 1996 bekannt gewesen seien. Eine Heilung sei auch zumindest hinsichtlich des Beurteilungsbeitrags vom 3. Juli 1996 nicht erfolgt.

In materieller Hinsicht beanstandet die Antragstellerin, das Dienstgericht habe verkannt, daß der Antragsgegner bei der Entlassung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet und seinen Beurteilungsspielraum überschritten habe. Der Antragsgegner, der seine Entlassungsverfügung maßgeblich auf eine "dilatorische Bearbeitungsweise" von Zivil- und Ermittlungsverfahren durch die Antragstellerin gestützt habe, hätte zu ihren Gunsten berücksichtigen müssen, daß sie zu Beginn ihrer Tätigkeit in der Zivilkammer noch ein umfangreiches Strafurteil abzusetzen und sich zugleich in die Spezialmaterie des privaten Baurechts einzuarbeiten hatte. Außerdem hätten der Antragsgegner und das Dienstgericht die an einen Richter auf Probe zu stellenden Anforderungen überspannt, indem sie von ihm erwarteten, er solle in der Probezeit beweisen, daß er "mindestens unter normalen Bedingungen in der Lage sei, sein Amt voll auszufüllen". Ferner habe das Dienstgericht zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ausschließlich nach der Sachlage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung beurteilt und nachträglich eingetretene Umstände, wie die berufliche Weiterentwicklung der Antragstellerin, nicht berücksichtigt, obwohl dadurch der Entlassungssachverhalt in anderem Licht erscheine.

Die Antragstellerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Entlassungsverfügung vom 9. Juli 1996 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. November 1996 aufzuheben.

Der Antragsgegner hält die Entlassungsverfügung für formell und materiell rechtmäßig und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. März 1998 sowie auf denjenigen des Antragsgegners vom 18. Mai 1998 Bezug genommen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. a) Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Antragstellerin wurde am 1. September 1993 zur Richterin auf Probe ernannt, ihre Entlassung mit Ablauf des dritten Erprobungsjahres zum 31. August 1996 ausgesprochen. Die Entlassungsverfügung wurde ihr am 15. Juli 1996, somit unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem Entlassungstag (§ 22 Abs. 5 DRiG), zugestellt. Auch die nach § 22 Nr. 4 SächsRiG vorgesehene Beteiligung des Präsidialrates hat stattgefunden.

b) Der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung steht nicht entgegen, daß die Abschluß-Probezeitbeurteilung vom 20. Juni 1996 und die Stellungnahme des ehemaligen Vorsitzenden der Jugendkammer vom 3. Juli 1996 bei der mündlichen Anhörung der Antragstellerin am 19. Juni 1996 noch nicht vorlagen. Dies führt - entgegen der Ansicht der Revision - weder zu einem Verwertungsverbot noch ist die Antragstellerin dadurch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Hinsichtlich der Abschluß-Probezeitbeurteilung ist das schon deswegen nicht der Fall, weil sie der Antragstellerin noch vor Erlaß der Entlassungsverfügung eröffnet wurde und diese somit Gelegenheit hatte, sich zu den darin enthaltenen Tatsachen schriftlich zu äußern. Davon hat die Antragstellerin auch vor Erlaß der Entlassungsverfügung Gebrauch gemacht. Eine Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG liegt demnach insoweit nicht vor.

Durch die Berücksichtigung der Stellungnahme vom 3. Juli 1996 in der Entlassungsverfügung sind zwar Tatsachen verwertet worden, zu denen die Antragstellerin vorher nicht gehört worden ist. Ob - wie der Antragsgegner meint - eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG vorliegend entbehrlich war, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG über die Anhörung wäre jedenfalls geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt, dann unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Stellungnahme Kenntnis genommen und sich in ihrer Widerspruchsbegründung vom 10. Oktober 1996 auch dazu geäußert.

Die Möglichkeit einer Heilung durch nachträgliche Anhörung im Widerspruchsverfahren wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Entlassungsentscheidung unter Ausschöpfung eines Beurteilungsspielraumes getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1982 - 3 C 46/81, NJW 1983, 2044, 2045 m.w.N.). Da hier Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch sind (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), ist die Gefahr einer Benachteiligung der Antragstellerin durch die erst im Widerspruchsverfahren erfolgte Anhörung nicht zu besorgen.

Unabhängig davon könnte die Antragstellerin eine Aufhebung der Entlassungsverfügung auch deshalb nicht beanspruchen, weil das Unterbleiben der Anhörung zum Inhalt der Stellungnahme vom 3. Juli 1996 vor Erlaß der Entlassungsverfügung die Entscheidung in der Sache, d.h. durch die Entlassungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 1996, offensichtlich nicht beeinflußt hat (§ 46 VwVfG).

2. Zu Recht hat das Dienstgericht für Richter die Entlassungsverfügung auch als materiell rechtmäßig angesehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt der obersten Dienstbehörde einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24; Urteil vom 25. August 1992 - RiZ (R) 2/92, Urt. Umdr. S. 8 m.w.N.). Derartige Mängel zeigt die Revision nicht auf.

a) Dafür, daß der Antragsgegner den Begriff der Eignung (vgl. dazu Schmidt-Räntsch DRiG 5. Aufl. § 22 Rdn. 10) verkannt hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Der Antragsgegner und das Dienstgericht haben die Anforderungen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht überspannt, wenn sie von einem Richter in der Probezeit verlangen, daß er mindestens unter normalen Bedingungen in der Lage sein müsse, sein Amt voll auszuführen.

b) Das Dienstgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner im Rahmen des diesem zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Das gilt auch für den Vorwurf "dilatorischer Bearbeitungsweise" von Zivil- und Ermittlungsverfahren. Soweit die Antragstellerin die beanstandete Arbeitsleistung zu Beginn ihrer Tätigkeit in der Zivilkammer auf ein zeitgleich abzusetzendes, umfangreiches Strafurteil zurückführt, hat der Antragsgegner dem zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen. Er hat dazu - vom Dienstgericht unbeanstandet - festgestellt, daß die Antragstellerin trotz des Wechsels in die Zivilkammer ausreichend Zeit gehabt hätte, dieses Urteil abzufassen. Im übrigen hat er seine Bewertung nicht nur auf die Leistungen der Antragstellerin in der Zivilkammer gestützt, sondern auch auf deren ebenfalls zu beanstandende Arbeitsweise in der Strafkammer und als Staatsanwältin. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Revision, ihr sei bei einem Dezernatswechsel eine ausreichende Einarbeitungszeit zu gewähren, hat sich das Dienstgericht hinreichend auseinandergesetzt. Die Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

c) Zu Recht ist das Dienstgericht davon ausgegangen, daß sich "eventuelle hohe Erledigungszahlen der Antragstellerin seit Juli 1996 und der Umstand, daß vor der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin keine neue dienstliche Beurteilung eingeholt wurde" (UA S. 18), nicht auf die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auswirken. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Leistungen, die nach der Entlassungsverfügung oder nach dem Entlassungstermin erbracht werden, Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung als eines rechtsgestaltenden Aktes nicht mehr beeinträchtigen; Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, sind grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise den Entlassungssachverhalt rückblickend in einem anderen Licht erscheinen lassen (BGHZ 100, 287, 292; BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24; vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84; vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 8/94, DRiZ 1997, 67, 68 und vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, DRiZ 1996, 454).

Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Selbst wenn sie im übrigen, wie die Revisionsführerin vorträgt, nach der letzten Behördenentscheidung gezeigt habe, daß sie in der Lage sei, "nach einer Einarbeitungszeit den Beruf des Staatsanwaltes in geeigneter Weise in vollem Umfang auszufüllen", besagt dies nichts über ihre Eignung für das Amt des Richters bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt.

Die Revision der Antragstellerin war somit zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision auf 40.675,51 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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